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Auszug aus dem Urteil der ARK vom 5. September 2006 i.S. A.Ö., Türkei

Art. 3 AsylG: Asylrechtliche Relevanz der Zugehörigkeit zum syrisch-orthodoxen Glauben in der Türkei.

1. Allgemeine Situation der syrisch-orthodoxen Christen in der Türkei (Erw. 5.3.).

2. Syrisch-orthodoxe Christen sind allein aufgrund ihres Glaubens grundsätzlich keiner Verfolgung ausgesetzt. Die türkischen Behörden sind bereit und in der Lage, ihnen Schutz vor Übergriffen durch Privatpersonen zu gewähren (Erw. 5.3.7.).

Art. 3 LAsi : pertinence, en matière d’asile, de l’appartenance à la communauté syro-orthodoxe en Turquie.

1. Situation générale des Chrétiens syro-orthodoxes en Turquie (consid. 5.3.).

2. D’une manière générale, les Chrétiens syro-orthodoxes ne sont pas exposés à des persécutions du seul fait de leur confession. Les autorités turques sont disposées et aptes à assurer leur protection contre les agressions émanant de particuliers (consid. 5.3.7.).

Art. 3 LAsi: rilevanza in materia d'asilo dell'appartenenza alla comunità siro-ortodossa in Turchia.

1. Situazione generale dei cristiani siro-ortodossi in Turchia (consid. 5.3.).

2. In Turchia, i cristiani siro-ortodossi non sono di principio esposti a persecuzioni a causa della loro appartenenza a detta comunità. Le autorità turche sono di regola disposte - e capaci - d’accordare loro un'appropriata protezione contro le aggressioni da parte di terze persone (consid. 5.3.7.).


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Zusammenfassung des Sachverhalts:

Die Beschwerdeführer - er ethnischer Aramäer, sie Kurdin, beide christlich-orthodoxen Glaubens mit letztem Wohnsitz in Istanbul - verliessen ihren Heimatstaat nach eigenen Angaben am 20. August 1999 und stellten in Italien Ende August 1999 ein Asylgesuch, welches abgelehnt wurde. Von Italien her kommend gelangten sie am 13. März 2000 in die Schweiz, wo sie am selben Tag um Asyl nachsuchten. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er sei im Jahre 1989 in den Irak gereist, wo er sich etwa drei Jahre lang illegal aufgehalten habe. Am 5. November 1989 sei er in Bagdad verhaftet worden, worauf man ihn 14 Monate lang inhaftiert habe. Danach habe man ihn der Türkei überstellt, wo er zur Leistung des Militärdienstes direkt in die Armee eingezogen worden sei. Im Jahre 1994 sei er nach Zypern gegangen, wo er bei dort angesiedelten Assyrern gelebt habe. Man habe ihm das Verursachen eines Waldbrandes angelastet, weshalb er in die Türkei zurückgekehrt sei. Er befürchte, deswegen von den türkischen Behörden belangt zu werden, da er von der Polizei gesucht werde. Im Jahre 1995 sei ihr Heimatdorf verbrannt worden, worauf sie zuerst nach Adana und dann nach Istanbul gezogen seien, wo er Silberschmuck hergestellt und verkauft habe. Im Sommer 1997 sei er nach Syrien gereist, um über seine Familie Nachforschungen zu betreiben; er habe sich 15 Tage lang dort aufgehalten. Als er von Syrien zurückgekehrt sei, sei er beinahe in einen Hinterhalt der Hizbollah geraten, der ihm gestellt worden sei. Der Name seiner Familie sei den Behörden schon seit dem Jahre 1912 bekannt, weil sein Urgrossvater gegen den Staat gekämpft habe. Seit jener Zeit stehe die Familie unter behördlichem Druck. Seine Familie sei 1912 nach Syrien deportiert worden, sei aber in die Türkei zurückgekehrt. Der Staat habe gewusst, dass er über seine Religion Nachforschungen angestellt habe. Er habe durch einen Journalisten Unterlagen an das italienische Parlament geschickt, damit man sich für die Rechte seiner Familie einsetze. Sie hätten über die Kirche in Schweden mit der UNO Kontakt aufgenommen, damit sie aus der Türkei geholt würden. Nach dem Halabja-Massaker seien 800 Personen an den Irak ausgeliefert worden, welche dort getötet worden seien; er habe zusammen mit zwei Freunden das Schicksal dieser Leute abklären wollen. Er habe mit der KDP sympathisiert, für welche er finanzielle Mittel und Kleider gesammelt habe. Er sei angezeigt und in Bagdad festgenommen worden; man habe ihn sechs Monate lang in Einzelhaft gehalten; während dieser Zeit sei er gefoltert worden. Aufgrund einer Amnestie sei er an die Türkei überstellt worden. Nach Abschluss seines Militärdienstes habe er Kontakte zur PKK aufgenommen. In Adana, wohin er im Jahre 1995 gezogen sei, sei er unter Druck gesetzt worden, da die Behörden verlangt hätten, dass er seine Cousins ausliefere. Weil er mit der Kirche in Kontakt gestanden habe, sei er auch von der Hizbollah bedroht worden. Sie hätten zweimal die Wohnung gewechselt und seien schliesslich nach Istanbul gegangen. Auch dort seien sie im-


