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wesentlichen geltend, er sei am 5. Januar 1981 geboren und habe bis zirka anfangs
1991 im Elternhaus in Pungudutiva gelebt. Sein Vater sei bereits im Jahre 1990 bei einem
Angriff der srilankischen Armee durch einen Bombensplitter getötet worden. Als sich die
Armee angeschickt habe, die Gegend um Pungudutiva zu erobern, sei die Familie nach Jaffna
geflohen. Dort hätten sie bis 1995 gelebt. Als die srilankische Armee gegen Jaffna
vorrückte, sei die Familie von der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) aufgefordert
worden, Jaffna zu verlassen. Sie seien daraufhin nach Kilinochchi geflohen. Dort sei der
Beschwerdeführer von Mitgliedern der LTTE angesprochen und aufgefordert worden, der
Organisation beizutreten. Im Januar 1996 habe die Familie erstmals über seine Ausreise
gesprochen. Im Februar 1996 sei er auf der Strasse nochmals von Angehörigen der LTTE
angesprochen worden. Schliesslich sei er am 15. Mai 1996 in Begleitung seines Onkels nach
Colombo und von dort unbegleitet auf dem Luftweg über Thailand nach Italien gereist, von
wo er schliesslich in die Schweiz gelangt sei. Das BFF verzichtete auf weitere
Abklärungen.
Das BFF stellte mit Verfügung vom 26. August 1996 fest, der Beschwerdeführer erfülle
die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es
die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und erklärte deren Vollzug als
zulässig, zumutbar und möglich.
Mit Eingabe vom 25. September 1996 beantragt der Beschwerdeführer, der
Wegweisungsentscheid des BFF sei aufzuheben. Es sei die Unzumutbarkeit der Wegweisung
festzustellen und eventualiter die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Eventualiter sei der
Entscheid des BFF aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zur
Begründung wird im wesentlichen geltend gemacht, die Erwägungen in der angefochtenen
Verfügung liessen darauf schliessen, dass das BFF keinerlei weitere Untersuchungen zur
Zumutbarkeit der Wegweisung vorgenommen habe. Der Entscheid berücksichtige nicht, dass in
Sri Lanka seit etwa 13 Jahren Bürgerkrieg herrsche. Es sei auch nicht ersichtlich, dass
das BFF angesichts der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers Abklärungen zu dessen
Urteilsfähigkeit gemacht habe. Die Vorinstanz habe damit den Untersuchungsgrundsatz und
die Begründungspflicht verletzt. Der Entscheid gehe ausserdem von einer unrichtigen und
unvollständigen Sachverhaltsfeststellung aus.
Das BFF beantragt in der Vernehmlassung vom 12. Dezember 1996 die Abweisung der
Beschwerde.
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