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bb) Um im vorliegenden Fall beurteilen zu können, ob der Gesetzgeber bewusst - durch
qualifiziertes Schweigen - von der Aufnahme eines Revisionsgrundes im Zusammenhang mit der
Gutheissung einer Beschwerde durch das CAT abgesehen hat oder ob vielmehr eine durch
gesetzgeberisches Versehen entstandene "planwidrige Unvollständigkeit" des VwVG
- oder eben eine "echte" Lücke - vorliegt, ist, da der Wortlaut von Art. 66
Abs. 1 Bst. b VwVG selber nicht weiterhilft, hauptsächlich auf die Materialien
abzustellen. Dabei ergibt sich zunächst, dass die hier interessierende Frage weder in der
Botschaft des Bundesrates vom 30. Oktober 1985 betreffend die FoK (BBl 1985 III 285 ff.),
noch in derjenigen vom 18. März 1991 betreffend die Änderung des OG - beziehungsweise
des VwVG - (BBl 1991 II 465 ff.) explizit erörtert wurde. Auch in den einschlägigen
parlamentarischen Beratungen wurde nicht ausdrücklich über eine allfällige Einführung
eines entsprechenden Revisionsgrundes diskutiert. Die Tatsache, dass im Zuge der Revision
von Art. 66 Abs. 1 VwVG ohne weiteres Gelegenheit zur Einführung weiterer
Revisionsgründe bestanden hätte, der Gesetzgeber aber eine solche Möglichkeit nicht
einmal in Betracht gezogen hat, deutet darauf hin, dass er qualifiziert geschwiegen hat
(vgl. BGE 99 V 19 ff.; diesbezüglich kritisch Hutter, a.a.O., S. 84 ff.).
cc) Dieses eher vage Anzeichen - immerhin könnte die Untätigkeit des Gesetzgebers auch
auf ein blosses Versehen zurückzuführen sein - wird entscheidend verstärkt, wenn die
Durchsetzungsmechanismen einerseits der EMRK und andererseits der FoK einander
gegenübergestellt werden.
Im Falle der EMRK ergibt sich dabei, dass die Urteile der Strassburger-Organe in einem
kontradiktorischen Verfahren mit quasi-gerichtlichem Charakter zustandekommen (Der
quasi-gerichtliche Charakter rührt unter anderem daher, dass heute mit dem
Ministerkomitee einer politischen Behörde Entscheidbefugnis zukommt. Dieser
"Mangel" wird indessen mit dem am 1. November 1998 in Kraft tretenden 11.
Protokoll zur EMRK behoben, indem der EGMR fortan als einziges Entscheidorgan und neu als
ständiger Gerichtshof über Beschwerden befinden wird; die Europäische Kommission für
Menschenrechte, bisher zuständig für das Zulassungsverfahren, wird aufgelöst; vgl. dazu
S. Trechsel, Das Schutzsystem der EMRK heute und [über-?]morgen, in: Europa Institut
Zürich, D. Thürer/R.H. Weber/R. Zäch [Hrsg.], Aktuelle Fragen zur Europäischen
Menschenrechtskonvention, Zürich 1994, S. 5 ff.; Botschaft des Bundesrates vom 23.
November 1994 über die Genehmigung des Protokolls Nr. 11 zur EMRK vom 11. Mai 1994
betreffend Umgestaltung der in dieser Konvention vorgesehenen Kontrollmechanismen, BBl |