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Raess, a.a.O., S. 149 ff., insb. Ziff. V; BBl 1985 III 287 u. 294). In Art. 22
FoK - der lediglich nach fakultativer ausdrücklicher Erklärung eines Staates, der die
FoK ratifiziert, für diesen wirksam wird - wurde daher ein Individualbeschwerdeverfahren
aufgenommen, welches weit hinter demjenigen der EMRK zurückbleibt. Es entspricht
inhaltlich dem in Art. 1 ff. des Fakultativprotokolls zum Internationalen Pakt über
bürgerliche und politische Rechte vom 16. Dezember 1966 (SR 0.103.2; für die Schweiz in
Kraft seit 18. September 1992; dieser Pakt enthält in seinem Art. 7 ebenfalls ein
völkerrechtliches Folterverbot) verankerten Verfahren; gleiches gilt für die in Art. 21
FoK vorgesehene Staatenbeschwerde, welche dem in Art. 41 des genannten Paktes vorgesehenen
Instrumentarium nachgebildet wurde (vgl. Nowak, a.a.O., S. 114 f.; BBl 1985 III 295,
Fussnote 11). Beide Verfahren zeichnen sich durch grösste Rücksichtnahme auf die
betroffenen Staaten aus. Im äussersten Fall kommt es zur Abfassung eines Berichts des
CAT, in welchem dieses dem betroffenen Staat und dem Beschwerdeführer seine Auffassungen
("views"; "constatations") mitteilt (vgl. Hailbronner / Randelzhofer,
a.a.O., S. 642 f., Ziff. III; Nowak, a.a.O., S. 114 f., Ziff. 4c).
dd) Die obengenannten beachtlichen Unterschiede hinsichtlich der Durchsetzungsmechanismen
einerseits der EMRK und andererseits der FoK (beziehungsweise des Internationalen Paktes
über bürgerliche und politische Rechte) waren dem Gesetzgeber bei der Revision des OG
beziehungsweise des VwVG durchaus bewusst. Nachdem der Bundesrat bereits in seiner
Botschaft vom 30. Oktober 1985 betreffend die FoK darauf hingewiesen hatte, im Gegensatz
zum Parteienverfahren mit quasi-rechtlichem Charakter, wie es die EMRK vorsehe, biete die
FoK lediglich einen rudimentär ausgebildeten Kontrollmechanismus (vgl. BBl 1985 III 287),
führte er in seiner Botschaft vom 30. Januar 1991 betreffend den Beitritt der Schweiz zu
den beiden internationalen Menschenrechtspakten von 1966 (darunter der erwähnte
Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte, nachfolgend Pakt II genannt)
wörtlich folgendes aus:
"Im übrigen kann der Ausschuss aufgrund eines Fakultativprotokolls zum Pakt II
Mitteilungen von Einzelpersonen prüfen, die behaupten, Opfer einer Verletzung eines im
Pakt niedergelegten Rechts durch einen Vertragsstaat zu sein. Aufgrund einer solchen
Prüfung ist der Ausschuss lediglich befugt, seine Auffassungen dem betroffenen
Vertragsstaat und der Einzelperson mitzuteilen. Im Unterschied zur EMRK, die das
Eingreifen internationaler Organe mit dem Auftrag vorsieht, in einem kontradiktorischen
Verfahren quasi-gerichtlichen Charakters, das in einem Urteil des Europäischen
Gerichtshofes für Menschenrechte oder in einer Resolution des Ministerkomitees des
Europarates gipfeln kann, festzustellen, ob ein Mitgliedstaat seinen |