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mer wieder unter Druck gesetzt worden. Der Pfarrer habe sich davor gefürchtet, sie zu taufen. Sie hätten unter schlechten Bedingungen gelebt und seien weiterhin von der Hizbollah und von Zivilpolizisten unter Druck gesetzt und telefonisch bedroht worden. Er habe in Istanbul Bibeln und Videokassetten an Kurden verteilt, wovon der Staat erfahren habe. Nachdem sein Schwager ermordet worden sei, seien sie von der Polizei erhöhtem Druck ausgesetzt worden. Man habe ihn bei Identitätskontrollen festgenommen und ihm Geld und Wertsachen abgenommen. Einige Male sei er 24 Stunden lang festgehalten worden, einige Male sei er gegen Bezahlung freigelassen worden. Er sei von Zivilpolizisten be-schimpft worden. In der letzten Zeit habe er sich für die Anliegen der HADEP eingesetzt. Er habe an Versammlungen teilgenommen, Flugblätter verteilt und Plakate geklebt. Eine Rückkehr in die Türkei würde seinen Tod bedeuten.

Die Beschwerdeführerin sagte aus, ihr Bruder K. sei am 5. Februar 1997 von der Polizei erschossen worden, da dieser verdächtigt worden sei, einen Goldschmied beraubt und getötet zu haben. Die Polizei habe geglaubt, ihr Bruder sei einer der Täter. In der Presse sei verbreitet worden, ihr Bruder habe der TIKKO oder der MLKP angehört, was nicht zutreffend sei. Der Türkische Menschenrechtsverein habe die Türkei wegen der Ermordung ihres Bruders beim Europäischen Gerichtshof angeklagt. Sie hätten die Türkei verlassen, weil sie seitens der Polizei und der Hizbollah unter Druck gesetzt worden seien. Im Dorf seien sie beschimpft und misshandelt worden. In Adana sei die Polizei ständig zu ihnen gekommen, um die Auslieferung von Cousins, die sich der PKK angeschlossen hätten, zu erreichen. Es sei vier- bis fünfmal eine Razzia durchgeführt worden, bei welcher sie beschimpft worden seien. Einmal habe die Polizei ihre Satellitenschüssel zerstört, dabei seien sie wiederum beschimpft und geschlagen worden. Auch in Istanbul habe man sie gefunden. Bei einer Razzia sei eine Bibel gefunden worden. Als die Behörden herausgefunden hätten, dass ihr Mann Christ sei und nach seinen Ahnen forsche, habe der Druck zugenommen. Seit 1997 seien sie von der Hizbollah bedroht worden. Ein Hizbollahi habe telefonisch gedroht, man werde sie umbringen. Ihr Mann habe zu erreichen versucht, dass der Eintrag der Religionszugehörigkeit auf den Identitätskarten geändert werde, was von den Behörden abgelehnt worden sei. Sie sei zwar nicht persönlich verfolgt worden, indessen habe man sie geschlagen, wenn eine Razzia durchgeführt worden sei. Im Falle einer Rückkehr in die Türkei befürchte sie, gefoltert und getötet zu werden.

