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In einer Rechtsschrift geäusserte Kritik an der Asylpraxis, welche Vergleiche mit der Flüchtlingspolitik im Zweiten Weltkrieg anstellt, muss grundsätzlich zulässig sein und kann an sich keinen Verstoss gegen die Prozessdisziplin darstellen. Ebenso dürfen bezüglich Tonfall - auch wenn von einem Rechtsvertreter, insbesondere von einem Rechtsanwalt, grundsätzlich Sachlichkeit erwartet werden darf - keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden; gewisse Überzeichnungen sind dabei hinzunehmen (vgl. BGE vom 16. Oktober 1995, 2P.45/1995, publiziert in Plädoyer 1995/Nr. 6, S. 64). Nicht mehr hingenommen werden kann es aber, wenn dieser Vergleich ausgerechnet in einem solchen krassen Fall von missbräuchlicher Inanspruchnahme des Asylverfahrens gezogen wird, indem die Schweizer Behörden von RA X. - notabene ohne die geringste Anstrengung, den Wahrheitsgehalt der Behauptungen seines Mandanten zu überprüfen - beschuldigt werden, sie seien verantwortlich dafür, dass sein Mandant in Bosnien in ein Lager gekommen sei. Im Kontext des vorliegenden Sachverhalts erweisen sich diese Aeusserungen als haltlos. Die sogenannte Beschwerdeergänzung vom 22. Oktober 1997, mit welcher RA X. nicht nur die mutwillige Prozessführung seines Mandanten übernahm, sondern diese noch mit den genannten unqualifizierten Behauptungen "garnierte", erweist sich damit ihrerseits als mutwillig. Es kann offengelassen werden, ob dieser Verstoss gegen die Prozessdisziplin zusätzlich als Verletzung des prozessualen Anstandes betrachtet werden könnte.

Erschwerend kommt hinzu, dass die Art der Prozessführung von RA X. bereits in früheren Verfahren vor der ARK Anlass zu Beanstandungen gab oder ihm prozessdisziplinarische Massnahmen gemäss Art. 60 VwVG angedroht werden mussten (...). In einem Fall (Beschluss der ARK vom 19.2.1993; vgl. EMARK 1994 Nr. 4) wurde ihm ein formeller Verweis erteilt. Auch das Bundesgericht hat RA X. bereits wegen mutwilliger Prozessführung verwarnt und für den Wiederholungsfall eine Ordnungsbusse nach Art. 31 Abs. 2 OG angedroht (...). Es kann somit nicht von einer einmaligen Entgleisung die Rede sein. Vielmehr scheint, dass die früheren Verwarnungen RA X. nicht zu einer besseren Beachtung der Prozessdisziplin bewegen konnten, so dass nunmehr bei diesem neuerlichen und keineswegs leichten Verstoss eine schärfere Sanktion im Rahmen von Art. 60 VwVG am Platz ist.

e) Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sich RA X. durch die unbesehene Übernahme einer erkennbar trölerischen Beschwerdeführung und insbesondere durch die in der Rechtsschrift vom 22.10.1997 aufgestellten offensichtlich haltlosen Behauptungen eine mutwillige Prozessführung und damit eine grobe prozessuale Pflichtwidrigkeit zuschulden kommen lassen hat, wel-