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achte. Sowohl im Fall M. - in welchem das CAT erstmals eine gegen die Schweiz
gerichtete Individualbeschwerde gutgeheissen habe - als auch im vorliegenden Fall hätten
sich die schweizerischen Behörden an die Empfehlung des Komitees hinsichtlich der
Gewährung der aufschiebenden Wirkung gehalten; damit habe die Schweiz ihren Willen
bekundet, sich an die Empfehlungen des CAT zu halten. Im Fall M. habe die Schweiz darüber
hinaus nach der erfolgten Gutheissung der Individualbeschwerde vom Vollzug der Wegweisung
abgesehen und den Beschwerdeführer vorläufig aufgenommen. Damit habe die Schweiz bis
anhin klar zu erkennen gegeben, dass sie den Schlussfolgerungen des CAT dieselbe
Verbindlichkeit einräume, wie denjenigen der Strassburger-Organe.
5. a) Soweit sich der Gesuchsteller zunächst auf den Standpunkt stellt, Art. 66 Abs. 1
Bst. b VwVG sei bezüglich der darin enthaltenen Revisionsgründe lückenhaft, weil die
revidierte Fassung dieser Bestimmung vom 4. Oktober 1991 stamme, währenddem die FoK erst
am 1. Januar 1992 in Kraft getreten sei, ist ihm entgegenzuhalten, dass die FoK für die
Schweiz bereits am 26. Juni 1987 in Kraft getreten ist, mithin einige Jahre vor dem auf
den 15. Februar 1992 erfolgten Inkrafttreten der revidierten Fassung von Art. 66 VwVG; die
Argumentation des Gesuchstellers, welche sich auf einen unrichtigen chronologischen Ablauf
des Inkrafttretens der fraglichen Normen stützt, geht daher fehl.
b) Dieser Umstand alleine spricht indessen noch nicht a priori gegen das Vorhandensein
einer Gesetzeslücke. Erfahrungsgemäss sind nämlich Rechtserlasse oft unvollständig,
indem entweder eine Rechtsfrage, die der Einzelfall aufgibt, gesetzlich gar nicht geregelt
ist (sog. "echte" Lücke), oder aber indem das Gesetz zwar eine Regelung
bereithält, diese aber unter den heutigen Verhältnissen in keiner Weise mehr befriedigt
(sog. "unechte" Lücke). In der Verwaltungsrechtslehre und -rechtsprechung sind
die Auffassungen bezüglich der Unterscheidung in "echte" und
"unechte" Lücken zwar kontrovers und es ist bei gewissen Autoren seit längerer
Zeit nur noch von "planwidriger Unvollständigkeit des Gesetzes" die Rede. Im
Ergebnis herrscht jedoch Einigkeit darüber, dass Gesetzeslücken durch den
rechtsanwendenden Richter geschlossen werden können, sofern gewisse Voraussetzungen
erfüllt sind (vgl. dazu und zum Folgenden F. Gygi, Verwaltungsrecht, eine Einführung,
Bern 1986, S. 83 ff. [nachfolgend zitiert: Gygi, Verwaltungsrecht]; T. Fleiner-Gerster,
Grundzüge des allgemeinen und schweizerischen Verwaltungsrechts, 2. Aufl., Zürich 1980;
S. Hutter, Die Gesetzeslücke im Verwaltungsrecht, Freiburg 1989; U. Häfelin / G.
Müller, Grundriss des allgemeinen Verwaltungsrechts, |