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Sachlage sei vom Bestehen eines objektiven Nachfluchtgrundes auszugehen. Im
weiteren macht der Gesuchsteller geltend, er betätige sich auch in der Schweiz weiterhin
aktiv für die KAWA. Er legt diesbezüglich zwei Fotografien ins Recht, auf welchen er
anlässlich von Kundgebungen als Träger von Spruchbändern dieser Organisation erkennbar
ist.
Am 3. Januar 1997 ist schliesslich die Ehefrau des Gesuchstellers in die Schweiz gelangt
und hat ein Asylgesuch gestellt, welches im Urteilszeitpunkt erstinstanzlich beim BFF
hängig ist.
Die ARK weist das Revisionsgesuch ab und überweist die Sache ans BFF zur Prüfung unter
dem Gesichtspunkt von Art. 16 Abs. 1 Bst. d AsylG.
Aus den Erwägungen:
4.- Wie obenstehend ausgeführt, reichte der Gesuchsteller nach Ausfällung des
Beschwerdeentscheides der ARK vom 27. Oktober 1994 am 31. Januar 1995 beim CAT eine
Individualbeschwerde gemäss Art. 22 FoK ein, mit welcher er eine Verletzung von Art. 3
FoK durch die Schweiz rügte. Diese Beschwerde wurde vom CAT am 8. Mai 1996 gutgeheissen.
Im vorliegenden Revisionsverfahren stellt sich der Gesuchsteller nunmehr auf den
Standpunkt, dieser Umstand müsse zur Revision des Beschwerdeentscheides führen. Art. 66
Abs. 1 Bst. b VwVG erwähne als Revisionsgrund zwar lediglich die Gutheissung einer
Individualbeschwerde durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) oder
das Ministerkomitee wegen Verletzung der EMRK. Diese Bestimmung des VwVG enthalte jedoch
hinsichtlich der Gutheissung einer Beschwerde durch das CAT eine Gesetzeslücke, welche
darauf zurückzuführen sei, dass die revidierte Fassung des Artikels vom 4. Oktober 1991
stamme, währenddem die FoK erst am 1. Januar 1992 in Kraft getreten sei. Da sich die
Individualbeschwerde an den EGMR und diejenige an das CAT ausschlössen, müsse gefolgert
werden, dass beiden Rechtsmitteln derselbe Stellenwert zukomme und Art. 66 Abs. 1 Bst. b
VwVG somit auch bei Gutheissung einer Beschwerde durch das CAT Anwendung finde (vgl.
Revisionsgesuch, Ziff. 2.1.). In seiner Eingabe vom 27. Juni 1996 führt der Gesuchsteller
im weiteren aus, es treffe zwar zu, dass die Feststellung des CAT, wonach die Schweiz die
FoK verletzt habe, formell keinen völkerrechtlich verbindlichen Charakter aufweise. In
der Vergangenheit habe sich die Schweiz jedoch verschiedentlich klar an die Empfehlungen
und Feststellungen des CAT gehalten und damit zum Ausdruck gebracht, dass sie diese als
verbindlich er-
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