| |
|
Mitglied der verbotenen kurdischen Organisation "KAWA", deren
Versammlungen er besucht und für welche er Flugblätter verteilt und Plakate aufgeklebt
habe. Im Jahre 1981 sei er deswegen von Angehörigen des Militärs festgenommen und
während neun Tagen auf dem Posten von X. verhört und gefoltert worden. Ab Juni 1982 habe
er sich sodann im Militärdienst befunden. Noch während der Absolvierung dieses Dienstes
sei er im Jahre 1983 erneut festgenommen worden. Man habe ihn während sechsunddreissig
Tagen auf dem Polizeiposten befragt, misshandelt und gefoltert; anschliessend sei er ins
Militärgefängnis verlegt worden, wo er bis Ende 1984 inhaftiert gewesen sei. Das
Militärgericht N. habe ihn in der Folge wegen Gehilfenschaft zugunsten der KAWA zu einer
Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und gleichzeitig eine zehnmonatige Verbannung
in die Provinz Izmir verfügt. Nach seinem Umzug in die Ortschaft Y. (Provinz Izmir), wo
er anschliessend bis zu seiner Ausreise gelebt und sich wieder für die KAWA betätigt
habe, sei er immer, wenn in der Region etwas passiert sei, von der Polizei verhört und
misshandelt worden. Im Juli 1990 habe er sich für kurze Zeit in seine Heimatprovinz
Tunçeli begeben, um abzuklären, ob eine allfällige Rückkehr möglich wäre. Dort habe
er den türkischen Nationalrat K.G. angetroffen und mit diesem über die schwierige
Situation der Kurden in der Türkei diskutiert. Die Polizei habe von diesem Gespräch
erfahren und ihn in Izmir gesucht, worauf er sich zur Ausreise entschlossen habe. Seit
diesem Zeitpunkt werde seine Ehefrau von den Sicherheitskräften bedrängt, weshalb sie zu
seinem in B. lebenden Bruder habe ziehen müssen.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Gesuchsteller diverse Beweismittel zu den
Akten, darunter das Urteil des Militärgerichts N. aus dem Jahr 1984. Im Auftrag des BFF
getroffene Abklärungen der Schweizerischen Vertretung in Ankara ergaben in der Folge,
dass die eingereichten Gerichtsakten authentisch sind.
Mit Verfügung vom 1. Juli 1993 wies das BFF das Asylgesuch des Gesuchstellers ab und
ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz an. Zur Begründung wurde im wesentlichen
ausgeführt, die Vorbringen des Gesuchstellers vermöchten weder den Anforderungen an die
Glaubhaftmachung gemäss Art. 12a AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft
gemäss Art. 3 AsylG standzuhalten. Bezüglich der nachgewiesenen strafrechtlichen
Verfolgung und Verurteilung des Gesuchstellers im Zusammenhang mit seinen politischen
Aktivitäten anfangs der Achtzigerjahre stellte sich das BFF dabei auf den Standpunkt,
diese Verfolgung habe im Zeitpunkt der Ausreise des Gesuchstellers bereits sehr lang
zurückgelegen, weshalb es am asylrechtlich relevanten |