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Der zuständige Instruktionsrichter der ARK setzte den Wegweisungsvollzug aus.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 29. August 1997 die Abweisung der
Beschwerde.
Die ARK heisst die Beschwerde gut und weist das BFF an, über das Wiedererwägungsgesuch
materiell zu entscheiden.
Aus den Erwägungen:
3. a) Bei einer rechtskräftigen Verfügung, die in einem ordentlichen
Rechtsmittelverfahren erfolglos angefochten wurde, ist die Zuständigkeit der Vorinstanz
zur Behandlung eines gegen diese Verfügung gerichteten Wiedererwägungsgesuchs nur dann
gegeben, wenn der Gesuchsteller die Anpassung der rechtskräftigen Verfügung an die nach
Eintritt der Rechtskraft eingetretenen Veränderungen der Sachlage verlangt (vgl. EMARK
1995 Nr. 21, S. 204, Erw. 1c). Für die Vorinstanz ergibt sich somit nur dann eine
Verpflichtung zur materiellen Behandlung (Eintreten) eines Gesuchs um Wiedererwägung
einer rechtskräftigen Verfügung, die Gegenstand eines ordentlichen
Rechtsmittelverfahrens war, wenn der Gesuchsteller eine Wiedererwägung der
rechtskräftigen Verfügung im Sinne einer Anpassung an nachträglich eingetretene
Veränderungen der Sachlage verlangt und solche auch objektiv vorliegen. [*]
b) Unter dem Blickwinkel der Wiedererwägung macht der Beschwerdeführer keine Vorbringen
geltend, die sich auf einen ihn betreffenden, nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung
vom 31. Januar 1997 wesentlich veränderten Sachverhalt beziehen. Die Ausgabe der im
Wiedererwägungsverfahren eingereichten Zeitung "Oezgür Politika", mit der er
seine Verfolgung belegen will, ist zwar vom 5. März 1997 datiert, nimmt aber auf einen
Sachverhalt Bezug, der sich vor dem Eintritt der Rechtskraft (mit dem Urteil der ARK vom
7. April 1997) der vorerwähnten Verfügung ereignet haben soll. Auf den ersten Blick
ergibt sich folglich für die Vorinstanz keine Verpflichtung zur materiellen Behandlung
des Wiedererwägungsgesuchs. Leitgedanke dieser Betrachtungsweise ist das Gebot der
Rechtssicherheit. Dieses soll sicherstellen, dass das Vertrauen und das öffentliche
Interesse an der Geltung eines einmal gefassten - und in Rechtskraft erwachsenen -
Entscheides der Behörde gewahrt wird, und bewirken, dass ein Gesuchsteller diesen
Entscheid nicht nach seinem Belieben immer wieder von neuem überprüfen lassen kann,
mithin unter Umgehung der Rechtsmittelfristen. Damit steht dieser Grundsatz auch im
Dienste
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