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Mit einer als Beschwerdeergänzung betitelten Eingabe vom 22. Oktober 1997 übernahm Rechtsanwalt Dr. iur. X. (RA X.) das Mandat im Wiedererwägungsverfahren des K.M. Zur Begründung wurde geltend gemacht, K.M. habe einen Sachverhalt vorgebracht, der ganz klar asylrelevant sei und der normal und regulär geprüft werden müsse. K.M. habe nie die Absicht gehabt, die hiesigen Behörden über seine Identität zu täuschen. Seine richtige Identität sei Y.H. Im weiteren wurden im wesentlichen die Ausführungen in der Eingabe von K.M. wiederholt sowie auf die zur Untermauerung des Wiedererwägungsgesuches eingereichten Dokumente verwiesen.

Mit Zwischenverfügung vom 29. Oktober 1997 hielt der Instruktionsrichter der ARK an der Zwischenverfügung vom 7. Oktober 1997 fest. K.M. wurde unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall aufgefordert, den Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 1'000.-- bis zum 3. November 1997 einzuzahlen. Die Eingabe von RA X. vom 22. Oktober 1997, mit welcher dieser die vom Instruktionsrichter als mutwillig qualifizierte Beschwerdeführung übernahm, wurde ebenfalls als trölerisch und mutwillig qualifiziert, zumal darin die Vorbringen von K.M. unter blosser Wiederholung ohne weiteres übernommen worden seien. Im weiteren wurde dieses Verhalten als Verstoss gegen die Verfahrensdisziplin betrachtet und RA X. im Sinne des rechtlichen Gehörs Gelegenheit gegeben, zum Erlass allfälliger prozessdisziplinarischer Massnahmen nach Art. 60 VwVG Stellung zu nehmen.

RA X. reichte am 10. November 1997 eine Stellungnahme zu den Akten. Dabei führte er im wesentlichen aus, K.M. könne (zumindest im Wiedererwägungsverfahren) keine Täuschungsabsicht vorgehalten werden, zumal er im Wiedererwägungsgesuch von sich aus über die bisher verwendeten Identitäten informiert habe. Aufgrund der beigebrachten Dokumente sowie einer eindringlichen und glaubwürdigen Schilderung der Angst vor einer Rückschaffung und einer damit verbundenen Misshandlung habe sich die Kanzlei von RA X. sodann zur Mandatsübernahme entschieden. Mit der Hilfe des Rechtsvertreters habe K.M. lediglich versuchen wollen, die Gegebenheiten so darzustellen, wie sie sich wirklich zugetragen hätten. Von prozessdisziplinarischen Massnahmen sei daher abzusehen.

Mit Urteil vom 14. November 1997 trat die ARK mangels Leistung des Kostenvorschusses auf die Beschwerde vom 22. September 1997 nicht ein.