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nicht eingetreten ist. K.M., welcher sich anlässlich einer polizeilichen Kontrolle im September 1993 in der Schweiz auch als H.A. ausgegeben hat und der in den Jahren 1989 und 1991 bereits in Belgien und Holland ein Asylgesuch gestellt hatte, verzichtete jeweils auf die Erhebung eines Rechtsmittels gegen die Entscheide des BFF, so dass sämtliche Verfügungen des BFF unangefochten in Rechtskraft erwachsen sind.

Am 22. April 1996 reichte K.M. beim BFF sinngemäss ein Wiedererwägungsgesuch ein. Zur Begründung machte er im wesentlichen geltend, er sei am 4. Oktober 1993 unter falschen Angaben zu seiner Identität in die Schweiz eingereist. Sein richtiger Name sei Y.H. Aus Angst habe er seine richtige Identität bisher nicht angegeben. Zudem sei er vom 5. März 1993 bis zum 13. Mai 1993 im serbischen Lager "Kula" gewesen. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte K.M. mehrere Dokumente zu den Akten.

Mit Verfügung vom 22. August 1997 ist das BFF auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten, zumal K.M. keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen und auch keine nach Rechtskraft der angefochtenen Verfügung eingetretene, wesentlich veränderte Sachlage geltend gemacht habe. Insbesondere sei nicht nachvollziehbar, dass K.M. seinen angeblichen Aufenthalt in einem Gefangenenlager nicht spätestens anlässlich seines dritten Asylgesuches geltend gemacht habe. Zudem sei unklar, warum K.M. als jugoslawischer Staatsangehöriger in Skopje verhaftet und in ein Gefangenenlager in Bosnien-Herzegowina hätte verbracht werden sollen.

K.M. erhob am 22. September 1997 bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid des BFF. Dabei wiederholte er im wesentlichen die zur Begründung des Wiedererwägungsgesuchs geltend gemachten Vorbringen.

Mit Zwischenverfügung vom 7. Oktober 1997 bezeichnete der Instruktionsrichter der ARK die Beschwerdebegehren als aussichtslos und die Beschwerdeführung als mutwillig. Insbesondere wurde darauf hingewiesen, dass K.M. unter verschiedenen Identitäten mehrere Asylgesuche eingereicht hat und im übrigen seiner Beschwerdeeingabe keine substantiellen Vorbringen zu entnehmen seien. In Berücksichtigung der Mutwilligkeit der Beschwerdeführung wurde ein erhöhter Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- erhoben.