1998 / 14  - 109

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1995 I 999 ff.; Jahresbericht des Bundesrates vom 14. Januar 1998 über die Tätigkeiten der Schweiz im Europarat 1997, BBl 1998 I 586 ff.). Einem Urteil des EGMR - beziehungsweise einer Resolution des Ministerkomitees -, in welchem eine Konventionsverletzung festgestellt wird, kommt zwar nach einhelliger Auffassung keine kassatorische Wirkung hinsichtlich des letztinstanzlichen nationalen Urteiles zu, d.h. der innerstaatliche Entscheid wird nicht ohne weiteres aufgehoben (vgl. J. Frowein / W. Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Aufl., Kehl a.Rh. u.a. 1996, S. 725; A. Haefliger, Die Europäische Menschenrechtskonvention und die Schweiz, Bern 1993, S. 349). Mit der Ratifikation der EMRK ist die Schweiz jedoch die Verpflichtung eingegangen, die Urteile beziehungsweise Resolutionen der Strassburger-Organe als bindend anzusehen (vgl. Art. 53 bzw. Art. 32 Abs. 4 EMRK) und, falls eine Konventionsverletzung festgestellt wird, Wiedergutmachung zu leisten. In der Praxis ergaben sich jedoch grösste Schwierigkeiten bei der Umsetzung dieser Verpflichtung dadurch, dass nach den Verfahrensgesetzen (insbesondere dem OG und dem VwVG) in ihrer damaligen Fassung die schweizerischen Gerichte nicht auf ihre rechtskräftigen Urteile zurückkommen konnten. Ausgehend von einem Postulat von Nationalrat Reininger vom 19. September 1979 wurde daher ein entsprechender Revisionsgrund unter anderem in Art. 139a OG und Art. 66 Abs. 1 Bst. b VwVG aufgenommen (vgl. M. Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, Zürich 1993, S. 157 ff.; J.-F. Poudret, Commentaire de la loi fédérale d'organisation judiciaire, Vol. V, Bern 1992, S. 45 ff.; Haefliger, a.a.O., S. 351 ff.; BBl 1991 II 468 ff.).

Eine den obenerwähnten Bestimmungen von Art. 32 Abs. 4 beziehungsweise Art. 53 EMRK entsprechende Bindungswirkung fehlt demgegenüber - wie auch der Gesuchsteller in seiner Eingabe vom 27. Juni 1996 zu Recht nicht grundsätzlich bestreitet - hinsichtlich der FoK (vgl. M. Raess, der Schutz vor Folter im Völkerrecht, Diss. Zürich 1989, S. 154; K. Hailbronner / A. Randelzhofer, Zur Zeichnung der UN-Folterkonvention durch die Bundesrepublik Deutschland, in: EuGRZ 1986, S. 642 f.). Hailbronner / Randelzhofer führen diesbezüglich aus, die Feststellungen des CAT seien von den nationalen Behörden nach Art. 3 Abs. 2 FoK nur "unter anderem" zu berücksichtigen. Trotz Vorliegens einer entsprechenden Feststellung des CAT könne daher die nationale Behörde unter Würdigung aller Umstände im konkreten Fall zum Ergebnis gelangen, dass keine schwerwiegenden Gründe für die Annahme einer Foltergefahr bestünden (vgl. Hailbronner / Randelzhofer, a.a.O., S. 646); dieser von der herrschenden Lehre mitgetragenen Auffassung ist grundsätzlich zuzustimmen. Die soeben genannten Autoren halten im weiteren dafür, dass