1998 / 14  - 113

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denden Behörde in die Kompetenz des Gesetzgebers (vgl. Gygi, Verwaltungsrecht, S. 84 f.; Häfelin / Müller, a.a.O., S. 42, Rn 198 f.; Knapp, a.a.O., S. 94, N. 442; Moor, a.a.O., S. 155; BGE 120 III 134 f., Erw. 3b). Im vorliegenden Fall ist diesbezüglich festzuhalten, dass die Revision des OG/VwVG von 1991 noch relativ kurz zurückliegt und sich die zu berücksichtigenden Verhältnisse seither nicht geändert haben, weshalb dem Willen des Gesetzgebers in hohem Masse Gewicht zukommt. Auch wenn es gute Gründe für das rechtspolitische Postulat einer revisionsrechtlichen Berücksichtigung von CAT-Entscheiden geben mag, erscheint aus den dargelegten Gründen eine ausnahmsweise richterliche Korrektur aufgrund einer geltungszeitlichen Auslegung von Art. 66 Abs. 1 Bst. b VwVG nicht statthaft.

e) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass Art. 66 Abs. 1 Bst. b VwVG hinsichtlich der Gutheissung einer Beschwerde durch das CAT weder eine "echte" noch eine "unechte" Gesetzeslücke aufweist, da der Entscheid des CAT insbesondere angesichts der fehlenden Bindungswirkung nicht die gleiche Wirkung beanspruchen kann, wie der Entscheid des EGMR beziehungsweise des Ministerkomitees des Europarates, und der Gesetzgeber deswegen bei der Aufnahme des Revisionsgrundes von Art. 66 Abs. 1 Bst. b VwVG durch qualifiziertes Schweigen von der Einführung eines diesbezüglichen Revisionsgrundes abgesehen hat. Das vorliegende Revisionsgesuch ist demnach abzuweisen, soweit der Revisionstatbestand von Art. 66 Abs. 1 Bst. b VwVG angerufen wird.

f) Lediglich der Vollständigkeit halber bleibt anzufügen, dass selbst die Annahme eines Revisionsgrundes im Zusammenhang mit der Gutheissung einer Beschwerde durch das CAT nicht automatisch zur vollständigen Aufhebung des innerstaatlichen Urteiles und der Anerkennung des Gesuchstellers als Flüchtling gemäss Art. 3 AsylG zu führen vermöchte; mit dem Absehen von Vollzugshandlungen wäre einer allfälligen völkerrechtlichen Verpflichtung der Schweiz nämlich durchaus Genüge getan (vgl. dazu auch den Wortlaut von Art. 66 Abs. 1 Bst. b VwVG, wonach die Beschwerdeinstanz ihren Beschwerdeentscheid lediglich dann in Revision zieht, wenn der EGMR beziehungsweise das Ministerkomitee eine Individualbeschwerde gutheisst und eine Wiedergutmachung nur durch eine Revision möglich ist).

6. - Die Tatsache, dass die Gutheissung einer Beschwerde durch das CAT nicht per se einen Revisionsgrund darstellt, schliesst hingegen nicht aus, dass neue erhebliche Tatsachen beziehungsweise Beweismittel im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens vor dem CAT oder als Ergebnis eines solchen beigebracht werden können, welche unter dem Titel von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG für