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Eltern oder andere Familienangehörige eines Flüchtlingskindes ausfindig zu machen mit dem Ziel, die für eine Familienzusammenführung notwendigen Informationen zu erlangen. Können die Eltern oder andere Familienangehörige nicht ausfindig gemacht werden, ist dem Kind im Einklang mit den in der Kinderrechtskonvention enthaltenen Grundsätzen derselbe Schutz zu gewähren wie jedem anderen Kind, das aus irgendeinem Grund dauernd oder vorübergehend aus seiner familiären Umgebung herausgelöst ist.

Aus Art. 22 Abs. 2 KRK kann entgegen einer in der Literatur vertretenen Meinung (vgl. Schertenleib, a.a.O., S. 14 f.) nicht abgeleitet werden, dass die Vertragsstaaten völkerrechtlich verpflichtet sind, selbst Abklärungen über den Aufenthaltsort der Eltern oder anderer Familienangehöriger eines unbegleiteten minderjährigen Asylbewerbers durchzuführen. Sie haben vielmehr lediglich - und bloss in der ihnen angemessen erscheinenden Weise - bei solchen Nachforschungen der Vereinten Nationen und anderen Organisationen, die mit ihnen zusammenarbeiten, mitzuwirken (vgl. auch zur Entstehungsgeschichte von Art. 22 KRK: G. Dorsch, Die Konvention der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes, Schriften zum Völkerrecht Band 115, Berlin 1994, S. 203 ff.). Diese Bestimmung bezieht sich zudem lediglich auf die Art und Weise, wie die Vertragsstaaten bei Bemühungen mitwirken sollen, um die notwendigen Informationen zu erlangen, damit Kinder, die Flüchtlinge sind oder als solche anerkannt werden wollen, mit ihrer Familie (wo auch immer) wieder zusammengeführt werden können. Art. 22 Abs. 2 KRK zielt mithin darauf ab, durch Mitwirkung der Vertragsstaaten bei der Informationsbeschaffung die Familienzusammenführung zu fördern. Daraus lässt sich aber keine Verpflichtung der Staaten ableiten, im Vorfeld der Wegweisung eines im Asylverfahren abgewiesenen Kindes Abklärungen über den Aufenthaltsort seiner Angehörigen vorzunehmen. Anzufügen bleibt, dass der Beschwerdeführer, nachdem er lediglich die vom BFF verfügte Wegweisung und deren Vollzug, nicht aber die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und die Ablehnung des Asylgesuches anficht, ohnehin nicht zum adressierten Personenkreis dieser Bestimmung (Asylbewerber und anerkannte Flüchtlinge) gehört.

bb) Nach Art. 3 Abs. 1 KRK ist bei allen Massnahmen, die Kinder betreffen, ob sie nun von öffentlichen oder privaten Einrichtungen der sozialen Fürsorge, von Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Gesetzgebungsorganen getroffen werden, das Wohl des Kindes "ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist". Das Wohl des Kindes ist als Rechtsbegriff auch dem schweizerischen Recht bekannt. Als dem Kindesrecht zugrunde liegende bundesrechtliche Maxime ist das Kindeswohl bei der Rechtsanwendung im Bereiche des