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zeitlichen Kausalzusammenhang zwischen diesen Ereignissen und der Flucht des
Gesuchstellers mangle. Die Vorbringen des Gesuchstellers hinsichtlich der polizeilichen
Behelligungen in der Region Izmir sowie hinsichtlich des geltend gemachten Kontakts zum
türkischen Nationalrat K.G. erachtete es im weiteren als widersprüchlich und daher nicht
glaubhaft.
Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde von der ARK mit Urteil vom 27.
Oktober 1994 ebenfalls abgewiesen.
Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 31. Januar 1995 gelangte der Gesuchsteller mit
einer Individualbeschwerde an das Comité contre la torture (Committee against torture,
nachfolgend kurz CAT) in Genf, in welcher er eine Verletzung von Art. 3 FoK durch die
Schweiz geltend machte. Auf Gesuch des Gesuchstellers und Ersuchen des CAT hin setzte das
BFF den Vollzug der Wegweisung einstweilen aus. Am 8. Mai 1996 hiess das CAT in der Folge
die Beschwerde des Gesuchstellers gut und stellte fest, dass der Vollzug der Wegweisung
des Gesuchstellers eine Verletzung von Art. 3 FoK darstellen würde.
Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 11. Juni 1996 beantragt der Gesuchsteller die
revisionsweise Aufhebung des Beschwerdeentscheides vom 27. Oktober 1994 und die Gewährung
von Asyl. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um Verlängerung der vom BFF
angeordneten Aussetzung des Wegweisungsvollzugs.
Nachdem der zuständige Instruktionsrichter der ARK beim Bundesamt für Justiz die Akten
des Beschwerdeverfahrens vor dem CAT angefordert und erhalten hat, hat er mit
Zwischenverfügung vom 28. Juni 1996 die bereits vom BFF angeordnete Sistierung des
Vollzugs der Wegweisung bestätigt.
Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 27. Juni 1996 (bei der ARK eingelangt am 3. Juli
1996) hat der Gesuchsteller sein Revisionsgesuch vom 11. Juni 1996 ergänzt. Unter anderem
bringt er dabei vor, das CAT habe - ohne seine Mitwirkung - eine Pressemitteilung
herausgegeben, in welcher er namentlich erwähnt werde und Details zu seinen Asylgründen
sowie zur Situation seiner in der Türkei verbliebenen Familie genannt würden. Es sei
davon auszugehen, dass sein Name dadurch weitherum publik geworden sei, handle es sich
doch um eine Agenturmeldung, welche bereits in etlichen in- und ausländischen Zeitungen
erschienen sei (der Gesuchsteller reicht in diesem Zusammenhang entsprechende
Zeitungsartikel zu den Akten); er macht geltend, bei dieser
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