|
|
Mit Zwischenverfügung vom 22. Januar 1997 lehnte der damals zuständige
Instruktionsrichter die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ab.
Gleichzeitig wies er auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab,
weil das Verfahren aufgrund der momentanen Aktenlage aussichtslos sei.
Mit Urteil vom 11. Februar 1997 trat die ARK auf die Beschwerde nicht ein, da der
Gesuchsteller den einverlangten Kostenvorschuss nicht geleistet hatte.
Mit Eingabe vom 5. März 1997 liess der Gesuchsteller durch seine Vertreterin die Revision
des Urteils der ARK vom 11. Februar 1997 beantragen. Es sei ihm politisches Asyl in der
Schweiz zu gewähren. Es sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen und ihm die
unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Als neue Beweismittel reichte der
Gesuchsteller eine Geburtsurkunde sowie eine National Card zu den Akten.
Mit Schreiben vom 6. März 1997 teilte die ARK der Fremdenpolizei den Eingang des
Revisionsgesuchs mit und ersuchte diese, einstweilen von Vollzugsmassnahmen abzusehen.
Mit Eingabe vom 24. März 1997 teilte ein gewisser Herr A.A., Repräsentant einer
iranischen Exilorganisation in Genf, der ARK mit, dass der Gesuchsteller tatsächlich
Iraker sei und einer kurdisch-schiitischen Failifamilie entstamme. Es entspreche auch den
Tatsachen, dass der Gesuchsteller nach der irakischen Besetzung Kuwaits ins Militär
eingezogen worden und vor dem Militärschlag der Aliierten gegen den Irak aus der Armee
desertiert sei. Im Falle einer Rückkehr in den Irak drohe ihm daher die sofortige
Hinrichtung oder zumindest die Tätowierung der Stirn. Ausserdem sei zu berücksichtigen,
dass die Faili-Kurden vom Bagdader Regime ohnehin als regimefeindlich gesinnt eingestuft
würden und bereits deshalb allen erdenklichen Nachteilen ausgesetzt seien. Der
Gesuchsteller habe auf seinem Fluchtweg derart viel durchgemacht, das er psychisch labil
sei, was ihn möglicherweise im Rahmen der Untersuchungshandlungen des BFF sowie seiner
dortigen Befragung benachteiligt habe.
Mit Zwischenverfügung vom 18. April 1997 setzte der zuständige Instruktionsrichter den
Vollzug der Wegweisung aus.
|