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wesentlichen geltend, er sei am 5. Januar 1981 geboren und habe bis zirka anfangs 1991 im Elternhaus in Pungudutiva gelebt. Sein Vater sei bereits im Jahre 1990 bei einem Angriff der srilankischen Armee durch einen Bombensplitter getötet worden. Als sich die Armee angeschickt habe, die Gegend um Pungudutiva zu erobern, sei die Familie nach Jaffna geflohen. Dort hätten sie bis 1995 gelebt. Als die srilankische Armee gegen Jaffna vorrückte, sei die Familie von der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) aufgefordert worden, Jaffna zu verlassen. Sie seien daraufhin nach Kilinochchi geflohen. Dort sei der Beschwerdeführer von Mitgliedern der LTTE angesprochen und aufgefordert worden, der Organisation beizutreten. Im Januar 1996 habe die Familie erstmals über seine Ausreise gesprochen. Im Februar 1996 sei er auf der Strasse nochmals von Angehörigen der LTTE angesprochen worden. Schliesslich sei er am 15. Mai 1996 in Begleitung seines Onkels nach Colombo und von dort unbegleitet auf dem Luftweg über Thailand nach Italien gereist, von wo er schliesslich in die Schweiz gelangt sei. Das BFF verzichtete auf weitere Abklärungen.

Das BFF stellte mit Verfügung vom 26. August 1996 fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und erklärte deren Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich.

Mit Eingabe vom 25. September 1996 beantragt der Beschwerdeführer, der Wegweisungsentscheid des BFF sei aufzuheben. Es sei die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und eventualiter die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Eventualiter sei der Entscheid des BFF aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zur Begründung wird im wesentlichen geltend gemacht, die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung liessen darauf schliessen, dass das BFF keinerlei weitere Untersuchungen zur Zumutbarkeit der Wegweisung vorgenommen habe. Der Entscheid berücksichtige nicht, dass in Sri Lanka seit etwa 13 Jahren Bürgerkrieg herrsche. Es sei auch nicht ersichtlich, dass das BFF angesichts der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers Abklärungen zu dessen Urteilsfähigkeit gemacht habe. Die Vorinstanz habe damit den Untersuchungsgrundsatz und die Begründungspflicht verletzt. Der Entscheid gehe ausserdem von einer unrichtigen und unvollständigen Sachverhaltsfeststellung aus.

Das BFF beantragt in der Vernehmlassung vom 12. Dezember 1996 die Abweisung der Beschwerde.