1998 / 14  - 103

previous next


Mitglied der verbotenen kurdischen Organisation "KAWA", deren Versammlungen er besucht und für welche er Flugblätter verteilt und Plakate aufgeklebt habe. Im Jahre 1981 sei er deswegen von Angehörigen des Militärs festgenommen und während neun Tagen auf dem Posten von X. verhört und gefoltert worden. Ab Juni 1982 habe er sich sodann im Militärdienst befunden. Noch während der Absolvierung dieses Dienstes sei er im Jahre 1983 erneut festgenommen worden. Man habe ihn während sechsunddreissig Tagen auf dem Polizeiposten befragt, misshandelt und gefoltert; anschliessend sei er ins Militärgefängnis verlegt worden, wo er bis Ende 1984 inhaftiert gewesen sei. Das Militärgericht N. habe ihn in der Folge wegen Gehilfenschaft zugunsten der KAWA zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und gleichzeitig eine zehnmonatige Verbannung in die Provinz Izmir verfügt. Nach seinem Umzug in die Ortschaft Y. (Provinz Izmir), wo er anschliessend bis zu seiner Ausreise gelebt und sich wieder für die KAWA betätigt habe, sei er immer, wenn in der Region etwas passiert sei, von der Polizei verhört und misshandelt worden. Im Juli 1990 habe er sich für kurze Zeit in seine Heimatprovinz Tunçeli begeben, um abzuklären, ob eine allfällige Rückkehr möglich wäre. Dort habe er den türkischen Nationalrat K.G. angetroffen und mit diesem über die schwierige Situation der Kurden in der Türkei diskutiert. Die Polizei habe von diesem Gespräch erfahren und ihn in Izmir gesucht, worauf er sich zur Ausreise entschlossen habe. Seit diesem Zeitpunkt werde seine Ehefrau von den Sicherheitskräften bedrängt, weshalb sie zu seinem in B. lebenden Bruder habe ziehen müssen.

Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Gesuchsteller diverse Beweismittel zu den Akten, darunter das Urteil des Militärgerichts N. aus dem Jahr 1984. Im Auftrag des BFF getroffene Abklärungen der Schweizerischen Vertretung in Ankara ergaben in der Folge, dass die eingereichten Gerichtsakten authentisch sind.

Mit Verfügung vom 1. Juli 1993 wies das BFF das Asylgesuch des Gesuchstellers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz an. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, die Vorbringen des Gesuchstellers vermöchten weder den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 12a AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standzuhalten. Bezüglich der nachgewiesenen strafrechtlichen Verfolgung und Verurteilung des Gesuchstellers im Zusammenhang mit seinen politischen Aktivitäten anfangs der Achtzigerjahre stellte sich das BFF dabei auf den Standpunkt, diese Verfolgung habe im Zeitpunkt der Ausreise des Gesuchstellers bereits sehr lang zurückgelegen, weshalb es am asylrechtlich relevanten