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Die ARK heisst die Beschwerde teilweise gut und weist das BFF an, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen.


Aus den Erwägungen:

4. - (...)

b) Der Beschwerdeführer macht zur Begründung seines Eventualantrages auf Rückweisung an die Vorinstanz geltend, das BFF habe entgegen seinem Kreisschreiben vom 15. Februar 1995 dem Kanton keine Meldung gemacht. Es sei ihm deshalb kein Vormund ernannt worden und er sei im ganzen Verfahren ohne Beistand auf sich allein gestellt gewesen. Es sei fraglich, ob unter diesen Umständen das Protokoll der Befragung überhaupt verwendbar sei. Der Beschwerdeführer stellt sich damit sinngemäss auf den Standpunkt, das Asylverfahren respektive die Anhörung gemäss Art. 15 AsylG könne erst durchgeführt werden, wenn die zuständige kantonale Behörde dem urteilsfähigen Minderjährigen einen gesetzlichen Vertreter ernannt habe oder dieser zumindest über einen Beistand verfüge.

aa) Im Bereich des Minderjährigenschutzes gilt gemäss Art. 85 IPRG in bezug auf die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte und Behörden das anwendbare Recht und die Anerkennung ausländischer Entscheidungen das Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen (SR 0.211.231.01; MSA). Gemäss Art. 1 MSA sind die Gerichte und Verwaltungsbehörden des Staates, in dem ein Minderjähriger seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, unter Vorbehalt der Bestimmungen der Art. 3, 4 und 5 Abs. 3, zuständig, Massnahmen zum Schutze der Person oder des Vermögens des Minderjährigen zu treffen. Sie wenden dabei die in ihrem innerstaatlichen Recht vorgesehenen Massnahmen an (Art. 2 Abs. 1 MSA). Zu den "Massnahmen" im Sinne von Art. 2 Abs. 1 MSA gehören u.a. auch die Vormundschaft, unter welche gemäss Art. 368 ZGB jede unmündige Person, die sich nicht unter elterlicher Gewalt befindet, gehört, und die Vertretungsbeistandschaft gemäss Art. 392 Ziff. 3 ZGB, welche von der Vormundschaftsbehörde zu errichten ist, wenn eine unmündige Person zwar einen gesetzlichen Vertreter hat, dieser aber an der Ausübung seiner Funktion verhindert ist (vgl. Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Hrsg.: H. Honsell u.a., Basel und Frankfurt a.M. 1996, Art. 85 N 24). Die Schweiz ist demnach grundsätzlich zuständig und verpflichtet, ausländischen Minderjährigen einen Vormund