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nicht eingetreten ist. K.M., welcher sich anlässlich einer polizeilichen
Kontrolle im September 1993 in der Schweiz auch als H.A. ausgegeben hat und der in den
Jahren 1989 und 1991 bereits in Belgien und Holland ein Asylgesuch gestellt hatte,
verzichtete jeweils auf die Erhebung eines Rechtsmittels gegen die Entscheide des BFF, so
dass sämtliche Verfügungen des BFF unangefochten in Rechtskraft erwachsen sind.
Am 22. April 1996 reichte K.M. beim BFF sinngemäss ein Wiedererwägungsgesuch ein. Zur
Begründung machte er im wesentlichen geltend, er sei am 4. Oktober 1993 unter falschen
Angaben zu seiner Identität in die Schweiz eingereist. Sein richtiger Name sei Y.H. Aus
Angst habe er seine richtige Identität bisher nicht angegeben. Zudem sei er vom 5. März
1993 bis zum 13. Mai 1993 im serbischen Lager "Kula" gewesen. Zur Untermauerung
seiner Vorbringen reichte K.M. mehrere Dokumente zu den Akten.
Mit Verfügung vom 22. August 1997 ist das BFF auf das Wiedererwägungsgesuch nicht
eingetreten, zumal K.M. keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel im Sinne der
zu beachtenden Bestimmungen und auch keine nach Rechtskraft der angefochtenen Verfügung
eingetretene, wesentlich veränderte Sachlage geltend gemacht habe. Insbesondere sei nicht
nachvollziehbar, dass K.M. seinen angeblichen Aufenthalt in einem Gefangenenlager nicht
spätestens anlässlich seines dritten Asylgesuches geltend gemacht habe. Zudem sei
unklar, warum K.M. als jugoslawischer Staatsangehöriger in Skopje verhaftet und in ein
Gefangenenlager in Bosnien-Herzegowina hätte verbracht werden sollen.
K.M. erhob am 22. September 1997 bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK)
Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid des BFF. Dabei wiederholte er im
wesentlichen die zur Begründung des Wiedererwägungsgesuchs geltend gemachten Vorbringen.
Mit Zwischenverfügung vom 7. Oktober 1997 bezeichnete der Instruktionsrichter der ARK die
Beschwerdebegehren als aussichtslos und die Beschwerdeführung als mutwillig. Insbesondere
wurde darauf hingewiesen, dass K.M. unter verschiedenen Identitäten mehrere Asylgesuche
eingereicht hat und im übrigen seiner Beschwerdeeingabe keine substantiellen Vorbringen
zu entnehmen seien. In Berücksichtigung der Mutwilligkeit der Beschwerdeführung wurde
ein erhöhter Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- erhoben.
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