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eine revisionsrechtliche Neubeurteilung, eine Wiedererwägung oder unter dem Titel von Art. 16 Abs. 1 Bst. d AsylG für die Prüfung eines neuen Asylgesuches von Bedeutung sein können (vgl. das Grundsatzurteil der ARK vom 4. März 1998 i.S. G.G., Türkei, EMARK 1998 Nr. 1, S. 12 f., Erw. 6c.bb).

a) Der Gesuchsteller hat zwar in seinem Revisionsgesuch vom 11. Juni 1996 und auch in den später von ihm eingereichten Eingaben neben Art. 66 Abs. 1 Bst. b VwVG keine weiteren Revisionsgründe explizit geltend gemacht. Er hat allerdings im Rahmen des Revisionsverfahrens eine grosse Anzahl von Beweismitteln zu den Akten gereicht und ergänzende Sachverhaltselemente vorgebracht. Nach der Rechtsprechung der ARK ist ein Revisionsgesuch, mit welchem neue Beweismittel vorgelegt werden, zulässig und zu prüfen, auch wenn die Eingabe nicht ausdrücklich auf den Revisionsgrund von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG Bezug nimmt. Allerdings muss aus der Begründung des Gesuchs hervorgehen, dass der Gesuchsteller eine Änderung der Sachverhaltsfeststellungen des angefochtenen Beschwerdeentscheides herbeiführen will, indem er mit den vorgelegten Beweismitteln über eine Tatsache Beweis zu führen gedenkt, die sich vor jenem Entscheid zugetragen hat (vgl. EMARK 1993 Nr. 18, S. 122 f., Erw. 4a). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall - zumindest teilweise - erfüllt.

So macht der Gesuchsteller zunächst geltend, er habe sich auch in der Schweiz zur KAWA bekannt, indem er an deren Veranstaltungen teilgenommen habe, anlässlich von 1. Mai-Feiern und Gedenkmärschen zum 12. September (1980, dem Tag des Militärputsches in der Türkei; Anm. der Kommission) hinter deren Fahne marschiert sei und sich nach Erscheinen des neuen Parteiorganes "Jîyana Nû" als Vertreter der Schweiz für diese engagiert habe; die letztgenannte offizielle Tätigkeit habe er jedoch aufgrund des Druckes, dem seine Ehefrau in der Türkei ausgesetzt gewesen sei, bereits nach der Edition der ersten Ausgabe wieder eingestellt (vgl. Revisionseingabe vom 11. Juni 1996, Ziff. 4). Zur Stützung dieser Vorbringen hat der Gesuchsteller in der Folge mit Eingabe vom 27. Juni 1996 zwei Fotografien - darunter eine aus dem Mai 1994, mithin einem Zeitpunkt vor Ausfällung des Beschwerdeentscheides der ARK vom 27. Oktober 1994 - zu den Akten gereicht, auf welchen er als Träger von Spruchbändern der KAWA bei Kundgebungen zu sehen ist. Im Zusammenhang mit den soeben genannten politischen Exilaktivitäten des Gesuchstellers - soweit sie den Zeitraum vor Ausfällung des Beschwerdeentscheides betreffen - gelangt die Kommission zum Schluss, dass die vorgebrachten Tatsachen und eingereichten Beweismittel die Anforderungen an die Erheblichkeit im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG nicht erfüllen. Nach Lehre und