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1995 I 999 ff.; Jahresbericht des Bundesrates vom 14. Januar 1998 über die
Tätigkeiten der Schweiz im Europarat 1997, BBl 1998 I 586 ff.). Einem Urteil des EGMR -
beziehungsweise einer Resolution des Ministerkomitees -, in welchem eine
Konventionsverletzung festgestellt wird, kommt zwar nach einhelliger Auffassung keine
kassatorische Wirkung hinsichtlich des letztinstanzlichen nationalen Urteiles zu, d.h. der
innerstaatliche Entscheid wird nicht ohne weiteres aufgehoben (vgl. J. Frowein / W.
Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Aufl., Kehl a.Rh. u.a.
1996, S. 725; A. Haefliger, Die Europäische Menschenrechtskonvention und die Schweiz,
Bern 1993, S. 349). Mit der Ratifikation der EMRK ist die Schweiz jedoch die Verpflichtung
eingegangen, die Urteile beziehungsweise Resolutionen der Strassburger-Organe als bindend
anzusehen (vgl. Art. 53 bzw. Art. 32 Abs. 4 EMRK) und, falls eine Konventionsverletzung
festgestellt wird, Wiedergutmachung zu leisten. In der Praxis ergaben sich jedoch grösste
Schwierigkeiten bei der Umsetzung dieser Verpflichtung dadurch, dass nach den
Verfahrensgesetzen (insbesondere dem OG und dem VwVG) in ihrer damaligen Fassung die
schweizerischen Gerichte nicht auf ihre rechtskräftigen Urteile zurückkommen konnten.
Ausgehend von einem Postulat von Nationalrat Reininger vom 19. September 1979 wurde daher
ein entsprechender Revisionsgrund unter anderem in Art. 139a OG und Art. 66 Abs. 1 Bst. b
VwVG aufgenommen (vgl. M. Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention,
Zürich 1993, S. 157 ff.; J.-F. Poudret, Commentaire de la loi fédérale d'organisation
judiciaire, Vol. V, Bern 1992, S. 45 ff.; Haefliger, a.a.O., S. 351 ff.; BBl 1991 II 468
ff.).
Eine den obenerwähnten Bestimmungen von Art. 32 Abs. 4 beziehungsweise Art. 53 EMRK
entsprechende Bindungswirkung fehlt demgegenüber - wie auch der Gesuchsteller in seiner
Eingabe vom 27. Juni 1996 zu Recht nicht grundsätzlich bestreitet - hinsichtlich der FoK
(vgl. M. Raess, der Schutz vor Folter im Völkerrecht, Diss. Zürich 1989, S. 154; K.
Hailbronner / A. Randelzhofer, Zur Zeichnung der UN-Folterkonvention durch die
Bundesrepublik Deutschland, in: EuGRZ 1986, S. 642 f.). Hailbronner / Randelzhofer führen
diesbezüglich aus, die Feststellungen des CAT seien von den nationalen Behörden nach
Art. 3 Abs. 2 FoK nur "unter anderem" zu berücksichtigen. Trotz Vorliegens
einer entsprechenden Feststellung des CAT könne daher die nationale Behörde unter
Würdigung aller Umstände im konkreten Fall zum Ergebnis gelangen, dass keine
schwerwiegenden Gründe für die Annahme einer Foltergefahr bestünden (vgl. Hailbronner /
Randelzhofer, a.a.O., S. 646); dieser von der herrschenden Lehre mitgetragenen Auffassung
ist grundsätzlich zuzustimmen. Die soeben genannten Autoren halten im weiteren dafür,
dass
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