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achte. Sowohl im Fall M. - in welchem das CAT erstmals eine gegen die Schweiz gerichtete Individualbeschwerde gutgeheissen habe - als auch im vorliegenden Fall hätten sich die schweizerischen Behörden an die Empfehlung des Komitees hinsichtlich der Gewährung der aufschiebenden Wirkung gehalten; damit habe die Schweiz ihren Willen bekundet, sich an die Empfehlungen des CAT zu halten. Im Fall M. habe die Schweiz darüber hinaus nach der erfolgten Gutheissung der Individualbeschwerde vom Vollzug der Wegweisung abgesehen und den Beschwerdeführer vorläufig aufgenommen. Damit habe die Schweiz bis anhin klar zu erkennen gegeben, dass sie den Schlussfolgerungen des CAT dieselbe Verbindlichkeit einräume, wie denjenigen der Strassburger-Organe.

5. a) Soweit sich der Gesuchsteller zunächst auf den Standpunkt stellt, Art. 66 Abs. 1 Bst. b VwVG sei bezüglich der darin enthaltenen Revisionsgründe lückenhaft, weil die revidierte Fassung dieser Bestimmung vom 4. Oktober 1991 stamme, währenddem die FoK erst am 1. Januar 1992 in Kraft getreten sei, ist ihm entgegenzuhalten, dass die FoK für die Schweiz bereits am 26. Juni 1987 in Kraft getreten ist, mithin einige Jahre vor dem auf den 15. Februar 1992 erfolgten Inkrafttreten der revidierten Fassung von Art. 66 VwVG; die Argumentation des Gesuchstellers, welche sich auf einen unrichtigen chronologischen Ablauf des Inkrafttretens der fraglichen Normen stützt, geht daher fehl.

b) Dieser Umstand alleine spricht indessen noch nicht a priori gegen das Vorhandensein einer Gesetzeslücke. Erfahrungsgemäss sind nämlich Rechtserlasse oft unvollständig, indem entweder eine Rechtsfrage, die der Einzelfall aufgibt, gesetzlich gar nicht geregelt ist (sog. "echte" Lücke), oder aber indem das Gesetz zwar eine Regelung bereithält, diese aber unter den heutigen Verhältnissen in keiner Weise mehr befriedigt (sog. "unechte" Lücke). In der Verwaltungsrechtslehre und -rechtsprechung sind die Auffassungen bezüglich der Unterscheidung in "echte" und "unechte" Lücken zwar kontrovers und es ist bei gewissen Autoren seit längerer Zeit nur noch von "planwidriger Unvollständigkeit des Gesetzes" die Rede. Im Ergebnis herrscht jedoch Einigkeit darüber, dass Gesetzeslücken durch den rechtsanwendenden Richter geschlossen werden können, sofern gewisse Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. dazu und zum Folgenden F. Gygi, Verwaltungsrecht, eine Einführung, Bern 1986, S. 83 ff. [nachfolgend zitiert: Gygi, Verwaltungsrecht]; T. Fleiner-Gerster, Grundzüge des allgemeinen und schweizerischen Verwaltungsrechts, 2. Aufl., Zürich 1980; S. Hutter, Die Gesetzeslücke im Verwaltungsrecht, Freiburg 1989; U. Häfelin / G. Müller, Grundriss des allgemeinen Verwaltungsrechts,