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- dass sich die Beschwerde daher als unbegründet erweist,
- (...).
Anmerkung der Redaktion:
Diese Praxis bezüglich der Unterbringung im Flughafen Zürich-Kloten wurde seither in
mehreren Urteilen bestätigt, so insbesondere auch in der nicht publizierten Erw. 3b des
Urteils der ARK vom 15. Oktober 1997 i.S. A.K.O., Kongo:
"Die Situation im Flughafen Zürich-Kloten ist denn auch regelmässig so, dass den
Asylsuchenden zwar ein Schlafplatz in einem Zimmer innerhalb der Transitzone zugewiesen
wird. Diese Schlafgelegenheit muss aber nicht benutzt werden, und das Zimmer wird nicht
abgeschlossen. Der Asylsuchende ist vielmehr während 24 Stunden pro Tag berechtigt, sich
an irgendeiner Stelle des grossräumigen Transitbereiches aufzuhalten. (...) Da aufgrund
der Aktenlage und der allgemeinen Kenntnisse der ARK von den lokalen Gegebenheiten am
Flughafen Zürich-Kloten keine besonderen Umstände erkennbar sind, die den Aufenthalt in
physischer oder psychischer Hinsicht schwer erträglich gemacht haben könnten, reduziert
sich die Frage im vorliegenden Fall darauf, ob eine 14tägige Aufenthaltsdauer im
Transitbereich des Flughafens Zürich-Kloten an sich eine Freiheitsentziehung darstellt.
Diese Frage wird verneint. Wohl kann gemäss der weiter vorn zitierten Strassburger
Rechtssprechung eine blosse Freiheitsbeschränkung auf das Areal eines
Flughafen-Transitbereiches nach einer gewissen Zeit zu einer Freiheitsentziehung werden.
Die ARK stellt aber fest, dass diese Transformation in eine (verbotene) Haft nach einem
Aufenthalt von vierzehn Tagen - immer vorausgesetzt, dass nicht noch zusätzliche
beschränkende Massnahmen dazukommen - jedenfalls noch nicht eingetreten ist."
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