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Auszug aus dem Urteil der ARK vom 24. Mai 2005 i.S. A.A.G., Tunesien

Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG, Art. 8 EMRK: Familienasyl; Nachzug des Ehegatten eines asylberechtigten Flüchtlings, Trennung durch Flucht.

1. Eine Familienvereinigung im Rahmen von Art. 51 Abs. 4 AsylG setzt eine vorbestandene, durch die Flucht getrennte Lebensgemeinschaft voraus.

2. Wurde die Familie des asylberechtigten Flüchtlings nicht durch die Flucht getrennt, sind die ausländerrechtlichen Behörden zur Prüfung der Familienvereinigung und allfälliger Rechtsansprüche aus Art. 8 EMRK zuständig.

Art. 51 al. 1 et 4 LAsi, art. 8 CEDH : asile familial ; regroupement avec un conjoint réfugié ayant obtenu l’asile, séparation par la fuite.

1. Un regroupement familial selon l’art. 51 al. 4 LAsi suppose une communauté de vie préexistante, interrompue par la fuite.

2. Si la famille du réfugié au bénéfice de l’asile n’a pas été séparée par la fuite, l’examen du regroupement familial et des éventuels droits découlant de l’art. 8 CEDH ressortit aux autorités de police des étrangers.

Art. 51 cpv. 1 e 4 LAsi; art. 8 CEDU: asilo accordato a famiglie; ricongiungimento con il coniuge rifugiato posto al beneficio dell'asilo; separazione in seguito alla fuga.

1. Il ricongiungimento familiare di cui all'art. 51 cpv. 4 LAsi presuppone che la comunione di vita sia stata separata in seguito alla fuga.

2. Se la famiglia del rifugiato posto al beneficio dell'asilo non è stata separata in seguito alla fuga, incombe alle autorità competenti in materia di polizia degli stranieri d'esaminare la questione del ricongiungimento familiare e dell'esistenza d'eventuali diritti derivanti dall'art. 8 CEDU.


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Zusammenfassung des Sachverhalts:

Der Beschwerdeführer wurde am 23. Juli 2004 durch das BFF als Flüchtling anerkannt, gleichzeitig wurde ihm Asyl erteilt. Das Migrationsamt des Kantons Zürich erteilte ihm in der Folge eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung.

Am 27. September 2004 teilte der Beschwerdeführer dem BFF mit, er sei seit dem 4. September 2004 verheiratet, und ersuchte um Einbezug der Ehefrau in das Familienasyl.

Das BFF verweigerte mit Verfügung vom 27. Oktober 2004 die Einreisebewilligung und wies das Gesuch um Einbezug der Ehefrau in die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers ab.

Diese Verfügung liess der Beschwerdeführer durch seine Vertreterin bei der ARK anfechten und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Erteilung von Familienasyl beantragen.

Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 21. Januar 2005 an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

Die ARK weist die Beschwerde ab.

Aus den Erwägungen:

3. Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen (Art. 51 Abs. 1 AsylG). Wurden die solcherart anspruchsberechtigten Personen durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen (Art. 51 Abs. 4 AsylG).

3.1. Der Beschwerdeführer reichte einen tunesischen Eheschein ein, gemäss welchem er am 4. September 2004 durch den Zivilstandsbeamten von Metlaoui mit N.T. verheiratet wurde. Die Frage der Gültigkeit der Eheschliessung von N.T. mit dem Beschwerdeführer nach tunesischem Recht ist somit im vorliegenden Verfahren erstellt. Ob aber die Eheschliessung auch nach Schweizer Recht rechtsgültig ist, war bislang weder Gegenstand eines kantonalen zivilstandsamtlichen Verfahrens, noch erfolgte eine Prüfung in einem kantonalen fremdenpolizeilichen Verfahren im Hinblick auf eine Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzuges. Die ARK muss sich in einem solchen Fall im Sinne ei-


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ner Vorfrage über die Gültigkeit der Ehe aussprechen, sofern die Beantwortung dieser Frage für die Urteilsfindung notwendig ist […].

3.2. Die Vorinstanz hat sich bei der Begründung ihrer abweisenden Verfügung darauf berufen, der Beschwerdeführer habe vor Verlassen seines Heimatlandes mit seiner Ehefrau keine familiäre Gemeinschaft begründet, weshalb die beiden nicht durch die Flucht getrennt worden seien und der Ehefrau die Einreise in die Schweiz zu verweigern sei.

