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Mit Beschluss vom 23. Januar 1998 verhängt die ARK gegen Rechtsanwalt Dr. iur.
X. eine disziplinarische Busse nach Art. 60 VwVG.
Aus den Erwägungen:
2. - Gemäss Art. 60 VwVG kann die Beschwerdeinstanz Parteien oder deren Vertreter, die
den Anstand verletzen oder den Geschäftsgang stören, mit Verweis oder mit Ordnungsbusse
bis zu Fr. 500.-- bestrafen. Als den Geschäftsgang störend im Sinne von Art. 60 VwVG,
ist - obwohl im Unterschied zu Art. 31 OG im Gesetzestext nicht ausdrücklich erwähnt -
unter anderem die mutwillige Prozessführung zu betrachten (vgl. dazu EMARK 1994 Nr. 4,
Entscheid des Bundesgerichtes vom 8. März 1990, in VPB 1992 56/III Nr. 36 und Entscheid
der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen vom 5. Dezember 1990, in VPB
1991 55/III Nr. 36). Gemäss Gygi zählen das Verbot mutwilliger Prozessführung,
unredlicher Prozessverzögerung oder der Störung des Geschäftsganges zu den
Unterlassungspflichten der Parteien. Ferner ist anstandsverletzende Ausdrucksweise
gegenüber dem Gericht oder der Gegenpartei verpönt. Die Missachtung dieser Gebote oder
Verbote wird prozessdisziplinarisch geahndet (VwVG 60, OG 31); (F. Gygi,
Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. überarbeitete Aufl., Bern 1983, S. 57f.).
Als mutwillig ist die unredliche, das heisst gegen Treu und Glauben verstossende
Prozessführung zu bezeichnen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann
leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung vorliegen, "wenn die Partei ihre
Stellungnahme auf einen Sachverhalt abstützt, von dem sie weiss oder bei der ihr
zumutbaren Sorgfaltspflicht wissen müsste, dass er unrichtig ist ... Leichtsinnige oder
mutwillige Prozessführung liegt aber so lange nicht vor, als es der Partei darum geht,
einen bestimmten, nicht als willkürlich erscheinenden Standpunkt durch den Richter
beurteilen zu lassen; dies gilt auch dann, wenn der Richter die Partei im Laufe des
Verfahrens von der Unrichtigkeit ihres Standpunktes überzeugen und zu einem
entsprechenden Verhalten (...) veranlassen will" (vgl. BGE 112 V 333, E. 5a, S.
334f.). Dabei gilt es indessen zu beachten, dass nur mutwillig handelt, wer bewusst einen
unhaltbaren Rechtsstandpunkt einnimmt (vgl. VPB 55 /1991 Nr. 36).
Nach Art. 60 VwVG kann die Beschwerdeinstanz die Parteien und ihre Vertreter unabhängig
voneinander bestrafen. So ist es möglich, dass die Beschwerdeeinreichung durch eine
Partei einen mutwilligen Akt darstellt, nicht dagegen die Einreichung einer Beschwerde
durch den Rechtsvertreter, wenn
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