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Eltern oder andere Familienangehörige eines Flüchtlingskindes ausfindig zu
machen mit dem Ziel, die für eine Familienzusammenführung notwendigen Informationen zu
erlangen. Können die Eltern oder andere Familienangehörige nicht ausfindig gemacht
werden, ist dem Kind im Einklang mit den in der Kinderrechtskonvention enthaltenen
Grundsätzen derselbe Schutz zu gewähren wie jedem anderen Kind, das aus irgendeinem
Grund dauernd oder vorübergehend aus seiner familiären Umgebung herausgelöst ist.
Aus Art. 22 Abs. 2 KRK kann entgegen einer in der Literatur vertretenen Meinung (vgl.
Schertenleib, a.a.O., S. 14 f.) nicht abgeleitet werden, dass die Vertragsstaaten
völkerrechtlich verpflichtet sind, selbst Abklärungen über den Aufenthaltsort der
Eltern oder anderer Familienangehöriger eines unbegleiteten minderjährigen Asylbewerbers
durchzuführen. Sie haben vielmehr lediglich - und bloss in der ihnen angemessen
erscheinenden Weise - bei solchen Nachforschungen der Vereinten Nationen und anderen
Organisationen, die mit ihnen zusammenarbeiten, mitzuwirken (vgl. auch zur
Entstehungsgeschichte von Art. 22 KRK: G. Dorsch, Die Konvention der Vereinten Nationen
über die Rechte des Kindes, Schriften zum Völkerrecht Band 115, Berlin 1994, S. 203
ff.). Diese Bestimmung bezieht sich zudem lediglich auf die Art und Weise, wie die
Vertragsstaaten bei Bemühungen mitwirken sollen, um die notwendigen Informationen zu
erlangen, damit Kinder, die Flüchtlinge sind oder als solche anerkannt werden wollen, mit
ihrer Familie (wo auch immer) wieder zusammengeführt werden können. Art. 22 Abs. 2 KRK
zielt mithin darauf ab, durch Mitwirkung der Vertragsstaaten bei der
Informationsbeschaffung die Familienzusammenführung zu fördern. Daraus lässt sich aber
keine Verpflichtung der Staaten ableiten, im Vorfeld der Wegweisung eines im Asylverfahren
abgewiesenen Kindes Abklärungen über den Aufenthaltsort seiner Angehörigen vorzunehmen.
Anzufügen bleibt, dass der Beschwerdeführer, nachdem er lediglich die vom BFF verfügte
Wegweisung und deren Vollzug, nicht aber die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und
die Ablehnung des Asylgesuches anficht, ohnehin nicht zum adressierten Personenkreis
dieser Bestimmung (Asylbewerber und anerkannte Flüchtlinge) gehört.
bb) Nach Art. 3 Abs. 1 KRK ist bei allen Massnahmen, die Kinder betreffen, ob sie nun von
öffentlichen oder privaten Einrichtungen der sozialen Fürsorge, von Gerichten,
Verwaltungsbehörden oder Gesetzgebungsorganen getroffen werden, das Wohl des Kindes
"ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist". Das Wohl des Kindes
ist als Rechtsbegriff auch dem schweizerischen Recht bekannt. Als dem Kindesrecht zugrunde
liegende bundesrechtliche Maxime ist das Kindeswohl bei der Rechtsanwendung im Bereiche
des
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