Die Vorinstanz lehnte die Asylgesuche der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 15. Mai 2002 ab. Gleichzeitig verfügte sie die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug.


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Mit Beschwerde vom 20. Juni 2002 beantragten die Beschwerdeführer bei der ARK die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl.

Die ARK weist die Beschwerde im Hauptpunkt ab; soweit den Vollzug der Wegweisung betreffend, wird sie gutgeheissen (Kombination von individuellen Unzumutbarkeitsargumenten mit solchen betreffend Vorliegen einer schwerwiegenden persönlichen Notlage).

Aus den Erwägungen:

5.3. Im Folgenden gilt es zu prüfen, ob die Beschwerdeführer aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft der syrisch-orthodoxen Christen im Falle einer Rückkehr in die Türkei zum heutigen Zeitpunkt mit vorliegend relevanter Verfolgung zu rechnen hätten (Quellen für die folgende Zusammenfassung der Lage der syrisch-orthodoxen Christen in der Türkei sind unter anderen: Home Office, Country of Origin Information Report, Turkey, April 2006, U.S. Department of State, Turkey, Country Report on Human Rights Practices - 2005, März 2006; U.S. Department of State, International Religious Freedom Report 2005, November 2005; Commission Européenne, Turquie - Rapport de suivi 2005, 9. November 2005; Forum 18, Oslo/Norwegen, Turkey: Is there religious freedom in Turkey?, 12. Oktober 2005; Amnesty International Deutschland, Asyl-Gutachten, In der Verwaltungsstreitsache einer christlichen Familie türkischer Staatsangehörigkeit, 24. Juni 2004; Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, Türkei Online-Loseblattwerk - Religion, Mai 2003; Informationsbulletin Kurdistan, Minderheitenrechte: die Minderheiten in Türkisch-Kurdistan, April 2003; 24 Heures, Un climat antichrétien gagne la Turquie, où un quatrième prêtre a été agressé, 4. Juli 2006; Neue Zürcher Zeitung, Assyrische Christen, 20. November 2004; Frankfurter Allgemeine Zeitung, Religionsfreiheit/Christen: Immer noch bestenfalls geduldet, 7. April 2004, und Türkische Christen - Unerfüllte Hoffnungen, 6. Oktober 2004; SonntagsZeitung, Heimkehr ins gelobte Land, 18. Mai 2003).

5.3.1. Die ARK veröffentlichte letztmals in EMARK 1997 Nr. 12 eine umfassende Lageanalyse betreffend die allgemeine Situation der syrisch-orthodoxen Christen in der Türkei. Sie bestätigte dabei ihre in EMARK 1993 Nrn. 9 und 10 vorgenommenen Lageanalysen und gelangte im zu beurteilenden Sachverhalt zum Schluss, die von den damaligen Beschwerdeführern, welche aus der Provinz Mardin stammten, erlittenen Übergriffe seien mangels staatlicher Schutzbereitschaft mittelbar dem türkischen Staat zuzurechnen (mittlerweile hat die ARK ihre Praxis zur flüchtlingsrechtlichen Relevanz nichtstaatlicher Verfolgung insofern geändert, als sie von der Zurechenbarkeits- zur Schutztheorie gewechselt


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hat; vgl. das unter EMARK 2006 Nr. 18 publizierte Grundsatzurteil vom 8. Juni 2006 i.S. A.I.I., Somalia). Des Weiteren führte die ARK aus, für aus dem ursprünglichen Siedlungsgebiet stammende syrisch-orthodoxe Christen bestehe im Westen der Türkei - namentlich in Istanbul - keine valable und ausreichenden Schutz bietende Fluchtalternative. In EMARK 2003 Nr. 9 legte die ARK dar, dass aufgrund der damaligen Situation die alleinige Zugehörigkeit zur syrisch-orthodoxen Glaubensgemeinschaft für Asylgesuchsteller, die immer in Istanbul gelebt haben, nicht ausreiche, um ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren.

