1998 / 14  - 110

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die nationale Behörde mit ihrer Entscheidung nicht zuwarten müsse, bis "von den in Art. 3 Abs. 2 [FoK] genannten internationalen Organen" - gemeint ist das CAT - einschlägige Feststellungen nach der einen oder anderen Richtung getroffen worden seien (vgl. Hailbronner / Randelzhofer, a.a.O., S. 646). Von dieser - völkerrechtlich an sich zulässigen - Möglichkeit, den innerstaatlichen Entscheid trotz hängiger Beschwerde vor dem CAT zu vollziehen, hat die Schweiz in den bisherigen Fällen, wie vom Gesuchsteller zu Recht angegeben, allerdings nicht Gebrauch gemacht; angesichts der Menschenrechtspolitik der Schweiz hat sie es als nicht opportun erachtet, einem Ersuchen der betreffenden Beschwerdeführer beziehungsweise des CAT um einstweilige Sistierung des Wegweisungsvollzugs nicht stattzugeben und den Beschwerdeführern damit faktisch das Beschwerderecht zu nehmen. Dass die Schweiz durch dieses Verhalten im Ergebnis eine Bindungswirkung der CAT-Entscheide anerkannt hätte, kann entgegen der Auffassung des Gesuchstellers jedoch nicht gesagt werden. Selbstverständlich bedeutet dies nicht, dass sich die Schweiz leichtfertig über einen CAT-Entscheid hinwegsetzen kann; indessen ändert dies nichts an der Tatsache, dass einem derartigen Entscheid streng rechtlich - und allein dies ist für die vorliegend von der ARK zu beurteilende revisionsrechtliche Frage von Bedeutung - keine Bindungswirkung zukommt (vgl. im übrigen nachfolgende Erw. 5f). Auch das CAT geht davon aus, dass seine "constatations" nur deklaratorischen Charakter haben und keine Verpflichtung des Vertragsstaates zur Abänderung des Asylentscheides schaffen; hingegen sei es Sache des Vertragsstaates, eine angemessene, dem CAT-Entscheid Rechnung tragende Lösung zu suchen ("il lui appartient par contre de rechercher des solutions qui lui permettront de prendre toutes les mesures utiles pour se conformer aux dispositions de l'article 3 de la Convention"; Entscheid des CAT vom 9. Mai 1997 i.S. Aemei c. Suisse, zit. nach RUDH 1997 S. 364, Ziff. 11). Der gegenüber der EMRK wesentlich schwächere Durchsetzungsmechanismus zeigt sich im weiteren auch darin, dass das Verfahren vor dem CAT in keiner Weise einem kontradiktorischen (heute noch quasi-)gerichtlichen Prozess entspricht. Anders als auf europäischer Ebene sahen sich die Urheber der FoK dem Problem ausgesetzt, mit einer ungleich grösseren Anzahl Staaten, in welchen teilweise völlig unterschiedliche Rechtsauffassungen und -systeme herrschen, einen für alle potentiellen Unterzeichnerstaaten annehmbaren Durchsetzungsmechanismus zu finden. Im Ergebnis resultierte daher ein nur rudimentär ausgebildetes Kontrollsystem; die Einführung gerichtlicher Kontrollverfahren nach dem Muster der EMRK wäre auf universeller Ebene keinesfalls akzeptiert worden (so ausdrücklich Hailbronner / Randelzhofer, a.a.O., S. 643; vgl. auch M. Nowak, Die UNO-Konvention gegen die Folter vom 10. Dezember 1984, in: EuGRZ 1985, S. 109 ff., insb. S. 114 f.;