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Die ARK tritt auf das Revisionsgesuch nicht ein und überweist die Akten an das
BFF zur Prüfung von Wiedererwägungsgründen.
Aus den Erwägungen:
3. - Die Vertreterin des Gesuchstellers macht im wesentlichen geltend, das BFF habe seiner
negativen Verfügung vom 4. Dezember 1996 hauptsächlich zugrunde gelegt, dieser stamme
nicht aus dem Irak, was durch die nunmehr zusätzlich eingereichten Originale seiner
Geburtsurkunde sowie seiner National Card widerlegt sei. Aus diesem Grund sei das Urteil
der ARK in Revision zu ziehen und seine Asylgründe materiell zu würdigen. Ausserdem ging
der Kommission am 25. März 1997 ein Schreiben von Herrn A.A. vom 24. März 1997 zu, worin
dieser bestätigt, dass der Gesuchsteller tatsächlich Iraker sei und einer
kurdisch-schiitischen Faili-Familie entstamme.
Mit den vorgängig erwähnten Beweismitteln wird implizit der Revisionsgrund von Artikel
66 Absatz 2 Buchstabe a VwVG (neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel) angerufen.
Indessen gilt es zu beachten, dass die neuen Beweismittel - materiell gesehen - nicht das
Urteil der ARK vom 11. Februar 1997, sondern die rechtskräftig gewordene Verfügung des
BFF vom 4. Dezember 1996 zum Anfechtungsobjekt haben. Beim Urteil der ARK handelt es sich
um einen Beschwerde-Nichteintretensentscheid zufolge nichtbezahlten Kostenvorschusses,
also um ein Prozessurteil. Bei Nichteintretensentscheiden ist die Kognition der
Rechtsmittelinstanz auf die Überprüfung der Frage beschränkt, ob zu Recht oder zu
Unrecht ein Nichteintretensentscheid getroffen worden ist. Dementsprechend kann die
Revision des ARK-Urteils nur mit Gründen verlangt werden, die sich auf das Zustandekommen
dieses Prozessurteils selber beziehen, nicht aber auf das zugrundeliegende Sachurteil
(vgl. U. Beerli-Bonorand, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der
Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 76; vgl. zur analogen
Bestimmung von Art. 137 OG: BGE 118 II 478). Die von der Vertreterin des Gesuchstellers
vorgebrachten Argumente sowie die Bestätigung von Herrn A.A. sind daher nicht geeignet,
die Rechtmässigkeit des Nichteintretensentscheides als solchen in Frage zu stellen.
Vielmehr wird das Bestehen neuer erheblicher Beweismittel geltend gemacht, die allenfalls
geeignet sind, materiell - also in bezug auf die Gewährung von Asyl, die Zuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft oder die Feststellung eines Wegweisungs-Vollzugshindernisses - zu
einer - gemessen an der negativen BFF-Verfügung vom 4. Dezember 1996 - günstigeren
Beurteilung zu führen. Denn diesbezüglich liegt gerade kein
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