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b) Im Rahmen des vorliegenden Revisionsverfahrens hat der Gesuchsteller im weiteren Tatsachen geltend gemacht - und entsprechende Beweismittel eingereicht -, welche sich nach der Ausfällung des Beschwerdeentscheides vom 27. Oktober 1994 ereignet haben.

Zunächst ergibt sich diesbezüglich aus den Akten, dass der Gesuchsteller sich mit einem Schreiben vom 6. Dezember 1994 an den Staatsanwalt von Izmir gewandt hat, in welchem er sich - unter Vorspiegelung der falschen Tatsache, dass er sich immer noch an seiner Adresse in Y. aufhalte und sich für eine Arbeitsstelle in einem staatlichen Betrieb interessiere - erkundigte, ob die gegen ihn im Nachgang an seine Verurteilung von 1984 verhängten Sanktionen immer noch Gültigkeit hätten. Der Gesuchsteller bringt vor, seine Ehefrau sei in der Folge von der Polizei behelligt worden, da die Beamten davon ausgegangen seien, er halte sich immer noch in der Türkei auf; er hat in diesem Zusammenhang ein Schreiben seiner Ehefrau zu den Akten gereicht, in welchem diese die polizeilichen Aktionen bestätigt (vgl. die verschiedenen Schreiben der Ehefrau des Gesuchstellers, wonach die Polizei am 2. August 1996 erneut bei ihr erschienen sei und sie wegen den Aktivitäten ihres Ehemannes geschlagen, beschimpft und bedroht habe). Im weiteren macht der Gesuchsteller geltend, die Polizei habe seine Ehefrau auch aufgesucht, nachdem C.T., ein ehemaliger politischer Weggefährte, welcher erst 1996 aus dem Gefängnis entlassen worden sei, bei ihr gewesen sei und von dort aus mit ihm (dem Gesuchsteller) telefoniert habe. Schliesslich bringt der Gesuchsteller vor, zu seinem eigenen Erstaunen habe das CAT im Nachgang an die Gutheissung seiner Beschwerde ein Pressecommuniqué abgegeben, in welchem es ihn mit vollem Namen erwähnt habe und zahlreiche Details bezüglich seiner Asylgründe und zur Situation seiner Familie aufgeführt habe. Diese Mitteilung sei in mehreren Zeitungen erschienen und es sei davon auszugehen, dass sein Name äusserst weitherum bekannt geworden sei. Sein Fall sei insbesondere auch in der türkischen Tageszeitung "Hürriyet" wiedergegeben worden, und zwar ebenfalls unter voller Namensnennung und mit Angaben über sein Asylverfahren in der Schweiz; er macht geltend, damit liege ein objektiver Nachfluchtgrund vor. Zur Stützung dieser Vorbringen hat der Gesuchsteller Kopien mehrerer Zeitungsartikel (...) ins Recht gelegt, in welchen er jeweils namentlich erwähnt wird.

Die soeben genannten Vorbringen des Gesuchstellers sowie die entsprechenden Beweismittel sind, da sie sich erst nach der Ausfällung des Beschwerdeentscheides der ARK vom 27. Oktober 1994 ereignet haben, revisionsrechtlich unerheblich. Sie erscheinen indessen, ohne einen materiellen Entscheid vor-