1998 / 13  - 98

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Frage, ob die gemeinsame elterliche Gewalt über das Kind den Ehegatten auch nach der Scheidung belassen werden könne, ebenfalls offen gelassen (vgl. dazu kritisch Wolf, a.a.O., S. 141 f., insb. Anm. 110a).

Ob das in Art. 3 Abs. 1 KRK verankerte Prinzip der vorrangigen Berücksichtigung im Asyl- und Wegweisungsverfahren direkt anwendbar ist und damit verbunden die Frage, welche Konsequenzen sich in diesem Fall in bezug auf den Vollzug der Wegweisung allenfalls ergeben könnten, kann allerdings hier auch von der ARK offen gelassen werden, da sich der Vollzug der Wegweisung im vorliegenden Fall - wie nachstehend aufgezeigt wird - bei einer am Kindeswohl orientierten Auslegung von Art. 14a Abs. 4 ANAG jedenfalls als unzumutbar erweist (vgl. Erw. 5 f).

e) Gemäss bisheriger Praxis ist der spezifischen Situation unbegleiteter minderjähriger Asylbewerber unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 14a Abs. 4 ANAG Rechnung zu tragen, mithin im Rahmen der Frage, ob die Rückkehr eine konkrete Gefährdung darstellen würde (vgl. EMARK 1997 Nr. 23, S. 186 ff. Erw. 5; 1997 Nr. 24, S. 193 Erw. 7a; Urteil der ARK vom 30. Dezember 1996, teilweise publiziert in ASYL 1997/1 S. 21 f.). Für das BFF ergibt sich dabei insbesondere die Pflicht, bei der Prüfung der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs die spezifisch mit der Minderjährigkeit verbundenen Aspekte genügend abzuklären, wobei es sich bei der Prüfung der Probleme, die hinsichtlich der Übernahme der Verantwortung für den Minderjährigen und dessen Betreuung im Herkunftsland entstehen können, an Art. 22 KRK orientieren sollte (EMARK 1997 Nr. 23, S. 186 ff. Erw. 5).

aa) Gemäss Art. 14a Abs. 4 ANAG kann der Vollzug insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt. Aus der Formulierung "insbesondere" geht hervor, dass nicht nur eine konkrete Gefährdung, sondern auch andere Umstände dazu führen können, dass der Vollzug der Wegweisung als nicht zumutbar erscheint. Art. 14a Abs. 4 ANAG lässt mithin Raum, bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Wegweisung auch Überlegungen einfliessen zu lassen, die sich unter dem Aspekt des nach Art. 3 Abs. 1 KRK zu berücksichtigenden Kindeswohls ergeben können. Bei einer am Prinzip der vorrangigen Berücksichtigung des Kindeswohls orientierten völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 14a Abs. 4 ANAG ist daher bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nicht bloss die Situation, die sich im Falle der Rückkehr ins Heimatland ergeben würde, zu berücksichtigen. Vielmehr sind unter dem Aspekt des Kindeswohls