1998 / 3  - 20

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riesame il principio sviluppato per le domande di revisione, secondo cui è dato adito a revisione di una decisione cresciuta in giudicato, ancorché i fatti nuovi siano stati invocati tardivamente (ai sensi dell'art. 66 cpv. 3 PA), allorquando emerga chiaramente un rischio d'esposizione dell'istante a persecuzioni o a trattamenti contrari ai diritti dell'uomo, costitutivi d'un ostacolo all'esecuzione dell'allontanamento.


Zusammenfassung des Sachverhalts:


Das BFF wies mit Verfügung vom 31. Januar 1997 das Asylgesuch von I.T. ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz an. Mit Urteil vom 7. April 1997 trat die ARK auf eine gegen die vorerwähnte Verfügung erhobene Beschwerde wegen Nichtbezahlens des verlangten Kostenvorschusses nicht ein. Die Verfügung des BFF vom 31. Januar 1997 erwuchs somit in Rechtskraft. Mit Urteil vom 16. Juni 1997 wies die ARK ein gegen das Urteil vom 7. April 1997 gerichtetes Revisionsgesuch ab, soweit sie darauf eintrat.

Mit Eingabe vom 19. Juni 1997 an das BFF liess I.T. durch seinen Rechtsvertreter die wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 31. Januar 1997 beantragen.

Mit Schreiben vom 3. Juli 1997 teilte das BFF I.T. unter Verweis auf den Revisionsentscheid der ARK vom 16. Juni 1997 mit, dass es "die Angelegenheit als erledigt betrachte". Nachdem der Gesuchsteller nochmals ausdrücklich an seinem Wiedererwägungsgesuch festhielt, teilte diesem das BFF am 10. Juli 1997 mit, aus dem eingereichten Zeitungsartikel liesse sich keine Gefährdung des Gesuchstellers ableiten.

Mit Beschwerde vom 15. Juli 1997 an die ARK liess I.T. durch seinen Rechtsvertreter beantragen, es "sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Wiedererwägungsgesuch vom 19. Juni 1997 einzutreten". Im weiteren "sei vorsorglicherweise anzuordnen, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe". Zudem wurde die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie die Befreiung von der Leistung eines Kostenvorschusses beantragt. Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.