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b) Im Rahmen des vorliegenden Revisionsverfahrens hat der Gesuchsteller im
weiteren Tatsachen geltend gemacht - und entsprechende Beweismittel eingereicht -, welche
sich nach der Ausfällung des Beschwerdeentscheides vom 27. Oktober 1994 ereignet haben.
Zunächst ergibt sich diesbezüglich aus den Akten, dass der Gesuchsteller sich mit einem
Schreiben vom 6. Dezember 1994 an den Staatsanwalt von Izmir gewandt hat, in welchem er
sich - unter Vorspiegelung der falschen Tatsache, dass er sich immer noch an seiner
Adresse in Y. aufhalte und sich für eine Arbeitsstelle in einem staatlichen Betrieb
interessiere - erkundigte, ob die gegen ihn im Nachgang an seine Verurteilung von 1984
verhängten Sanktionen immer noch Gültigkeit hätten. Der Gesuchsteller bringt vor, seine
Ehefrau sei in der Folge von der Polizei behelligt worden, da die Beamten davon
ausgegangen seien, er halte sich immer noch in der Türkei auf; er hat in diesem
Zusammenhang ein Schreiben seiner Ehefrau zu den Akten gereicht, in welchem diese die
polizeilichen Aktionen bestätigt (vgl. die verschiedenen Schreiben der Ehefrau des
Gesuchstellers, wonach die Polizei am 2. August 1996 erneut bei ihr erschienen sei und sie
wegen den Aktivitäten ihres Ehemannes geschlagen, beschimpft und bedroht habe). Im
weiteren macht der Gesuchsteller geltend, die Polizei habe seine Ehefrau auch aufgesucht,
nachdem C.T., ein ehemaliger politischer Weggefährte, welcher erst 1996 aus dem
Gefängnis entlassen worden sei, bei ihr gewesen sei und von dort aus mit ihm (dem
Gesuchsteller) telefoniert habe. Schliesslich bringt der Gesuchsteller vor, zu seinem
eigenen Erstaunen habe das CAT im Nachgang an die Gutheissung seiner Beschwerde ein
Pressecommuniqué abgegeben, in welchem es ihn mit vollem Namen erwähnt habe und
zahlreiche Details bezüglich seiner Asylgründe und zur Situation seiner Familie
aufgeführt habe. Diese Mitteilung sei in mehreren Zeitungen erschienen und es sei davon
auszugehen, dass sein Name äusserst weitherum bekannt geworden sei. Sein Fall sei
insbesondere auch in der türkischen Tageszeitung "Hürriyet" wiedergegeben
worden, und zwar ebenfalls unter voller Namensnennung und mit Angaben über sein
Asylverfahren in der Schweiz; er macht geltend, damit liege ein objektiver Nachfluchtgrund
vor. Zur Stützung dieser Vorbringen hat der Gesuchsteller Kopien mehrerer Zeitungsartikel
(...) ins Recht gelegt, in welchen er jeweils namentlich erwähnt wird.
Die soeben genannten Vorbringen des Gesuchstellers sowie die entsprechenden Beweismittel
sind, da sie sich erst nach der Ausfällung des Beschwerdeentscheides der ARK vom 27.
Oktober 1994 ereignet haben, revisionsrechtlich unerheblich. Sie erscheinen indessen, ohne
einen materiellen Entscheid vor- |