5.3.2. Gemäss den der ARK zur Verfügung stehenden öffentlich zugänglichen Quellen leben im ursprünglichen Siedlungsgebiet (Tur Abdin) der syrisch-orthodoxen Christen der Türkei heute noch ungefähr 2'000 Angehörige dieser Glaubensgemeinschaft. Zirka 12'000 syrisch-orthodoxe Christen leben zurzeit in Istanbul. Im in der Provinz Mardin liegenden Tur Abdin befinden sich sechs Klöster, von welchen eines (Mor Gabriel) als Sitz des Metropoliten dient. Das Dorf X., aus dem die Beschwerdeführer stammen, liegt zirka […] Kilometer von der Stadt Mardin und etwa […] Kilometer von der Stadt Midyat entfernt. Die grosse Mehrheit der im ursprünglichen Siedlungsgebiet lebenden Christen verliess diese Gegend aufgrund der gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen der türkischen Armee und der PKK, zumal ihre Besitztümer teilweise von PKK-Milizen, teilweise von kurdischen Dorfschützern "beschlagnahmt" wurden. Die Lage der Christen verschlechterte sich in den 90er-Jahren des letzten Jahrhunderts zusehends, da die vor allem von kurdischen Privatpersonen (Grossgrundbesitzern) und Dorfschützern ausgehenden Übergriffe auf sie zunahmen, ohne dass die türkischen Sicherheitskräfte ihnen Schutz geboten hätten. Bereits zuvor fand teils aus wirtschaftlichen Gründen, teils aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage eine nicht unbedeutende Abwanderung aus dem Tur Abdin statt.

5.3.3. Nachdem sich die allgemeine Lage im Südosten der Türkei seit dem Jahre 1997 beruhigt hatte, verbesserte sich auch die Situation der dort verbliebenen syrisch-orthodoxen Christen. Seither hat die christliche Gemeinschaft ihre Position stärken können, was durch die Rückkehr von mehreren christlichen Familien und Einzelpersonen, die sich während Jahren oder Jahrzehnten vor allem in westeuropäischen Ländern aufgehalten hatten, bestätigt wird. Bereits ab dem Jahre 2002 kehrten einige syrisch-orthodoxe Christen in ihre Heimat zurück oder besuchten diese zumindest. Diese Entwicklung täuscht nicht darüber hinweg, dass es nach wie vor zu Problemen mit der muslimischen Mehrheitsbevölkerung kommen kann. In dieser Hinsicht bieten vor allem Besitzstreitigkeiten der zurückkehrenden Christen mit den Personen, die sich ihre Besitztümer angeeignet haben, Anlass zu Auseinandersetzungen. Diese konnten einerseits dadurch gelöst werden, dass die zurückkehrenden Christen neue Häuser bauten,


