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aus der Konvention fliessenden Verpflichtungen nicht nachgekommen ist, ist das
Kontrollsystem von Pakt II nicht gerichtlich und sieht keine Sanktion im Falle der
Nichteinhaltung des Paktes vor. (...) Da die Pakte Staaten auf universeller Ebene
zusammenbringen, deren politische, wirtschaftliche und soziale Systeme sowie deren
Entwicklungsniveaus sehr unterschiedlich sind, haben sie einen kleineren gemeinsamen
Nenner als die entsprechenden Instrumente des Europarates, was einen im allgemeinen
schwächeren Schutz der Menschenrechte zur Folge hat; trotzdem und obwohl ihre
Kontrollmechanismen viel weniger ausgebaut sind, kann man die Bilanz der Tätigkeiten der
Organe der Pakte im grossen und ganzen positiv beurteilen und daraus schliessen, dass sie
zur weltweiten Achtung und Förderung der Menschenrechte beitragen. Der Beitritt der
Schweiz zu den Pakten hätte deshalb nicht in erster Linie zur Folge, den
Menschenrechtsschutz in unserem Land zu verstärken, wie dies bei der EMRK der Fall ist,
sondern würde vor allem ein wichtiges aussenpolitisches Ziel auf universeller Ebene
verwirklichen." (BBl 1991 I 1194 ff.).
Diese Ausführungen des Bundesrats können nach dem bisher Gesagten ohne weiteres auf
dessen Auffassungen hinsichtlich der FoK übertragen werden. Es erstaunt bei dieser
Sachlage nicht, dass der Bundesrat in der Folge die Frage einer allfälligen Aufnahme
eines Revisionsgrundes im Zusammenhang mit der Gutheissung einer Beschwerde durch das CAT
in seiner Botschaft vom 18. März 1991 - mithin keine zwei Monate nach seinen soeben
genannten Ausführungen - gar nicht aufgeworfen hat. Dementsprechend erhellt auch, wieso
diese Thematik in den nachfolgenden parlamentarischen Beratungen nicht aufgegriffen wurde
und somit keinen Niederschlag in den entsprechenden Protokollen gefunden hat. Die
Tatsache, dass der Gesetzgeber anlässlich der Revision des OG/VwVG bei Kenntnis der
völlig unterschiedlichen Durchsetzungsmechanismen einerseits der EMRK und andererseits
der FoK (beziehungsweise des Paktes II) davon abgesehen hat, über die allfällige
Einfügung eines Revisionsgrundes im Zusammenhang mit der Gutheissung einer Beschwerde
durch das CAT auch nur zu debattieren, lässt nach dem Gesagten ebenfalls den Schluss zu,
der Gesetzgeber habe die Frage durch qualifiziertes Schweigen beantwortet. Auch unter
Berücksichtigung der von Teilen der Lehre geäusserten Kritik an der Zuverlässigkeit der
Beurteilung eines qualifizierten Schweigens - welche letztlich immer eine richterliche
Mutmassung beinhaltet (vgl. Hutter, a.a.O., S. 79 ff., insb. S. 88 ff.) - ist
festzuhalten, dass jedenfalls eine "echte" Lücke im Gesetz nicht vorliegt.
d) Nach der Feststellung des Fehlens einer "echten" Lücke stellt sich im
weiteren einzig noch die Frage, ob die im Gesetz - implizit - enthaltene Regelung derart
unbefriedigend erscheint, dass sie als "unechte" Lücke korrigiert werden
müsste. Die Beseitigung einer "unechten" Lücke fällt allerdings nur in
Ausnahmefällen in Betracht, bedeutet sie doch einen Eingriff der rechtsanwen- |