1998 / 10  - 68

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che gemäss Art. 60 VwVG prozessdisziplinarisch zu ahnden ist. In Anbetracht des als mittelschwer erachteten Verschuldens, des in einem früheren Verfahren ausgesprochenen Verweises sowie der übrigen Verwarnungen in früheren Verfahren kann nur eine Busse in Betracht fallen. Deren Höhe wird auf Fr. 300.-- bestimmt.

Der kantonalen Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte ist von dieser Busse Kenntnis zu geben.