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bundesgerichtlicher Rechtsprechung gelten im Rahmen eines Revisionsverfahrens vorgebrachte Tatsachen nämlich nur dann als erheblich, wenn sie geeignet sind, die tatbeständliche Grundlage des angefochtenen Entscheides zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einem anderen, für den Gesuchsteller günstigeren Ergebnis zu führen (vgl. Beerli-Bonorand, a.a.O., S. 106; A. Kölz / I. Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich 1993, S. 189, Rn 321). Dies kann in casu nicht gesagt werden, vermag doch die Teilnahme an politischen Kundgebungen in der Schweiz für sich alleine trotz notorischer Überwachung dieser Aktivitäten durch den türkischen Geheimdienst keine Gefährdung des Gesuchstellers zu belegen, welche die Aufhebung des Beschwerdeentscheides und die Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens zu rechtfertigen vermöchten. Unter diesen Umständen kann die Frage, ob der Gesuchsteller die vorgebrachten Exilaktivitäten nicht bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können, offenbleiben.

Gleiches gilt im weiteren auch hinsichtlich der vom Gesuchsteller im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vor dem CAT geltend gemachte Situation in seiner ursprünglichen Heimatprovinz Tunçeli. Der Gesuchsteller hat zwar unter Einreichung etlicher Beweismittel hinreichend dargelegt, dass die türkischen Sicherheitskräfte im Rahmen von militärischen Operationen gegen die kurdische Arbeiterpartei PKK im September/Oktober 1994 etliche Dörfer in der Region um X., darunter auch sein eigenes Heimatdorf, dem Erdboden gleichgemacht haben (vgl. insb. die Beilagen Nrn. 5-9, 38 und 50 zur Beschwerde vom 31. Januar 1995 an das CAT). Diese Tatsache erscheint indessen nicht erheblich im revisionsrechtlichen Sinne, da die Beschwerdeinstanz dem Gesuchsteller das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative im Westen der Türkei entgegengehalten hat (vgl. Beschwerdeentscheid vom 27. Oktober 1994, S. 11, Erw. 5c.bb); aus der Situation in seiner Heimatprovinz kann der Gesuchsteller somit revisionsrechtlich nichts zu seinen Gunsten ableiten.

Weitere Tatsachen, welche sich bereits vor der Ausfällung des Beschwerdeentscheides zugetragen haben, zu Ungunsten des Gesuchsteller jedoch bisher unbewiesen geblieben sind, bringt der Gesuchsteller nicht vor. Nach dem Gesagten ist somit zusammenfassend festzuhalten, dass der Gesuchsteller keine neuen erheblichen Tatsachen beziehungsweise Beweismittel im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG vorgelegt hat. Das Revisionsgesuch ist daher auch in dieser Hinsicht abzuweisen (zur Prüfung der erwähnten Exilaktivitäten des Gesuchsteller sowie der Entwicklung in der Provinz Tunçeli im Rahmen von Art. 16 Abs. 1 Bst. d AsylG vgl. nachfolgende Erwägung 6b in fine).