Seit dem Inkrafttreten des neuen Rechts am 1. Oktober 1999 regelt Art. 51 AsylG unter dem Randtitel "Familienasyl" all jene Sachverhalte, die zuvor entweder von Art. 3 Abs. 3 aAsylG (Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft) oder von Art. 7 aAsylG (Familienvereinigung) erfasst worden waren. Materiellrechtlich wurden die bisher geltenden Bestimmungen nicht grundlegend verändert. Eine wesentliche Neuerung ist immerhin darin zu erblicken, dass die Trennung dann nicht mehr durch die Flucht verursacht worden sein muss, wenn die Familienangehörigen des Flüchtlings bereits in der Schweiz weilen (vgl. Art. 51 Abs. 1, 2 und 4 AsylG). Für alle übrigen Fälle der Asylgewährung auf familiärer Basis jedoch - so auch für den vorliegenden Fall, wo die Ehefrau des Beschwerdeführers noch in Tunesien weilt - bleiben die durch die ARK in ihrer Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen bestehen.

Demnach bleibt im Falle von in der Heimat (oder in einem Drittstaat) zurückgebliebenen Ehegatten und minderjährigen Kindern, unbesehen der engen Familienbande, für eine Gewährung des Familienasyls namentlich erforderlich, dass sie mit dem in der Schweiz anerkannten Flüchtling im Moment der Flucht in einem gemeinsamen Haushalt zusammengelebt haben, eine Wiederherstellung dieser Gemeinschaft gleichzeitig unentbehrlich ist und in der Schweiz auch tatsächlich angestrebt wird (vgl. zum Ganzen EMARK 2000 Nr. 11, Erw. 3 a und b, S. 88 f.).

Wie die Vorinstanz in ihrem Entscheid zu Recht feststellt, ist den Asylakten des Beschwerdeführers an keiner Stelle zu entnehmen, dass er mit seiner späteren Ehefrau bereits im Zeitpunkt vor seiner Flucht aus Tunesien eine eheähnliche Gemeinschaft, welche gemäss Praxis der ARK genügen würde (vgl. EMARK 1993 Nr. 24, Erw. 7 und 8, S. 162 ff.), gebildet hat. In der Beschwerdeschrift wird dazu ausgeführt, der Beschwerdeführer habe eine mehrjährige Beziehung zu seiner späteren Ehefrau gepflegt, doch hätten sie diese - auch gegenüber ihren Familien - völlig geheim gehalten. An eine Heirat und die Gründung einer Familie sei angesichts seiner Verfolgungssituation nicht zu denken gewesen, und er habe erst nach seiner Ankunft in der Schweiz damit beginnen können, die Heirat mit seiner heimlichen Verlobten vorzubereiten.


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Das Erfordernis einer vorbestandenen Lebensgemeinschaft, welche durch die Flucht getrennt worden ist, ist mithin anerkannterweise nicht erfüllt. In der Beschwerde wird sinngemäss geltend gemacht, eine faktische Verhinderung der Aufnahme der ehelichen Gemeinschaft sei stossend und die Gesetzesbestimmung von Art. 51 Abs. 4 AsylG stelle für diejenigen Flüchtlinge, denen eine Aufnahme der Ehegemeinschaft im Heimatland verunmöglicht war, eine schmerzhafte Ungerechtigkeit dar. Ob von den heutigen Ehegatten in der Tat schon zur Zeit, als der Beschwerdeführer noch in Tunesien geweilt hat, die Eheschliessung beabsichtigt war, aber zur Vermeidung weiterer Gefährdung nicht realisiert worden ist, kann heute nicht mehr abgeklärt werden. Doch selbst wenn dem so wäre, könnten sich die schweizerischen Asylbehörden - auch wenn sie das Stossende an der Situation durchaus erkennen - nicht über den klaren Wortlaut des Gesetzes, welches von Ehegatten spricht, die durch die Flucht getrennt worden sind, und die Praxis, die zum mindesten eine von Konkubinatspartnern gebildete Lebensgemeinschaft voraussetzt, hinwegsetzen.

In casu sind somit nicht die Asyl-, sondern die Migrationsbehörden zuständig, den Familiennachzug und allfällige Rechtsansprüche aus Art. 8 EMRK zu prüfen. Da die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht (Flüchtlingseigenschaft), steht ihm der Rechtsweg bis zum Schweizerischen Bundesgericht offen.

Das Bundesamt hat somit die Einreise der Ehefrau des Beschwerdeführers und ihren Einbezug ins Familienasyl zu Recht unter Verweis auf Art. 51 Abs. 4 AsylG verweigert. Damit braucht die Vorfrage über die Gültigkeit der Ehe nicht beantwortet zu werden.

 

 

topprevious


© 08.05.06