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bundesgerichtlicher Rechtsprechung gelten im Rahmen eines Revisionsverfahrens
vorgebrachte Tatsachen nämlich nur dann als erheblich, wenn sie geeignet sind, die
tatbeständliche Grundlage des angefochtenen Entscheides zu verändern und bei
zutreffender rechtlicher Würdigung zu einem anderen, für den Gesuchsteller günstigeren
Ergebnis zu führen (vgl. Beerli-Bonorand, a.a.O., S. 106; A. Kölz / I. Häner,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich 1993, S. 189, Rn
321). Dies kann in casu nicht gesagt werden, vermag doch die Teilnahme an politischen
Kundgebungen in der Schweiz für sich alleine trotz notorischer Überwachung dieser
Aktivitäten durch den türkischen Geheimdienst keine Gefährdung des Gesuchstellers zu
belegen, welche die Aufhebung des Beschwerdeentscheides und die Wiederaufnahme des
Beschwerdeverfahrens zu rechtfertigen vermöchten. Unter diesen Umständen kann die Frage,
ob der Gesuchsteller die vorgebrachten Exilaktivitäten nicht bereits im ordentlichen
Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können, offenbleiben.
Gleiches gilt im weiteren auch hinsichtlich der vom Gesuchsteller im Rahmen des
Beschwerdeverfahrens vor dem CAT geltend gemachte Situation in seiner ursprünglichen
Heimatprovinz Tunçeli. Der Gesuchsteller hat zwar unter Einreichung etlicher Beweismittel
hinreichend dargelegt, dass die türkischen Sicherheitskräfte im Rahmen von
militärischen Operationen gegen die kurdische Arbeiterpartei PKK im September/Oktober
1994 etliche Dörfer in der Region um X., darunter auch sein eigenes Heimatdorf, dem
Erdboden gleichgemacht haben (vgl. insb. die Beilagen Nrn. 5-9, 38 und 50 zur Beschwerde
vom 31. Januar 1995 an das CAT). Diese Tatsache erscheint indessen nicht erheblich im
revisionsrechtlichen Sinne, da die Beschwerdeinstanz dem Gesuchsteller das Vorliegen einer
innerstaatlichen Fluchtalternative im Westen der Türkei entgegengehalten hat (vgl.
Beschwerdeentscheid vom 27. Oktober 1994, S. 11, Erw. 5c.bb); aus der Situation in seiner
Heimatprovinz kann der Gesuchsteller somit revisionsrechtlich nichts zu seinen Gunsten
ableiten.
Weitere Tatsachen, welche sich bereits vor der Ausfällung des Beschwerdeentscheides
zugetragen haben, zu Ungunsten des Gesuchsteller jedoch bisher unbewiesen geblieben sind,
bringt der Gesuchsteller nicht vor. Nach dem Gesagten ist somit zusammenfassend
festzuhalten, dass der Gesuchsteller keine neuen erheblichen Tatsachen beziehungsweise
Beweismittel im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG vorgelegt hat. Das Revisionsgesuch
ist daher auch in dieser Hinsicht abzuweisen (zur Prüfung der erwähnten Exilaktivitäten
des Gesuchsteller sowie der Entwicklung in der Provinz Tunçeli im Rahmen von Art. 16 Abs.
1 Bst. d AsylG vgl. nachfolgende Erwägung 6b in fine).
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