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In einer Rechtsschrift geäusserte Kritik an der Asylpraxis, welche
Vergleiche mit der Flüchtlingspolitik im Zweiten Weltkrieg anstellt, muss grundsätzlich
zulässig sein und kann an sich keinen Verstoss gegen die Prozessdisziplin darstellen.
Ebenso dürfen bezüglich Tonfall - auch wenn von einem Rechtsvertreter, insbesondere von
einem Rechtsanwalt, grundsätzlich Sachlichkeit erwartet werden darf - keine allzu hohen
Anforderungen gestellt werden; gewisse Überzeichnungen sind dabei hinzunehmen (vgl. BGE
vom 16. Oktober 1995, 2P.45/1995, publiziert in Plädoyer 1995/Nr. 6, S. 64). Nicht mehr
hingenommen werden kann es aber, wenn dieser Vergleich ausgerechnet in einem solchen
krassen Fall von missbräuchlicher Inanspruchnahme des Asylverfahrens gezogen wird, indem
die Schweizer Behörden von RA X. - notabene ohne die geringste Anstrengung, den
Wahrheitsgehalt der Behauptungen seines Mandanten zu überprüfen - beschuldigt werden,
sie seien verantwortlich dafür, dass sein Mandant in Bosnien in ein Lager gekommen sei.
Im Kontext des vorliegenden Sachverhalts erweisen sich diese Aeusserungen als haltlos. Die
sogenannte Beschwerdeergänzung vom 22. Oktober 1997, mit welcher RA X. nicht nur die
mutwillige Prozessführung seines Mandanten übernahm, sondern diese noch mit den
genannten unqualifizierten Behauptungen "garnierte", erweist sich damit
ihrerseits als mutwillig. Es kann offengelassen werden, ob dieser Verstoss gegen die
Prozessdisziplin zusätzlich als Verletzung des prozessualen Anstandes betrachtet werden
könnte.
Erschwerend kommt hinzu, dass die Art der Prozessführung von RA X. bereits in früheren
Verfahren vor der ARK Anlass zu Beanstandungen gab oder ihm prozessdisziplinarische
Massnahmen gemäss Art. 60 VwVG angedroht werden mussten (...). In einem Fall (Beschluss
der ARK vom 19.2.1993; vgl. EMARK 1994 Nr. 4) wurde ihm ein formeller Verweis erteilt.
Auch das Bundesgericht hat RA X. bereits wegen mutwilliger Prozessführung verwarnt und
für den Wiederholungsfall eine Ordnungsbusse nach Art. 31 Abs. 2 OG angedroht (...). Es
kann somit nicht von einer einmaligen Entgleisung die Rede sein. Vielmehr scheint, dass
die früheren Verwarnungen RA X. nicht zu einer besseren Beachtung der Prozessdisziplin
bewegen konnten, so dass nunmehr bei diesem neuerlichen und keineswegs leichten Verstoss
eine schärfere Sanktion im Rahmen von Art. 60 VwVG am Platz ist.
e) Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sich RA X. durch die unbesehene
Übernahme einer erkennbar trölerischen Beschwerdeführung und insbesondere durch die in
der Rechtsschrift vom 22.10.1997 aufgestellten offensichtlich haltlosen Behauptungen eine
mutwillige Prozessführung und damit eine grobe prozessuale Pflichtwidrigkeit zuschulden
kommen lassen hat, wel- |