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riesame il principio sviluppato per le domande di revisione, secondo cui è dato adito a
revisione di una decisione cresciuta in giudicato, ancorché i fatti nuovi siano stati
invocati tardivamente (ai sensi dell'art. 66 cpv. 3 PA), allorquando emerga chiaramente un
rischio d'esposizione dell'istante a persecuzioni o a trattamenti contrari ai diritti
dell'uomo, costitutivi d'un ostacolo all'esecuzione dell'allontanamento.
Zusammenfassung des Sachverhalts:
Das BFF wies mit Verfügung vom 31. Januar 1997 das Asylgesuch von I.T. ab und ordnete
dessen Wegweisung aus der Schweiz an. Mit Urteil vom 7. April 1997 trat die ARK auf eine
gegen die vorerwähnte Verfügung erhobene Beschwerde wegen Nichtbezahlens des verlangten
Kostenvorschusses nicht ein. Die Verfügung des BFF vom 31. Januar 1997 erwuchs somit in
Rechtskraft. Mit Urteil vom 16. Juni 1997 wies die ARK ein gegen das Urteil vom 7. April
1997 gerichtetes Revisionsgesuch ab, soweit sie darauf eintrat.
Mit Eingabe vom 19. Juni 1997 an das BFF liess I.T. durch seinen Rechtsvertreter die
wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 31. Januar 1997 beantragen.
Mit Schreiben vom 3. Juli 1997 teilte das BFF I.T. unter Verweis auf den
Revisionsentscheid der ARK vom 16. Juni 1997 mit, dass es "die Angelegenheit als
erledigt betrachte". Nachdem der Gesuchsteller nochmals ausdrücklich an seinem
Wiedererwägungsgesuch festhielt, teilte diesem das BFF am 10. Juli 1997 mit, aus dem
eingereichten Zeitungsartikel liesse sich keine Gefährdung des Gesuchstellers ableiten.
Mit Beschwerde vom 15. Juli 1997 an die ARK liess I.T. durch seinen Rechtsvertreter
beantragen, es "sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Vorinstanz
anzuweisen, auf das Wiedererwägungsgesuch vom 19. Juni 1997 einzutreten". Im
weiteren "sei vorsorglicherweise anzuordnen, dass der Beschwerdeführer den Ausgang
des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe". Zudem wurde die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege sowie die Befreiung von der Leistung eines Kostenvorschusses
beantragt. Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den
Erwägungen eingegangen.
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