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Mit Zwischenverfügung vom 22. Januar 1997 lehnte der damals zuständige Instruktionsrichter die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ab. Gleichzeitig wies er auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab, weil das Verfahren aufgrund der momentanen Aktenlage aussichtslos sei.

Mit Urteil vom 11. Februar 1997 trat die ARK auf die Beschwerde nicht ein, da der Gesuchsteller den einverlangten Kostenvorschuss nicht geleistet hatte.

Mit Eingabe vom 5. März 1997 liess der Gesuchsteller durch seine Vertreterin die Revision des Urteils der ARK vom 11. Februar 1997 beantragen. Es sei ihm politisches Asyl in der Schweiz zu gewähren. Es sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen und ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Als neue Beweismittel reichte der Gesuchsteller eine Geburtsurkunde sowie eine National Card zu den Akten.

Mit Schreiben vom 6. März 1997 teilte die ARK der Fremdenpolizei den Eingang des Revisionsgesuchs mit und ersuchte diese, einstweilen von Vollzugsmassnahmen abzusehen.

Mit Eingabe vom 24. März 1997 teilte ein gewisser Herr A.A., Repräsentant einer iranischen Exilorganisation in Genf, der ARK mit, dass der Gesuchsteller tatsächlich Iraker sei und einer kurdisch-schiitischen Failifamilie entstamme. Es entspreche auch den Tatsachen, dass der Gesuchsteller nach der irakischen Besetzung Kuwaits ins Militär eingezogen worden und vor dem Militärschlag der Aliierten gegen den Irak aus der Armee desertiert sei. Im Falle einer Rückkehr in den Irak drohe ihm daher die sofortige Hinrichtung oder zumindest die Tätowierung der Stirn. Ausserdem sei zu berücksichtigen, dass die Faili-Kurden vom Bagdader Regime ohnehin als regimefeindlich gesinnt eingestuft würden und bereits deshalb allen erdenklichen Nachteilen ausgesetzt seien. Der Gesuchsteller habe auf seinem Fluchtweg derart viel durchgemacht, das er psychisch labil sei, was ihn möglicherweise im Rahmen der Untersuchungshandlungen des BFF sowie seiner dortigen Befragung benachteiligt habe.

Mit Zwischenverfügung vom 18. April 1997 setzte der zuständige Instruktionsrichter den Vollzug der Wegweisung aus.