1998 / 3  - 21

previous next


Der zuständige Instruktionsrichter der ARK setzte den Wegweisungsvollzug aus. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 29. August 1997 die Abweisung der Beschwerde.

Die ARK heisst die Beschwerde gut und weist das BFF an, über das Wiedererwägungsgesuch materiell zu entscheiden.


Aus den Erwägungen:

3. a) Bei einer rechtskräftigen Verfügung, die in einem ordentlichen Rechtsmittelverfahren erfolglos angefochten wurde, ist die Zuständigkeit der Vorinstanz zur Behandlung eines gegen diese Verfügung gerichteten Wiedererwägungsgesuchs nur dann gegeben, wenn der Gesuchsteller die Anpassung der rechtskräftigen Verfügung an die nach Eintritt der Rechtskraft eingetretenen Veränderungen der Sachlage verlangt (vgl. EMARK 1995 Nr. 21, S. 204, Erw. 1c). Für die Vorinstanz ergibt sich somit nur dann eine Verpflichtung zur materiellen Behandlung (Eintreten) eines Gesuchs um Wiedererwägung einer rechtskräftigen Verfügung, die Gegenstand eines ordentlichen Rechtsmittelverfahrens war, wenn der Gesuchsteller eine Wiedererwägung der rechtskräftigen Verfügung im Sinne einer Anpassung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage verlangt und solche auch objektiv vorliegen. [*]

b) Unter dem Blickwinkel der Wiedererwägung macht der Beschwerdeführer keine Vorbringen geltend, die sich auf einen ihn betreffenden, nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung vom 31. Januar 1997 wesentlich veränderten Sachverhalt beziehen. Die Ausgabe der im Wiedererwägungsverfahren eingereichten Zeitung "Oezgür Politika", mit der er seine Verfolgung belegen will, ist zwar vom 5. März 1997 datiert, nimmt aber auf einen Sachverhalt Bezug, der sich vor dem Eintritt der Rechtskraft (mit dem Urteil der ARK vom 7. April 1997) der vorerwähnten Verfügung ereignet haben soll. Auf den ersten Blick ergibt sich folglich für die Vorinstanz keine Verpflichtung zur materiellen Behandlung des Wiedererwägungsgesuchs. Leitgedanke dieser Betrachtungsweise ist das Gebot der Rechtssicherheit. Dieses soll sicherstellen, dass das Vertrauen und das öffentliche Interesse an der Geltung eines einmal gefassten - und in Rechtskraft erwachsenen - Entscheides der Behörde gewahrt wird, und bewirken, dass ein Gesuchsteller diesen Entscheid nicht nach seinem Belieben immer wieder von neuem überprüfen lassen kann, mithin unter Umgehung der Rechtsmittelfristen. Damit steht dieser Grundsatz auch im Dienste


* Vgl. dazu aber die Präzisierung im Grundsatzurteil vom 4. März 1998 i.S. G.G., EMARK 1998 Nr. 1; Anm. d. Red.