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- dass genügend Decken zur Verfügung stehen, um sich während des Schlafes
gegen die allenfalls als unangenehm empfundene Kühle des klimatisierten Raumes zu
schützen,
- dass der Beschwerdeführer nicht behauptet, er habe deswegen gesundheitliche
Probleme oder er sei ernstlich erkrankt,
- dass der diesbezügliche Einwand mithin keinen Grund darstellt, ihm die Einreise in
die Schweiz zu bewilligen,
- dass weiter ausgeführt wird, von einem täglichen Spaziergang an der frischen Luft
könne keine Rede sein, es wäre denn im Gebiet der Docks und in Begleitung von
Polizeibeamten, was aber angesichts des vorhandenen Personals der Flughafenpolizei eher
unwahrscheinlich sei,
- dass der Beschwerdeführer nicht geltend macht, ein von ihm verlangter Spaziergang
an der frischen Luft sei ihm nicht gewährt worden beziehungsweise Spaziergänge an der
frischen Luft seien generell untersagt,
- dass es sich bei den entsprechenden Ausführungen somit um blosse Mutmassungen
handelt, welche nicht zur Bewilligung der Einreise in die Schweiz führen können,
- dass es sich beim Beschwerdeführer um einen erwachsenen, offenbar gesunden Mann
handelt,
- dass der Beschwerdeführer in bezug auf die Begebenheiten und Folgen, die sich für
einen Asylbewerber durch den Aufenthalt im Transitbereich des Flughafens Zürich-Kloten
ergeben, im wesentlichen bloss allgemeine Kritik anbringt,
- dass er aber keine ihn persönlich in besonderem Masse treffenden Nachteile durch
den ihm zugewiesenen Aufenthalt im Transitbereich des Flughafens Zürich-Kloten darzutun
vermag, und die festgesetzte maximale Aufenthaltsdauer im Transitbereich bis zum 19. Juli
1997 (19 Tage) auch nicht als unverhältnismässig lang erscheint,
- dass aufgrund der Dauer des (maximalen) Aufenthaltes unter der Voraussetzung der
vorgenannten Unterbringungsumstände die freiheitsbeschränkenden Massnahmen nicht zu
einer Freiheitsentziehung werden,
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