| |
|
che gemäss Art. 60 VwVG prozessdisziplinarisch zu ahnden ist. In Anbetracht des
als mittelschwer erachteten Verschuldens, des in einem früheren Verfahren ausgesprochenen
Verweises sowie der übrigen Verwarnungen in früheren Verfahren kann nur eine Busse in
Betracht fallen. Deren Höhe wird auf Fr. 300.-- bestimmt.
Der kantonalen Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte ist von dieser Busse Kenntnis
zu geben. |