1998 / 7  - 49

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- dass genügend Decken zur Verfügung stehen, um sich während des Schlafes gegen die allenfalls als unangenehm empfundene Kühle des klimatisierten Raumes zu schützen,

- dass der Beschwerdeführer nicht behauptet, er habe deswegen gesundheitliche Probleme oder er sei ernstlich erkrankt,

- dass der diesbezügliche Einwand mithin keinen Grund darstellt, ihm die Einreise in die Schweiz zu bewilligen,

- dass weiter ausgeführt wird, von einem täglichen Spaziergang an der frischen Luft könne keine Rede sein, es wäre denn im Gebiet der Docks und in Begleitung von Polizeibeamten, was aber angesichts des vorhandenen Personals der Flughafenpolizei eher unwahrscheinlich sei,

- dass der Beschwerdeführer nicht geltend macht, ein von ihm verlangter Spaziergang an der frischen Luft sei ihm nicht gewährt worden beziehungsweise Spaziergänge an der frischen Luft seien generell untersagt,

- dass es sich bei den entsprechenden Ausführungen somit um blosse Mutmassungen handelt, welche nicht zur Bewilligung der Einreise in die Schweiz führen können,

- dass es sich beim Beschwerdeführer um einen erwachsenen, offenbar gesunden Mann handelt,

- dass der Beschwerdeführer in bezug auf die Begebenheiten und Folgen, die sich für einen Asylbewerber durch den Aufenthalt im Transitbereich des Flughafens Zürich-Kloten ergeben, im wesentlichen bloss allgemeine Kritik anbringt,

- dass er aber keine ihn persönlich in besonderem Masse treffenden Nachteile durch den ihm zugewiesenen Aufenthalt im Transitbereich des Flughafens Zürich-Kloten darzutun vermag, und die festgesetzte maximale Aufenthaltsdauer im Transitbereich bis zum 19. Juli 1997 (19 Tage) auch nicht als unverhältnismässig lang erscheint,

- dass aufgrund der Dauer des (maximalen) Aufenthaltes unter der Voraussetzung der vorgenannten Unterbringungsumstände die freiheitsbeschränkenden Massnahmen nicht zu einer Freiheitsentziehung werden,