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was Grund für einen gewissen Neid geboten hat, da die in der Region lebenden Kurden in der Regel nicht über die nötigen Mittel zum Bau von neuen Häusern verfügen, andererseits die Personen, welche in ihren Häusern lebten, durch Bezahlung dazu bewegen konnten, diese zu verlassen. In einigen Dörfern leben die syrisch-orthodoxen Christen und die Kurden nebeneinander, ohne grossen Kontakt zu pflegen, andere Dörfer werden nur von syrisch-orthodoxen Christen bewohnt. In der Region des Tur Abdin ist das Deutsche zu einer Verkehrssprache geworden, da diese Sprache von zahlreichen Türken, Kurden, Christen und Jeziden gesprochen wird, welche aus dem Ausland dorthin zurückgekehrt sind. Die Registrierung des Grundbesitzes in den Katastern wird zurzeit abgewickelt und ist noch nicht abgeschlossen; es scheint diesbezüglich nicht zu unüberwindbaren Problemen zu kommen. Viele Dörfer lassen ihren Besitz beziehungsweise denjenigen ihrer Bewohner im Katasteramt von Midyat eintragen. Dies ermöglicht den Bezug der Häuser und die Wiederinbetriebnahme der Landwirtschaft; so werden Felder und Weinberge wieder bestellt. In den konsultierten Berichten wird übereinstimmend davon ausgegangen, dass die türkischen Behörden die zurückkehrenden Christen bei der Regelung allfälliger Konflikte unterstützen und Anzeigen gegen Personen, welche Christen bedrohen oder tätlich angreifen, nachgehen, wobei noch nicht ausgeschlossen werden kann, dass Christen im Rahmen von Prozessen benachteiligt werden können. Festzuhalten ist jedoch, dass die türkische Justiz Übergriffe islamischer Fundamentalisten oder anderer Personen auf Andersdenkende beziehungsweise -gläubige ahndet. Anfang Oktober 2004 übergaben die türkischen Behörden das in der Provinz Sirnak liegende Dorf Sariköy - welches rund 20 Kilometer von "Mor Gabriel" entfernt liegt - den vormaligen Besitzern. Zuvor räumte die türkische Armee das Dorf, indem sie die kurdischen Dorfschützer, welche das Dorf besetzt hielten, vertrieb. Mit dieser Aktion stellte die türkische Regierung klar, dass die eingeleiteten Reformen nicht nur im Westen, sondern auch im Osten des Landes umzusetzen sind. Der in "Mor Gabriel" amtierende Metropolit, Timotheos Samuel Aktas, bestätigt denn auch, dass sich die Zeiten für die syrisch-orthodoxen Christen gebessert hätten. Die Armee und die Ämter seien den Christen nunmehr wohlgesinnt. Der Metropolit geht davon aus, dass sich die Lage aufgrund der besseren Ausbildung der Jugendlichen weiter entspannen werde, da die besser ausgebildeten jugendlichen Christen und Muslime weniger fanatisiert seien. Die der Türkei von der Europäischen Union auferlegte Verpflichtung auf rechtsstaatliche Prinzipien und Religionsfreiheit wirke sich auch im Tur Abdin aus. Dass sich die Situation der syrisch-orthodoxen Christen im Tur Abdin verbessert hat, wird auch dadurch wahrnehmbar, dass keine weiteren Abwanderungsbewegungen entstanden sind und sich ihre Anzahl seit längerer Zeit stabilisiert hat. Im Alltagsleben bestehen hingegen nach wie vor verschiedene bürokratische Hemmnisse, welche vor allem die religiösen Gemeinschaften und weniger die Einzelperson betreffen. So bestehen Rechtsunsicherheiten beim Neubau und der Renovation von Kirchen,


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eine unbefriedigende Auslegung des Stiftungsrechts und Schwierigkeiten bei der Klärung von Vermögensfragen.

