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denden Behörde in die Kompetenz des Gesetzgebers (vgl. Gygi, Verwaltungsrecht,
S. 84 f.; Häfelin / Müller, a.a.O., S. 42, Rn 198 f.; Knapp, a.a.O., S. 94, N. 442;
Moor, a.a.O., S. 155; BGE 120 III 134 f., Erw. 3b). Im vorliegenden Fall ist
diesbezüglich festzuhalten, dass die Revision des OG/VwVG von 1991 noch relativ kurz
zurückliegt und sich die zu berücksichtigenden Verhältnisse seither nicht geändert
haben, weshalb dem Willen des Gesetzgebers in hohem Masse Gewicht zukommt. Auch wenn es
gute Gründe für das rechtspolitische Postulat einer revisionsrechtlichen
Berücksichtigung von CAT-Entscheiden geben mag, erscheint aus den dargelegten Gründen
eine ausnahmsweise richterliche Korrektur aufgrund einer geltungszeitlichen Auslegung von
Art. 66 Abs. 1 Bst. b VwVG nicht statthaft.
e) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass Art. 66 Abs. 1 Bst. b VwVG hinsichtlich der
Gutheissung einer Beschwerde durch das CAT weder eine "echte" noch eine
"unechte" Gesetzeslücke aufweist, da der Entscheid des CAT insbesondere
angesichts der fehlenden Bindungswirkung nicht die gleiche Wirkung beanspruchen kann, wie
der Entscheid des EGMR beziehungsweise des Ministerkomitees des Europarates, und der
Gesetzgeber deswegen bei der Aufnahme des Revisionsgrundes von Art. 66 Abs. 1 Bst. b VwVG
durch qualifiziertes Schweigen von der Einführung eines diesbezüglichen Revisionsgrundes
abgesehen hat. Das vorliegende Revisionsgesuch ist demnach abzuweisen, soweit der
Revisionstatbestand von Art. 66 Abs. 1 Bst. b VwVG angerufen wird.
f) Lediglich der Vollständigkeit halber bleibt anzufügen, dass selbst die Annahme eines
Revisionsgrundes im Zusammenhang mit der Gutheissung einer Beschwerde durch das CAT nicht
automatisch zur vollständigen Aufhebung des innerstaatlichen Urteiles und der Anerkennung
des Gesuchstellers als Flüchtling gemäss Art. 3 AsylG zu führen vermöchte; mit dem
Absehen von Vollzugshandlungen wäre einer allfälligen völkerrechtlichen Verpflichtung
der Schweiz nämlich durchaus Genüge getan (vgl. dazu auch den Wortlaut von Art. 66 Abs.
1 Bst. b VwVG, wonach die Beschwerdeinstanz ihren Beschwerdeentscheid lediglich dann in
Revision zieht, wenn der EGMR beziehungsweise das Ministerkomitee eine
Individualbeschwerde gutheisst und eine Wiedergutmachung nur durch eine Revision möglich
ist).
6. - Die Tatsache, dass die Gutheissung einer Beschwerde durch das CAT nicht per se einen
Revisionsgrund darstellt, schliesst hingegen nicht aus, dass neue erhebliche Tatsachen
beziehungsweise Beweismittel im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens vor dem CAT oder als
Ergebnis eines solchen beigebracht werden können, welche unter dem Titel von Art. 66 Abs.
2 Bst. a VwVG für
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