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Die ARK tritt auf das Revisionsgesuch nicht ein und überweist die Akten an das BFF zur Prüfung von Wiedererwägungsgründen.


Aus den Erwägungen:

3. - Die Vertreterin des Gesuchstellers macht im wesentlichen geltend, das BFF habe seiner negativen Verfügung vom 4. Dezember 1996 hauptsächlich zugrunde gelegt, dieser stamme nicht aus dem Irak, was durch die nunmehr zusätzlich eingereichten Originale seiner Geburtsurkunde sowie seiner National Card widerlegt sei. Aus diesem Grund sei das Urteil der ARK in Revision zu ziehen und seine Asylgründe materiell zu würdigen. Ausserdem ging der Kommission am 25. März 1997 ein Schreiben von Herrn A.A. vom 24. März 1997 zu, worin dieser bestätigt, dass der Gesuchsteller tatsächlich Iraker sei und einer kurdisch-schiitischen Faili-Familie entstamme.

Mit den vorgängig erwähnten Beweismitteln wird implizit der Revisionsgrund von Artikel 66 Absatz 2 Buchstabe a VwVG (neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel) angerufen. Indessen gilt es zu beachten, dass die neuen Beweismittel - materiell gesehen - nicht das Urteil der ARK vom 11. Februar 1997, sondern die rechtskräftig gewordene Verfügung des BFF vom 4. Dezember 1996 zum Anfechtungsobjekt haben. Beim Urteil der ARK handelt es sich um einen Beschwerde-Nichteintretensentscheid zufolge nichtbezahlten Kostenvorschusses, also um ein Prozessurteil. Bei Nichteintretensentscheiden ist die Kognition der Rechtsmittelinstanz auf die Überprüfung der Frage beschränkt, ob zu Recht oder zu Unrecht ein Nichteintretensentscheid getroffen worden ist. Dementsprechend kann die Revision des ARK-Urteils nur mit Gründen verlangt werden, die sich auf das Zustandekommen dieses Prozessurteils selber beziehen, nicht aber auf das zugrundeliegende Sachurteil (vgl. U. Beerli-Bonorand, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 76; vgl. zur analogen Bestimmung von Art. 137 OG: BGE 118 II 478). Die von der Vertreterin des Gesuchstellers vorgebrachten Argumente sowie die Bestätigung von Herrn A.A. sind daher nicht geeignet, die Rechtmässigkeit des Nichteintretensentscheides als solchen in Frage zu stellen. Vielmehr wird das Bestehen neuer erheblicher Beweismittel geltend gemacht, die allenfalls geeignet sind, materiell - also in bezug auf die Gewährung von Asyl, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder die Feststellung eines Wegweisungs-Vollzugshindernisses - zu einer - gemessen an der negativen BFF-Verfügung vom 4. Dezember 1996 - günstigeren Beurteilung zu führen. Denn diesbezüglich liegt gerade kein