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eines ungestörten Ganges der Justiz. Auf der anderen Seite hat ein Betroffener und indirekt die Allgemeinheit auch ein Interesse daran, dass ein Verwaltungsakt, der mit dem Gesetz nicht oder nicht mehr vereinbar ist, abänderbar ist. Das Bundesgericht hält zur Frage der Widerruflichkeit von Verfügungen (bei welcher es um eine dem vorliegenden Fall analoge Problematik geht) fest, dass "(...) aufgrund einer Interessenabwägung im Einzelfall zu entscheiden (ist), ob das Interesse an der Rechtssicherheit beziehungsweise am Bestand der Verfügung das Interesse an der richtigen Durchsetzung des objektiven Rechts überwiegt (...)" (BGE 106 Ib 255 f.); bei Vorliegen überwiegender - privater oder öffentlicher - Interessen muss somit das Interesse am Bestand einer einmal gefällten Entscheidung weichen. In einem Grundsatzurteil vom 16. Mai 1995 hat die ARK in bezug auf das Revisionsverfahren entschieden, dass Vorbringen, die im Sinne von Artikel 66 Absatz 3 VwVG verspätet sind, dennoch zur Revision eines rechtskräftigen Urteils führen können, wenn aufgrund dieser Vorbringen offensichtlich wird, dass dem Revisionsführer Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung droht und damit ein völkerrechtliches Wegweisungshindernis besteht (vgl. EMARK 1995 Nr. 9, S. 77 ff.). In Anbetracht des zwingenden Charakters des Non-refoulement-Gebotes gemäss Artikel 33 FK i.V.m. Artikel 45 AsylG und von Artikel 3 EMRK ist die analoge Anwendung dieses Grundsatzes auf das Wiedererwägungsverfahren geboten. Eine völkerrechtskonforme Wiedererwägungspraxis führt jedoch nicht dazu, dass die schweizerischen Asylbehörden in jedem Fall verpflichtet wären, von sich aus vor dem effektiven Vollzug einer Wegweisung (erneut) zu prüfen, ob allenfalls das Gebot des Non-refoulement verletzt würde, nachdem der Wegzuweisende bereits ein ordentliches Asylverfahren durchlaufen hat; insoweit hat der Grundsatz der Rechtssicherheit durchaus Vorrang. Eine völkerrechtskonforme Wiedererwägungspraxis setzt vielmehr voraus, dass das Völkerrecht bei strikter Anwendung des Landesrechts tatsächlich tangiert würde. Um ein Eintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch bei Fehlen eines sich nach Eintritt der Rechtskraft der angefochtenen Verfügung veränderten Sachverhalts zu rechtfertigen, genügt es daher nicht, dass ein Gesuchsteller eine drohende Verletzung von Artikel 3 EMRK oder anderer völkerrechtlicher Non-refoulement-Bestimmungen lediglich behauptet. Diesbezüglich muss er vielmehr im Wiedererwägungsverfahren erhebliche Beweismittel und/oder Tatsachen vorbringen. Erheblich bedeutet in diesem Zusammenhang, dass vergangene oder gegenwärtige Tatsachen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (vgl. Art. 12a Abs. 2 AsylG) vorliegen müssen, die aus objektiver Sicht geeignet sind, die Frage ernsthaft aufzuwerfen, ob beim Wegweisungsvollzug Artikel 33 FK i.V.m. Artikel 45 AsylG oder Artikel 3 EMRK verletzt würden.