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gezeigten Dokumente nicht einfach unbesehen übernimmt, sondern sie einer zumindest
oberflächlichen kritischen Würdigung unterzieht (vgl. EMARK 1994 Nr. 4, S. 37). Dies ist
indessen offensichtlich unterblieben. Unerheblich ist dabei, dass K.M. auf RA X.
"einen glaubwürdigen Eindruck hinterlassen" habe.
Mithin ist festzustellen, dass RA X. die Beschwerdeführung in offensichtlicher Kenntnis
der Mutwilligkeit derselben ohne spezielle Erklärung und praktisch unter unveränderter
Übernahme der Argumentation K.M.'s unbekümmert übernommen hat. Er kann sich nicht
darauf berufen, lediglich in guten Treuen die Interessen seines Mandanten anwaltlich
vertreten zu haben; die Mutwilligkeit - ja Unverfrorenheit - dessen prozessualen
Verhaltens, m.a.W. die Unhaltbarkeit dessen Rechtsstandpunktes (vgl. vorne Erw. 2) musste
für ihn bei Wahrung der anwaltlichen Sorgfalt und zusätzlich "vorgewarnt"
durch die Instruktionsverfügung der ARK offenkundig sein. Die Behauptung, sein Mandant
habe "nie die Absicht gehabt, die Schweizer Behörden zu täuschen", erfolgte
wider besseres Wissen. Ausserdem hat RA X. das Verfahren mit einer weiteren, mit
aussichtslosen Anträgen versehenen Eingabe zusätzlich belastet. Mit der
Mandatsübernahme unter blosser Wiederholung der als aussichtslos und mutwillig
bezeichneten Beschwerdebegründung muss sich RA X. mithin ebenfalls den Vorwurf
mutwilliger Prozessführung entgegenhalten lassen. Unerheblich ist dabei, dass RA X. das
Beschwerdeverfahren nicht selbständig eingeleitet hat.
d) Doch selbst unter der Annahme, dass die bisherigen Ausführungen RA X.
"lediglich" zum Vorwurf einer unsorgfältigen Prozessführung, jedoch (gerade
noch) nicht zu einer Disziplinierung nach Art. 60 VwVG gereichen sollten, so erweist sich
diese Art der Prozessführung vollends als mutwillig durch die in der Eingabe vom 22.
Oktober 1997 enthaltenen unsachlichen Ausführungen sowie die Anschuldigungen und
Unterstellungen gegen die Schweizer Behörden: "Die Zustände dort (im
Gefangenenlager in Bosnien-Herzegowina; Anm. ARK) waren höllisch, die Schweiz dafür
verantwortlich, dass es dazu kommen konnte!" oder "Erlauben Sie mir den
Vergleich mit einem Aufenthalt in den Konzentrationslagern im 2. Weltkrieg. Ob dies wohl
die Flüchtlingseigenschaft in den Augen Ihres Amtes erfüllt, oder ob es da noch den
formalistischen Ausweg über die angeblich drei Identitäten gibt? Oder braucht es zuerst
wieder einen Skandal wie der jetzige über die Rolle der Schweiz während dem zweiten
Weltkrieg?"
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