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aus der Konvention fliessenden Verpflichtungen nicht nachgekommen ist, ist das Kontrollsystem von Pakt II nicht gerichtlich und sieht keine Sanktion im Falle der Nichteinhaltung des Paktes vor. (...) Da die Pakte Staaten auf universeller Ebene zusammenbringen, deren politische, wirtschaftliche und soziale Systeme sowie deren Entwicklungsniveaus sehr unterschiedlich sind, haben sie einen kleineren gemeinsamen Nenner als die entsprechenden Instrumente des Europarates, was einen im allgemeinen schwächeren Schutz der Menschenrechte zur Folge hat; trotzdem und obwohl ihre Kontrollmechanismen viel weniger ausgebaut sind, kann man die Bilanz der Tätigkeiten der Organe der Pakte im grossen und ganzen positiv beurteilen und daraus schliessen, dass sie zur weltweiten Achtung und Förderung der Menschenrechte beitragen. Der Beitritt der Schweiz zu den Pakten hätte deshalb nicht in erster Linie zur Folge, den Menschenrechtsschutz in unserem Land zu verstärken, wie dies bei der EMRK der Fall ist, sondern würde vor allem ein wichtiges aussenpolitisches Ziel auf universeller Ebene verwirklichen." (BBl 1991 I 1194 ff.).

Diese Ausführungen des Bundesrats können nach dem bisher Gesagten ohne weiteres auf dessen Auffassungen hinsichtlich der FoK übertragen werden. Es erstaunt bei dieser Sachlage nicht, dass der Bundesrat in der Folge die Frage einer allfälligen Aufnahme eines Revisionsgrundes im Zusammenhang mit der Gutheissung einer Beschwerde durch das CAT in seiner Botschaft vom 18. März 1991 - mithin keine zwei Monate nach seinen soeben genannten Ausführungen - gar nicht aufgeworfen hat. Dementsprechend erhellt auch, wieso diese Thematik in den nachfolgenden parlamentarischen Beratungen nicht aufgegriffen wurde und somit keinen Niederschlag in den entsprechenden Protokollen gefunden hat. Die Tatsache, dass der Gesetzgeber anlässlich der Revision des OG/VwVG bei Kenntnis der völlig unterschiedlichen Durchsetzungsmechanismen einerseits der EMRK und andererseits der FoK (beziehungsweise des Paktes II) davon abgesehen hat, über die allfällige Einfügung eines Revisionsgrundes im Zusammenhang mit der Gutheissung einer Beschwerde durch das CAT auch nur zu debattieren, lässt nach dem Gesagten ebenfalls den Schluss zu, der Gesetzgeber habe die Frage durch qualifiziertes Schweigen beantwortet. Auch unter Berücksichtigung der von Teilen der Lehre geäusserten Kritik an der Zuverlässigkeit der Beurteilung eines qualifizierten Schweigens - welche letztlich immer eine richterliche Mutmassung beinhaltet (vgl. Hutter, a.a.O., S. 79 ff., insb. S. 88 ff.) - ist festzuhalten, dass jedenfalls eine "echte" Lücke im Gesetz nicht vorliegt.

d) Nach der Feststellung des Fehlens einer "echten" Lücke stellt sich im weiteren einzig noch die Frage, ob die im Gesetz - implizit - enthaltene Regelung derart unbefriedigend erscheint, dass sie als "unechte" Lücke korrigiert werden müsste. Die Beseitigung einer "unechten" Lücke fällt allerdings nur in Ausnahmefällen in Betracht, bedeutet sie doch einen Eingriff der rechtsanwen-