5.3.4. Der frühere türkische Ministerpräsident Bülent Ecevit rief in einer Presseerklärung vom 12. Juni 2001 die syrisch-orthodoxen Christen dazu auf, in den Tur Abdin zurückzukehren. Er versprach, das Nötige vorzukehren, was den Christen die Rückkehr in ihre Dörfer erlauben würde. Ein Gesetzespaket vom 3. August 2002 hat den syrisch-orthodoxen Gemeinden einige Erleichterungen gebracht. Christliche Gemeinden dürfen entgegen eines aus den Zeiten Atatürks stammenden Verbots - die christlichen Gemeinschaften durften sich nicht als Kirchen organisieren und konnten nur in der Form von Stiftungen operieren, die nicht mit ausländischen Vereinen oder Stiftungen zusammenarbeiten durften - Immobilien erwerben, um ihre religiösen und kulturellen Bedürfnisse zu pflegen. Türkische Stiftungen dürfen nun auch mit ausländischen zusammenarbeiten und ausländische Stiftungen dürfen Niederlassungen in der Türkei errichten. Bei der Umsetzung dieser Gesetze bestehen jedoch noch einige Probleme, worauf die Europäische Kommission in einem im November 2005 veröffentlichten Bericht hinwies. Die Regierung unter Recep Tayyip Erdogan, welcher nach den Wahlen vom November 2002 an die Macht kam, hat weitere Reformen eingeleitet, dank derer sich die Lage der syrisch-orthodoxen Christen in der Türkei verbesserte. Die islamisch geprägte "Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung" (AKP) möchte die Türkei in die Europäische Union führen und ist gewillt, die dazu notwendigen Reformen an die Hand zu nehmen, wenn sich auch bei deren Umsetzung Probleme und Verzögerungen ergeben. Der in der Türkei eingeleitete allgemeine Reformprozess führte im Dezember 2004 zum Beschluss des Europäischen Rates, mit der Türkei im Oktober 2005 Beitrittsverhandlungen aufzunehmen. Der im Mai 2003 als Präsident des "Amtes für religiöse Angelegenheiten" eingesetzte Ali Bardakoglu war zuvor Professor für Islamisches Recht an der Universität von Marmara und vertritt einen gemässigten Islam. Unter seiner Amtsführung wurden zwei Frauen als Vizepredigerinnen in den Moscheen von Kayseri und Istanbul eingesetzt. Auch die Berücksichtigung der Schwierigkeiten der nichtmuslimischen Minderheiten der Türkei ist ihm ein Anliegen.

5.3.5. Die Terroranschläge vom 11. September 2001 haben in der Türkei zu keiner Verschlechterung im Verhältnis der verschiedenen Religionsgemeinschaften geführt. Angehörige religiöser Minderheiten haben weder unter ernsthaften staatlichen Repressionen zu leiden noch sind sie in der Regel Übergriffen ihrer muslimischen Nachbarn ausgesetzt. Selbst zum Christentum konvertierte Moslems haben in den im Westen der Türkei gelegenen Städten mit keinen nennenswerten Problemen zu rechnen, wiewohl eine Mehrheit der Muslime eine Abwendung vom Islam sicherlich nicht begrüsst. Einzelne Übergriffe und An-


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schläge, die vor allem gegen sich exponierende Personen gerichtet waren, spiegeln somit nicht die allgemeine Lage der christlichen Minderheit in der Türkei wider (vgl. den oben genannten Artikel in 24heures vom 4. Juli 2006, der sich unter anderem auch auf einen Bericht der Organisation TESEV [Türkiye Ekonomik ve Sosyal Etüdler Vakfı'nın] vom März 2006 stützt). Es ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die türkischen Behörden bereit sind, derartige Straftaten aufzuklären und zu ahnden sowie bedrohten Exponenten christlicher Religionen Polizeischutz zu gewähren. Von der Mehrheitsbevölkerung und den türkischen Behörden wenig geschätzt werden missionarische Tätigkeiten, obwohl diese nicht verboten sind; das Missionieren kann durchaus zur Gefährdung einer sich derart exponierenden Person führen. Die syrisch-orthodoxen Christen sind indessen im Rahmen der Ausübung ihres Glaubens nicht gehalten, missionarische Tätigkeiten auszuüben. Die Türkei versteht sich nach wie vor als säkularer Staat, dessen Verfassung die Religionsfreiheit garantiert; diesem Verfassungsgebot wird in der Regel Beachtung geschenkt. Im September 2004 verabschiedete das türkische Parlament ein Gesetz, welches es unter anderem verbietet, Andersgläubige zum Wechsel ihrer Religion zu zwingen. Mit diesem Gesetz werden Gewaltanwendung und Drohungen gegen Personen, die Gottesdienste oder religiöse Zeremonien besuchen wollen, ausdrücklich unter Strafe gestellt. Einschränkungen der Religionsfreiheit bestehen insofern, als die Behörden darauf achten, dass im Rahmen der Religion keine aus ihrer Sicht staatsfeindlichen Aktivitäten entfaltet werden. Diese Einschränkungen betreffen aber weniger die christlichen als vielmehr die islamisch-fundamentalistischen Religionsgemeinschaften.

