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wegzunehmen, durchaus geeignet zur Begründung eines neuen Asylgesuches (vgl. das
Grundsatzurteil der ARK vom 4. März 1998 i.S. G.G., Türkei, EMARK 1998 Nr. 1, S. 12 f.,
Erw. 6c.bb). Die Akten werden daher dem BFF zur Prüfung der Sache unter dem Gesichtspunkt
von Art. 16 Abs. 1 Bst. d AsylG überwiesen. Das BFF wird im Rahmen dieses Verfahrens auch
die unter Erw. 6a genannten Sachverhalte, welche für sich allein die Anforderungen an die
revisionsrechtliche Erheblichkeit nicht zu erfüllen vermögen, in seine Erwägungen
einbeziehen und bei seinem Entscheid den Feststellungen des CAT Rechnung zu tragen haben.
Insbesondere ist zu beachten, dass der Vollzug der Wegweisung ins Heimatland gemäss
CAT-Entscheid unzulässig ist.
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