1998 / 8  - 54

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Beschwerdeentscheid der ARK, sondern lediglich die erstinstanzliche Verfügung des BFF vor.

Aufgrund des Gesagten ist daher festzuhalten, dass sich die an die ARK adressierte und als "Revisionsgesuch" bezeichnete Eingabe vom Streitgegenstand her betrachtet faktisch an die zuletzt materiell urteilende Behörde - vorliegend das BFF - richtet. Das BFF wird daher im Rahmen einer Wiedererwägung zu prüfen haben, ob die von der Vertreterin des Gesuchstellers namhaft gemachten Tatsachen und Beweismittel unter analoger Heranziehung der Revisionsbestimmungen von Artikel 66 VwVG (vgl. hierzu insbes. EMARK 1995 Nr. 21, S. 199 ff.) eine Neubeurteilung bezüglich Asylgewährung, Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs erfordern.

Auf das Revisionsgesuch ist deshalb mangels funktioneller Zuständigkeit der ARK nicht einzutreten.