5.3.6. Abschliessend ist zu erwähnen, dass in EMARK 1993 Nr. 9 auf die deutsche Gerichtspraxis hingewiesen wurde, die von einer vom türkischen Staat geduldeten (also mittelbaren) "örtlich begrenzten" Gruppenverfolgung der syrisch-orthodoxen Christen in der Türkei ausging. Die neuere deutsche Gerichtspraxis stellt sich mittlerweile auf den Standpunkt, dass keine mittelbare Gruppenverfolgung der syrisch-orthodoxen Christen mehr vorliegt; die Situation im Tur Abdin habe sich derart entspannt und stabilisiert, dass sie dort hinreichend sicher vor Verfolgung seien (vgl. dazu exemplarisch: Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 22. Februar 2006 [6 UE 2268/04.A], Urteil des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg vom 21. Juni 2005 [11 LB 256/02]).

5.3.7. Zusammenfassend ergibt sich, dass die aus dem Südosten der Türkei stammenden syrisch-orthodoxen Christen alleine aufgrund ihres Glaubens keiner Verfolgung ausgesetzt sind. In Einzelfällen können von Privatpersonen oder von privaten Gruppierungen ausgehende Anfeindungen und Übergriffe zwar immer noch nicht ausgeschlossen werden, die türkischen Behörden sind aber bereit und im Rahmen ihrer Möglichkeiten in der Lage, den Angehörigen der sy-


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risch-orthodoxen Glaubensgemeinschaft Schutz zu bieten. Die allgemeinen Schwierigkeiten, denen syrisch-orthodoxe Christen bei einer Rückkehr in ihre Heimat begegnen können, sind angesichts ihrer im Allgemeinen geringen Intensität flüchtlingsrechtlich nicht relevant.

5.4.

5.4.1. Die Beschwerdeführer müssen aufgrund ihres Persönlichkeitsprofils nicht damit rechnen, im Falle einer Rückkehr in die Türkei verfolgt zu werden. Unter Hinweis auf die Erwägungen unter 5.3. ist nicht davon auszugehen, sie würden wegen ihrer Glaubenszugehörigkeit Verfolgung ausgesetzt. Auch angesichts der - asylrechtlich nicht relevanten - Benachteiligungen, denen sie bis zu ihrer Ausreise ausgesetzt wurden, muss nicht befürchtet werden, dass sie Opfer von Verfolgung werden. Die allgemeine Situation der syrisch-orthodoxen Christen hat sich in der Türkei in den letzten Jahren verbessert und stabilisiert, so dass davon auszugehen ist, die Beschwerdeführer würden nach einer Rückkehr in ihr Heimatland keinen nennenswerten Benachteiligungen ausgesetzt. Die ARK ist zum Schluss gekommen, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus der Türkei keine begründete Furcht vor bevorstehender Verfolgung haben musste. Die von ihm geltend gemachte Bedrohungslage aufgrund seiner Nachforschungen über die Geschichte seiner Familie und seines Volkes wurde als unglaubhaft gewertet, da er nicht substanziieren und glaubhaft machen konnte, inwiefern er in dieser Hinsicht verfolgt worden sei. Die Beschwerdeführer haben im Falle einer Rückkehr in die Türkei nicht zu befürchten, dass sie Reflexverfolgung ausgesetzt würden. Es wurde festgestellt, dass sie von den türkischen Behörden belästigt wurden, weil diese nach Verwandten, die sich der PKK angeschlossen hätten, gesucht haben. Gemäss den Aussagen der Beschwerdeführer sind diese Verwandten teilweise festgenommen und verurteilt worden, teilweise gehe man davon aus, dass sie verstorben seien. Somit bestehen keine überwiegenden Anhaltspunkte für eine ihnen drohende Verfolgung. Die Beschwerdeführerin weist darauf hin, dass zwei ihrer Nichten im Dezember 2002 wegen der Teilnahme am Nevrozfest 2002 verurteilt worden seien. Dieses Urteil sei im Jahre 2004 aufgehoben worden und das Verfahren sei noch hängig. Die Beschwerdeführerin, welche die Türkei nunmehr vor sechs Jahren verliess, muss in diesem Zusammenhang nicht befürchten, verfolgt zu werden, da sie mit ihren Nichten seit langer Zeit keinen Kontakt mehr hatte. Zudem steht nicht fest, dass diese von den türkischen Behörden zurzeit gesucht werden. Die Beschwerdeführerin weist zudem darauf hin, dass einer ihrer Brüder am 15. September 2005 aus einem vorbeifahrenden Wagen erschossen worden sei. Der Hintergrund dieser Tat steht indessen trotz entsprechender Vermutungen der Familie keineswegs fest. Die Beschwerdeführerin selbst hatte gemäss ihren Aussagen keinerlei politische Tätigkeiten und auch der Beschwerdeführer exponierte sich politisch nicht. Gemäss ihren Aussagen erkundigten sich die Sicherheitsbehör-


