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Frage, ob die gemeinsame elterliche Gewalt über das Kind den Ehegatten auch nach
der Scheidung belassen werden könne, ebenfalls offen gelassen (vgl. dazu kritisch Wolf,
a.a.O., S. 141 f., insb. Anm. 110a).
Ob das in Art. 3 Abs. 1 KRK verankerte Prinzip der vorrangigen Berücksichtigung im Asyl-
und Wegweisungsverfahren direkt anwendbar ist und damit verbunden die Frage, welche
Konsequenzen sich in diesem Fall in bezug auf den Vollzug der Wegweisung allenfalls
ergeben könnten, kann allerdings hier auch von der ARK offen gelassen werden, da sich der
Vollzug der Wegweisung im vorliegenden Fall - wie nachstehend aufgezeigt wird - bei einer
am Kindeswohl orientierten Auslegung von Art. 14a Abs. 4 ANAG jedenfalls als unzumutbar
erweist (vgl. Erw. 5 f).
e) Gemäss bisheriger Praxis ist der spezifischen Situation unbegleiteter minderjähriger
Asylbewerber unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art.
14a Abs. 4 ANAG Rechnung zu tragen, mithin im Rahmen der Frage, ob die Rückkehr eine
konkrete Gefährdung darstellen würde (vgl. EMARK 1997 Nr. 23, S. 186 ff. Erw. 5; 1997
Nr. 24, S. 193 Erw. 7a; Urteil der ARK vom 30. Dezember 1996, teilweise publiziert in ASYL
1997/1 S. 21 f.). Für das BFF ergibt sich dabei insbesondere die Pflicht, bei der
Prüfung der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs die
spezifisch mit der Minderjährigkeit verbundenen Aspekte genügend abzuklären, wobei es
sich bei der Prüfung der Probleme, die hinsichtlich der Übernahme der Verantwortung für
den Minderjährigen und dessen Betreuung im Herkunftsland entstehen können, an Art. 22
KRK orientieren sollte (EMARK 1997 Nr. 23, S. 186 ff. Erw. 5).
aa) Gemäss Art. 14a Abs. 4 ANAG kann der Vollzug insbesondere nicht zumutbar sein, wenn
er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt. Aus der Formulierung
"insbesondere" geht hervor, dass nicht nur eine konkrete Gefährdung, sondern
auch andere Umstände dazu führen können, dass der Vollzug der Wegweisung als nicht
zumutbar erscheint. Art. 14a Abs. 4 ANAG lässt mithin Raum, bei der Beurteilung der
Zumutbarkeit der Wegweisung auch Überlegungen einfliessen zu lassen, die sich unter dem
Aspekt des nach Art. 3 Abs. 1 KRK zu berücksichtigenden Kindeswohls ergeben können. Bei
einer am Prinzip der vorrangigen Berücksichtigung des Kindeswohls orientierten
völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 14a Abs. 4 ANAG ist daher bei der Prüfung der
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nicht bloss die Situation, die sich im Falle der
Rückkehr ins Heimatland ergeben würde, zu berücksichtigen. Vielmehr sind unter dem
Aspekt des Kindeswohls |