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c) In der im Wiedererwägungsverfahren eingereichten Ausgabe der Zeitung
"Oezgür Politika" ist der Beschwerdeführer auf der ersten und letzten Seite
abgebildet, und sein Name ist im Text erwähnt; auf der letzten Seite ist ein
ausführlicher Artikel zu seinen Schilderungen festgehalten. Ungeachtet der Frage nach dem
tatsächlichen Verhältnis des Beschwerdeführers zur PKK erwecken die Ausführungen in
der genannten Zeitung den Eindruck, dass Angehörige der deutschen Polizei den
Beschwerdeführer zur Aussage über Aktivitäten der PKK bewegen wollten. Wie es damit
tatsächlich steht, ist nicht im Rahmen des vorliegenden Verfahrens zu klären. Hingegen
ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass den türkischen
Behörden, welche die Aktivitäten der PKK in Europa beobachten, der fragliche
Zeitungsartikel über den Beschwerdeführer bekannt ist. Es stellt sich deshalb die Frage,
ob der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland bei der Einreise oder
spätestens bei seiner Wohnsitznahme an einem beliebigen Ort in der Türkei mit Kontrollen
durch die Sicherheitsbehörden rechnen müsste. Ob beim Beschwerdeführer wegen des
eingereichten Zeitungsartikels tatsächlich ein völkerrechtliches Wegweisungshindernis
besteht, ist nicht im vorliegenden Verfahren zu prüfen. Es ist in diesem Zusammenhang
lediglich festzustellen, dass die Vorinstanz die durch die vorerwähnte Zeitung
substantiierten erheblichen Vorbringen des Beschwerdeführers in ihren Schreiben vom 3.
und 10. Juli 1997 in bezug auf das Bestehen von völkerrechtlichen
Wegweisungsvollzugshindernissen nicht nachvollziehbar überprüft hat. Die Vorinstanz ist
somit zu Unrecht auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten. Unter diesen Umständen
ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Anweisung, auf das
Wiedererwägungsgesuch vom 19. Juni 1997 einzutreten, es materiell zu prüfen und den
Entscheid darüber in einer Verfügung zu erlassen. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich,
auf die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers im einzelnen einzugehen, zumal diese
nicht entscheidwesentlich sind.
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