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oder Vertretungsbeistand zu ernennen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen
vorliegen. Bei minderjährigen Asylbewerbern ist innerstaatlich der Kanton (und dort die
nach kantonalem Recht bezeichnete Vormundschaftsbehörde), dem der Betroffene zugewiesen
ist (vgl. Art. 14a Abs. 3 AsylG), für die Prüfung der entsprechenden Massnahmen
zuständig. Die Zuständigkeit und die Verpflichtung der schweizerischen Behörden zur
Anordnung vormundschaftlicher Massnahmen wird auch durch die am 26. März 1997 in Kraft
getretene Konvention der Vereinten Nationen über die Rechte der Kinder vom 20. November
1989 (Kinderrechtskonvention; KRK; AS 1998 2055) bekräftigt. Diese bestimmt in Art. 20
Abs. 1 KRK, dass ein Kind, das vorübergehend oder dauernd aus seiner familiären Umgebung
herausgelöst wird oder dem der Verbleib in dieser Umgebung im eigenen Interesse nicht
gestattet werden kann, Anspruch auf den besonderen Schutz des Staates hat, und hält in
Art. 20 Abs. 2 KRK fest, dass die Vertragsstaaten diesen Schutz nach Massgabe ihres
innerstaatlichen Rechts sicherzustellen haben (vgl. Botschaft, BBl 1994 V 46).
Das BFF hat im vorliegenden Fall den Kanton entsprechend seinem Kreisschreiben vom 15.
Februar 1995 auf den Umstand hingewiesen, dass der Beschwerdeführer minderjährig ist. Es
wäre mithin Sache der kantonalen Behörden gewesen, für die Anordnung der notwendigen
vormundschaftlichen Massnahmen besorgt zu sein. Die ARK kann daher lediglich feststellen,
dass dem Beschwerdeführer (bisher) kein Vormund oder Vertretungsbeistand ernannt worden
ist. Mangels Zuständigkeit kann sie aber - ebensowenig wie das BFF - selbst keine
vormundschaftlichen Massnahmen anordnen und sie ist auch nicht befugt, den kantonalen
Vormundschaftsbehörden diesbezüglich Anweisungen zu erteilten. Immerhin ist aber der
Vormundschaftsbehörde im Sinne von Art. 368 Abs. 2 ZGB Anzeige zu machen.
bb) Das BFF geht in der Praxis davon aus, dass das Asylverfahren auch dann durchgeführt
bzw. mit der Anhörung gemäss Art. 15 AsylG fortgesetzt werden kann, wenn dem
urteilsfähigen minderjährigen Asylbewerber (noch) kein gesetzlicher Vertreter ernannt
worden ist (vgl. Kreisschreiben vom 15. Februar 1995 S. 3, wo ausdrücklich festgehalten
wird, dass die Behörden für die Weiterführung des Verfahrens nicht gehalten sind, einen
diesbezüglichen Entscheid der Vormundschaftsbehörde abzuwarten). Auch die ARK ging
bisher davon aus, dass ein Asylverfahren durchgeführt werden kann, auch wenn dem
unbegleiteten Minderjährigen (noch) kein Vormund oder Vertretungsbeistand bestellt worden
ist (vgl. zuletzt die unveröffentlichten Urteile vom 16. Oktober 1997 i.S. S.B., Sri
Lanka [N 290 274] und vom 31. Oktober 1997 i.S. J.K., Äthiopien [N 289 705]).
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