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- dass sich die Beschwerde daher als unbegründet erweist,

- (...).


Anmerkung der Redaktion:

Diese Praxis bezüglich der Unterbringung im Flughafen Zürich-Kloten wurde seither in mehreren Urteilen bestätigt, so insbesondere auch in der nicht publizierten Erw. 3b des Urteils der ARK vom 15. Oktober 1997 i.S. A.K.O., Kongo:

"Die Situation im Flughafen Zürich-Kloten ist denn auch regelmässig so, dass den Asylsuchenden zwar ein Schlafplatz in einem Zimmer innerhalb der Transitzone zugewiesen wird. Diese Schlafgelegenheit muss aber nicht benutzt werden, und das Zimmer wird nicht abgeschlossen. Der Asylsuchende ist vielmehr während 24 Stunden pro Tag berechtigt, sich an irgendeiner Stelle des grossräumigen Transitbereiches aufzuhalten. (...) Da aufgrund der Aktenlage und der allgemeinen Kenntnisse der ARK von den lokalen Gegebenheiten am Flughafen Zürich-Kloten keine besonderen Umstände erkennbar sind, die den Aufenthalt in physischer oder psychischer Hinsicht schwer erträglich gemacht haben könnten, reduziert sich die Frage im vorliegenden Fall darauf, ob eine 14tägige Aufenthaltsdauer im Transitbereich des Flughafens Zürich-Kloten an sich eine Freiheitsentziehung darstellt. Diese Frage wird verneint. Wohl kann gemäss der weiter vorn zitierten Strassburger Rechtssprechung eine blosse Freiheitsbeschränkung auf das Areal eines Flughafen-Transitbereiches nach einer gewissen Zeit zu einer Freiheitsentziehung werden. Die ARK stellt aber fest, dass diese Transformation in eine (verbotene) Haft nach einem Aufenthalt von vierzehn Tagen - immer vorausgesetzt, dass nicht noch zusätzliche beschränkende Massnahmen dazukommen - jedenfalls noch nicht eingetreten ist."