| |
|
eines ungestörten Ganges der Justiz. Auf der anderen Seite hat ein Betroffener
und indirekt die Allgemeinheit auch ein Interesse daran, dass ein Verwaltungsakt, der mit
dem Gesetz nicht oder nicht mehr vereinbar ist, abänderbar ist. Das Bundesgericht hält
zur Frage der Widerruflichkeit von Verfügungen (bei welcher es um eine dem vorliegenden
Fall analoge Problematik geht) fest, dass "(...) aufgrund einer Interessenabwägung
im Einzelfall zu entscheiden (ist), ob das Interesse an der Rechtssicherheit
beziehungsweise am Bestand der Verfügung das Interesse an der richtigen Durchsetzung des
objektiven Rechts überwiegt (...)" (BGE 106 Ib 255 f.); bei Vorliegen überwiegender
- privater oder öffentlicher - Interessen muss somit das Interesse am Bestand einer
einmal gefällten Entscheidung weichen. In einem Grundsatzurteil vom 16. Mai 1995 hat die
ARK in bezug auf das Revisionsverfahren entschieden, dass Vorbringen, die im Sinne von
Artikel 66 Absatz 3 VwVG verspätet sind, dennoch zur Revision eines rechtskräftigen
Urteils führen können, wenn aufgrund dieser Vorbringen offensichtlich wird, dass dem
Revisionsführer Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung droht und damit ein
völkerrechtliches Wegweisungshindernis besteht (vgl. EMARK 1995 Nr. 9, S. 77 ff.). In
Anbetracht des zwingenden Charakters des Non-refoulement-Gebotes gemäss Artikel 33 FK
i.V.m. Artikel 45 AsylG und von Artikel 3 EMRK ist die analoge Anwendung dieses
Grundsatzes auf das Wiedererwägungsverfahren geboten. Eine völkerrechtskonforme
Wiedererwägungspraxis führt jedoch nicht dazu, dass die schweizerischen Asylbehörden in
jedem Fall verpflichtet wären, von sich aus vor dem effektiven Vollzug einer Wegweisung
(erneut) zu prüfen, ob allenfalls das Gebot des Non-refoulement verletzt würde, nachdem
der Wegzuweisende bereits ein ordentliches Asylverfahren durchlaufen hat; insoweit hat der
Grundsatz der Rechtssicherheit durchaus Vorrang. Eine völkerrechtskonforme
Wiedererwägungspraxis setzt vielmehr voraus, dass das Völkerrecht bei strikter Anwendung
des Landesrechts tatsächlich tangiert würde. Um ein Eintreten auf ein
Wiedererwägungsgesuch bei Fehlen eines sich nach Eintritt der Rechtskraft der
angefochtenen Verfügung veränderten Sachverhalts zu rechtfertigen, genügt es daher
nicht, dass ein Gesuchsteller eine drohende Verletzung von Artikel 3 EMRK oder anderer
völkerrechtlicher Non-refoulement-Bestimmungen lediglich behauptet. Diesbezüglich muss
er vielmehr im Wiedererwägungsverfahren erhebliche Beweismittel und/oder Tatsachen
vorbringen. Erheblich bedeutet in diesem Zusammenhang, dass vergangene oder gegenwärtige
Tatsachen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (vgl. Art. 12a Abs. 2 AsylG) vorliegen
müssen, die aus objektiver Sicht geeignet sind, die Frage ernsthaft aufzuwerfen, ob beim
Wegweisungsvollzug Artikel 33 FK i.V.m. Artikel 45 AsylG oder Artikel 3 EMRK verletzt
würden.
|