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gezeigten Dokumente nicht einfach unbesehen übernimmt, sondern sie einer zumindest oberflächlichen kritischen Würdigung unterzieht (vgl. EMARK 1994 Nr. 4, S. 37). Dies ist indessen offensichtlich unterblieben. Unerheblich ist dabei, dass K.M. auf RA X. "einen glaubwürdigen Eindruck hinterlassen" habe.

Mithin ist festzustellen, dass RA X. die Beschwerdeführung in offensichtlicher Kenntnis der Mutwilligkeit derselben ohne spezielle Erklärung und praktisch unter unveränderter Übernahme der Argumentation K.M.'s unbekümmert übernommen hat. Er kann sich nicht darauf berufen, lediglich in guten Treuen die Interessen seines Mandanten anwaltlich vertreten zu haben; die Mutwilligkeit - ja Unverfrorenheit - dessen prozessualen Verhaltens, m.a.W. die Unhaltbarkeit dessen Rechtsstandpunktes (vgl. vorne Erw. 2) musste für ihn bei Wahrung der anwaltlichen Sorgfalt und zusätzlich "vorgewarnt" durch die Instruktionsverfügung der ARK offenkundig sein. Die Behauptung, sein Mandant habe "nie die Absicht gehabt, die Schweizer Behörden zu täuschen", erfolgte wider besseres Wissen. Ausserdem hat RA X. das Verfahren mit einer weiteren, mit aussichtslosen Anträgen versehenen Eingabe zusätzlich belastet. Mit der Mandatsübernahme unter blosser Wiederholung der als aussichtslos und mutwillig bezeichneten Beschwerdebegründung muss sich RA X. mithin ebenfalls den Vorwurf mutwilliger Prozessführung entgegenhalten lassen. Unerheblich ist dabei, dass RA X. das Beschwerdeverfahren nicht selbständig eingeleitet hat.

d) Doch selbst unter der Annahme, dass die bisherigen Ausführungen RA X. "lediglich" zum Vorwurf einer unsorgfältigen Prozessführung, jedoch (gerade noch) nicht zu einer Disziplinierung nach Art. 60 VwVG gereichen sollten, so erweist sich diese Art der Prozessführung vollends als mutwillig durch die in der Eingabe vom 22. Oktober 1997 enthaltenen unsachlichen Ausführungen sowie die Anschuldigungen und Unterstellungen gegen die Schweizer Behörden: "Die Zustände dort (im Gefangenenlager in Bosnien-Herzegowina; Anm. ARK) waren höllisch, die Schweiz dafür verantwortlich, dass es dazu kommen konnte!" oder "Erlauben Sie mir den Vergleich mit einem Aufenthalt in den Konzentrationslagern im 2. Weltkrieg. Ob dies wohl die Flüchtlingseigenschaft in den Augen Ihres Amtes erfüllt, oder ob es da noch den formalistischen Ausweg über die angeblich drei Identitäten gibt? Oder braucht es zuerst wieder einen Skandal wie der jetzige über die Rolle der Schweiz während dem zweiten Weltkrieg?"