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Familienrechts von Amtes wegen zu berücksichtigen. Das Kindeswohl gemäss Art. 3
Abs. 1 KRK ist jedoch umfassender als der entsprechende Begriff des schweizerischen
Rechts; es ist nämlich generell bei allen Massnahmen, die Kinder betreffen, zu beachten -
ob sie nun von öffentlichen oder privaten Organen getroffen werden (vgl. Botschaft, BBl
1994 V 26 f.; Wolf, a.a.O., S. 132).
Direkt anwendbar (self-executing) sind staatsvertragliche Bestimmungen, wenn sie Bürger
und Staatsorgane im Rechtsverkehr unmittelbar berechtigen und verpflichten. Sie sind es in
der Terminologie des Bundesgerichtes dann, wenn sie inhaltlich hinreichend bestimmt und
klar sind, um im Einzelfall Grundlage eines Entscheides bilden zu können. Die
erforderliche Bestimmtheit geht vor allem blossen Programmartikeln ab. Sie fehlt auch
Bestimmungen, die eine Materie nur in Umrissen regeln, dem Vertragsstaat einen
beträchtlichen Ermessens- oder Entscheidungsspielraum lassen oder blosse Leitgedanken
enthalten, sich also nicht an die Verwaltungs- oder Justizbehörden, sondern an den
Gesetzgeber richten (vgl. BGE 120 Ia 11 Erw. 5b; W. Kälin, Das Verfahren der
staatsrechtlichen Beschwerde, 2. Aufl., Bern 1994, S. 90; Y. Hangartner, Die Bindung von
Verwaltung und Justizbehörden an die EMRK, in AJP 2/95, S. 142 f.).
In der Praxis der Vertragsstaaten ist die Frage der direkten Anwendbarkeit der KRK
kontrovers (vgl. Wolf, a.a.O., S. 149 mit Hinweisen in Anm. 143; I. Schwenzer, Die
UN-Kinderkonvention und das schweizerische Kindesrecht, in AJP 1994, S. 819 mit Hinweisen
in Anm. 21 und 22, Botschaft, BBl 1994 V 21 Anm. 62 und 39 Anm. 143). In der Schweiz sind
Lehre und Praxis hingegen der Auffassung, dass sich einzelne Bestimmungen der KRK durchaus
zur direkten Anwendung eignen können (Botschaft, BBl 1994 V 20; Wolf, a.a.O., S. 130 f.,
Schwenzer, a.a.O., S. 819 und 824; vgl. auch das zur Publikation vorgesehene Urteil des
Bundesgericht vom 22. Dezember 1997 (5P.421/1197), in dem die direkte Anwendbarkeit von
Art. 12 KRK bejaht wird [vgl. die Berichterstattung von St. Mazan in: ZBJV 1998 S. 234
f.]).
Die Frage nach der direkten Anwendbarkeit des in Art. 3 Abs. 1 KRK verankerten Grundsatzes
der vorrangigen Berücksichtigung des Kindeswohls ist in der Literatur bezüglich der
Schweiz bis anhin nicht eingehend erörtert worden. Immerhin scheinen einzelne Autoren von
der direkten Anwendbarkeit von Art. 3 Abs. 1 KRK auszugehen (so wohl Schertenleib, a.a.O.,
S. 17) oder zumindest nicht auszuschliessen (vgl. Wolf, a.a.O., S. 142 f.). In BGE 123 III
449 wurde die direkte Anwendbarkeit von Art. 3 KRK im Zusammenhang mit der |