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eine revisionsrechtliche Neubeurteilung, eine Wiedererwägung oder unter dem
Titel von Art. 16 Abs. 1 Bst. d AsylG für die Prüfung eines neuen Asylgesuches von
Bedeutung sein können (vgl. das Grundsatzurteil der ARK vom 4. März 1998 i.S. G.G.,
Türkei, EMARK 1998 Nr. 1, S. 12 f., Erw. 6c.bb).
a) Der Gesuchsteller hat zwar in seinem Revisionsgesuch vom 11. Juni 1996 und auch in den
später von ihm eingereichten Eingaben neben Art. 66 Abs. 1 Bst. b VwVG keine weiteren
Revisionsgründe explizit geltend gemacht. Er hat allerdings im Rahmen des
Revisionsverfahrens eine grosse Anzahl von Beweismitteln zu den Akten gereicht und
ergänzende Sachverhaltselemente vorgebracht. Nach der Rechtsprechung der ARK ist ein
Revisionsgesuch, mit welchem neue Beweismittel vorgelegt werden, zulässig und zu prüfen,
auch wenn die Eingabe nicht ausdrücklich auf den Revisionsgrund von Art. 66 Abs. 2 Bst. a
VwVG Bezug nimmt. Allerdings muss aus der Begründung des Gesuchs hervorgehen, dass der
Gesuchsteller eine Änderung der Sachverhaltsfeststellungen des angefochtenen
Beschwerdeentscheides herbeiführen will, indem er mit den vorgelegten Beweismitteln über
eine Tatsache Beweis zu führen gedenkt, die sich vor jenem Entscheid zugetragen hat (vgl.
EMARK 1993 Nr. 18, S. 122 f., Erw. 4a). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall -
zumindest teilweise - erfüllt.
So macht der Gesuchsteller zunächst geltend, er habe sich auch in der Schweiz zur KAWA
bekannt, indem er an deren Veranstaltungen teilgenommen habe, anlässlich von 1.
Mai-Feiern und Gedenkmärschen zum 12. September (1980, dem Tag des Militärputsches in
der Türkei; Anm. der Kommission) hinter deren Fahne marschiert sei und sich nach
Erscheinen des neuen Parteiorganes "Jîyana Nû" als Vertreter der Schweiz für
diese engagiert habe; die letztgenannte offizielle Tätigkeit habe er jedoch aufgrund des
Druckes, dem seine Ehefrau in der Türkei ausgesetzt gewesen sei, bereits nach der Edition
der ersten Ausgabe wieder eingestellt (vgl. Revisionseingabe vom 11. Juni 1996, Ziff. 4).
Zur Stützung dieser Vorbringen hat der Gesuchsteller in der Folge mit Eingabe vom 27.
Juni 1996 zwei Fotografien - darunter eine aus dem Mai 1994, mithin einem Zeitpunkt vor
Ausfällung des Beschwerdeentscheides der ARK vom 27. Oktober 1994 - zu den Akten
gereicht, auf welchen er als Träger von Spruchbändern der KAWA bei Kundgebungen zu sehen
ist. Im Zusammenhang mit den soeben genannten politischen Exilaktivitäten des
Gesuchstellers - soweit sie den Zeitraum vor Ausfällung des Beschwerdeentscheides
betreffen - gelangt die Kommission zum Schluss, dass die vorgebrachten Tatsachen und
eingereichten Beweismittel die Anforderungen an die Erheblichkeit im Sinne von Art. 66
Abs. 2 Bst. a VwVG nicht erfüllen. Nach Lehre und
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