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Mit Beschluss vom 23. Januar 1998 verhängt die ARK gegen Rechtsanwalt Dr. iur. X. eine disziplinarische Busse nach Art. 60 VwVG.


Aus den Erwägungen:

2. - Gemäss Art. 60 VwVG kann die Beschwerdeinstanz Parteien oder deren Vertreter, die den Anstand verletzen oder den Geschäftsgang stören, mit Verweis oder mit Ordnungsbusse bis zu Fr. 500.-- bestrafen. Als den Geschäftsgang störend im Sinne von Art. 60 VwVG, ist - obwohl im Unterschied zu Art. 31 OG im Gesetzestext nicht ausdrücklich erwähnt - unter anderem die mutwillige Prozessführung zu betrachten (vgl. dazu EMARK 1994 Nr. 4, Entscheid des Bundesgerichtes vom 8. März 1990, in VPB 1992 56/III Nr. 36 und Entscheid der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen vom 5. Dezember 1990, in VPB 1991 55/III Nr. 36). Gemäss Gygi zählen das Verbot mutwilliger Prozessführung, unredlicher Prozessverzögerung oder der Störung des Geschäftsganges zu den Unterlassungspflichten der Parteien. Ferner ist anstandsverletzende Ausdrucksweise gegenüber dem Gericht oder der Gegenpartei verpönt. Die Missachtung dieser Gebote oder Verbote wird prozessdisziplinarisch geahndet (VwVG 60, OG 31); (F. Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. überarbeitete Aufl., Bern 1983, S. 57f.).

Als mutwillig ist die unredliche, das heisst gegen Treu und Glauben verstossende Prozessführung zu bezeichnen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung vorliegen, "wenn die Partei ihre Stellungnahme auf einen Sachverhalt abstützt, von dem sie weiss oder bei der ihr zumutbaren Sorgfaltspflicht wissen müsste, dass er unrichtig ist ... Leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung liegt aber so lange nicht vor, als es der Partei darum geht, einen bestimmten, nicht als willkürlich erscheinenden Standpunkt durch den Richter beurteilen zu lassen; dies gilt auch dann, wenn der Richter die Partei im Laufe des Verfahrens von der Unrichtigkeit ihres Standpunktes überzeugen und zu einem entsprechenden Verhalten (...) veranlassen will" (vgl. BGE 112 V 333, E. 5a, S. 334f.). Dabei gilt es indessen zu beachten, dass nur mutwillig handelt, wer bewusst einen unhaltbaren Rechtsstandpunkt einnimmt (vgl. VPB 55 /1991 Nr. 36).

Nach Art. 60 VwVG kann die Beschwerdeinstanz die Parteien und ihre Vertreter unabhängig voneinander bestrafen. So ist es möglich, dass die Beschwerdeeinreichung durch eine Partei einen mutwilligen Akt darstellt, nicht dagegen die Einreichung einer Beschwerde durch den Rechtsvertreter, wenn