1998 / 14  - 117

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wegzunehmen, durchaus geeignet zur Begründung eines neuen Asylgesuches (vgl. das Grundsatzurteil der ARK vom 4. März 1998 i.S. G.G., Türkei, EMARK 1998 Nr. 1, S. 12 f., Erw. 6c.bb). Die Akten werden daher dem BFF zur Prüfung der Sache unter dem Gesichtspunkt von Art. 16 Abs. 1 Bst. d AsylG überwiesen. Das BFF wird im Rahmen dieses Verfahrens auch die unter Erw. 6a genannten Sachverhalte, welche für sich allein die Anforderungen an die revisionsrechtliche Erheblichkeit nicht zu erfüllen vermögen, in seine Erwägungen einbeziehen und bei seinem Entscheid den Feststellungen des CAT Rechnung zu tragen haben. Insbesondere ist zu beachten, dass der Vollzug der Wegweisung ins Heimatland gemäss CAT-Entscheid unzulässig ist.