|
|
Die ARK heisst die Beschwerde teilweise gut und weist das BFF an, den
Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen.
Aus den Erwägungen:
4. - (...)
b) Der Beschwerdeführer macht zur Begründung seines Eventualantrages auf Rückweisung an
die Vorinstanz geltend, das BFF habe entgegen seinem Kreisschreiben vom 15. Februar 1995
dem Kanton keine Meldung gemacht. Es sei ihm deshalb kein Vormund ernannt worden und er
sei im ganzen Verfahren ohne Beistand auf sich allein gestellt gewesen. Es sei fraglich,
ob unter diesen Umständen das Protokoll der Befragung überhaupt verwendbar sei. Der
Beschwerdeführer stellt sich damit sinngemäss auf den Standpunkt, das Asylverfahren
respektive die Anhörung gemäss Art. 15 AsylG könne erst durchgeführt werden, wenn die
zuständige kantonale Behörde dem urteilsfähigen Minderjährigen einen gesetzlichen
Vertreter ernannt habe oder dieser zumindest über einen Beistand verfüge.
aa) Im Bereich des Minderjährigenschutzes gilt gemäss Art. 85 IPRG in bezug auf die
Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte und Behörden das anwendbare Recht und die
Anerkennung ausländischer Entscheidungen das Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961
über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des
Schutzes von Minderjährigen (SR 0.211.231.01; MSA). Gemäss Art. 1 MSA sind die Gerichte
und Verwaltungsbehörden des Staates, in dem ein Minderjähriger seinen gewöhnlichen
Aufenthalt hat, unter Vorbehalt der Bestimmungen der Art. 3, 4 und 5 Abs. 3, zuständig,
Massnahmen zum Schutze der Person oder des Vermögens des Minderjährigen zu treffen. Sie
wenden dabei die in ihrem innerstaatlichen Recht vorgesehenen Massnahmen an (Art. 2 Abs. 1
MSA). Zu den "Massnahmen" im Sinne von Art. 2 Abs. 1 MSA gehören u.a. auch die
Vormundschaft, unter welche gemäss Art. 368 ZGB jede unmündige Person, die sich nicht
unter elterlicher Gewalt befindet, gehört, und die Vertretungsbeistandschaft gemäss Art.
392 Ziff. 3 ZGB, welche von der Vormundschaftsbehörde zu errichten ist, wenn eine
unmündige Person zwar einen gesetzlichen Vertreter hat, dieser aber an der Ausübung
seiner Funktion verhindert ist (vgl. Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Hrsg.: H.
Honsell u.a., Basel und Frankfurt a.M. 1996, Art. 85 N 24). Die Schweiz ist demnach
grundsätzlich zuständig und verpflichtet, ausländischen Minderjährigen einen Vormund |