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den zwar mehrmals nach dem Aufenthaltsort von bestimmten Verwandten, sie hatten indessen offenbar nie einen konkreten Verdacht auf missliebige politische Aktivitäten der Beschwerdeführer selbst. Die von ihnen geäusserte Furcht vor einer Reflexverfolgung erscheint somit insgesamt gesehen als unbegründet. Der Umstand, wonach sich die Beschwerdeführer in der Schweiz haben taufen lassen, würde im Falle einer Rückkehr in die Türkei ebenso wenig zu Verfolgung führen, da sich der Beschwerdeführer seit jeher und die Beschwerdeführerin seit ihrer Heirat als Christen betrachteten. Trotz der in der Türkei vorgenommenen Einträge in den entsprechenden Registern würde der Beschwerdeführer somit nicht unbedingt als Konvertit wahrgenommen (vgl. dazu auch Erw. 5.3.5.).

5.4.2. Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerde geltend, er habe in der Schweiz seine Nachforschungen weiter geführt und das Schicksal seiner Familie (und damit auch seines) veröffentlicht. So sei in [türkische Tageszeitung] und in [regionale schweizerische Tageszeitung] über ihn berichtet worden. Dieser Umstand sei für sich allein gesehen geeignet, dass er der Folter unterzogen würde. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers muss nicht davon ausgegangen werden, dass er im heutigen Zeitpunkt wegen Jahre zurückliegender Zeitungsartikel, in denen über die Geschichte seiner Familie berichtet wurde, mit Verfolgung zu rechnen hätte. Einerseits steht nicht fest, dass diese Artikel von den türkischen Behörden überhaupt zur Kenntnis genommen wurden, andererseits ist nicht ersichtlich, weshalb er diesbezüglich in der Türkei heute noch gefährdet sein sollte. Wie oben stehend ausgeführt, konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen, dass er in der Türkei aufgrund der von ihm erwähnten Nachforschungen verfolgt wurde, weshalb es eher unwahrscheinlich erscheint, dass sich die türkischen Behörden für seine Nachforschungen interessieren. Auch die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz einen Kurs in Kurdisch absolvierte und ein Zertifikat erhielt, führt zu keiner Gefährdung in der Türkei, zumal dieser Umstand in der Türkei nicht bekannt sein dürfte. Im Sinne ihrer Ausführungen steht indessen nicht fest, dass sie in der Türkei die kurdische Sprache unterrichten könnte. Ein allfälliges Verbot, einer Unterrichtstätigkeit nachzugehen, käme indessen keiner Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes gleich. Die ARK teilt somit die von den Beschwerdeführern geltend gemachten Befürchtungen nicht.

 

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