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die nationale Behörde mit ihrer Entscheidung nicht zuwarten müsse, bis
"von den in Art. 3 Abs. 2 [FoK] genannten internationalen Organen" - gemeint ist
das CAT - einschlägige Feststellungen nach der einen oder anderen Richtung getroffen
worden seien (vgl. Hailbronner / Randelzhofer, a.a.O., S. 646). Von dieser -
völkerrechtlich an sich zulässigen - Möglichkeit, den innerstaatlichen Entscheid trotz
hängiger Beschwerde vor dem CAT zu vollziehen, hat die Schweiz in den bisherigen Fällen,
wie vom Gesuchsteller zu Recht angegeben, allerdings nicht Gebrauch gemacht; angesichts
der Menschenrechtspolitik der Schweiz hat sie es als nicht opportun erachtet, einem
Ersuchen der betreffenden Beschwerdeführer beziehungsweise des CAT um einstweilige
Sistierung des Wegweisungsvollzugs nicht stattzugeben und den Beschwerdeführern damit
faktisch das Beschwerderecht zu nehmen. Dass die Schweiz durch dieses Verhalten im
Ergebnis eine Bindungswirkung der CAT-Entscheide anerkannt hätte, kann entgegen der
Auffassung des Gesuchstellers jedoch nicht gesagt werden. Selbstverständlich bedeutet
dies nicht, dass sich die Schweiz leichtfertig über einen CAT-Entscheid hinwegsetzen
kann; indessen ändert dies nichts an der Tatsache, dass einem derartigen Entscheid streng
rechtlich - und allein dies ist für die vorliegend von der ARK zu beurteilende
revisionsrechtliche Frage von Bedeutung - keine Bindungswirkung zukommt (vgl. im übrigen
nachfolgende Erw. 5f). Auch das CAT geht davon aus, dass seine "constatations"
nur deklaratorischen Charakter haben und keine Verpflichtung des Vertragsstaates zur
Abänderung des Asylentscheides schaffen; hingegen sei es Sache des Vertragsstaates, eine
angemessene, dem CAT-Entscheid Rechnung tragende Lösung zu suchen ("il lui
appartient par contre de rechercher des solutions qui lui permettront de prendre toutes
les mesures utiles pour se conformer aux dispositions de l'article 3 de la
Convention"; Entscheid des CAT vom 9. Mai 1997 i.S. Aemei c. Suisse, zit. nach RUDH
1997 S. 364, Ziff. 11). Der gegenüber der EMRK wesentlich schwächere
Durchsetzungsmechanismus zeigt sich im weiteren auch darin, dass das Verfahren vor dem CAT
in keiner Weise einem kontradiktorischen (heute noch quasi-)gerichtlichen Prozess
entspricht. Anders als auf europäischer Ebene sahen sich die Urheber der FoK dem Problem
ausgesetzt, mit einer ungleich grösseren Anzahl Staaten, in welchen teilweise völlig
unterschiedliche Rechtsauffassungen und -systeme herrschen, einen für alle potentiellen
Unterzeichnerstaaten annehmbaren Durchsetzungsmechanismus zu finden. Im Ergebnis
resultierte daher ein nur rudimentär ausgebildetes Kontrollsystem; die Einführung
gerichtlicher Kontrollverfahren nach dem Muster der EMRK wäre auf universeller Ebene
keinesfalls akzeptiert worden (so ausdrücklich Hailbronner / Randelzhofer, a.a.O., S.
643; vgl. auch M. Nowak, Die UNO-Konvention gegen die Folter vom 10. Dezember 1984, in:
EuGRZ 1985, S. 109 ff., insb. S. 114 f.; |