1993 / 24 - 162

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gung werde sich mit erheblicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit zukünftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien und tatsächliche Anhaltspunkte dargelegt werden, die die Furcht vor einer real drohenden Verfolgung nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. W. Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 143 ff.; A. Achermann/Ch. Hausammann, Handbuch des Asylrechts, 2. Aufl., Bern/Stuttgart 1991, S. 107 ff.). Diese Voraussetzungen können aufgrund der konkreten Anhaltspunkte, wie sie die Beschwerdeführerin dargelegt hat, nicht als erfüllt betrachtet werden.

7. - Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung sinngemäss fest, die Voraussetzungen gemäss Artikel 3 Absatz 3 AsylG für einen Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ihres Verlobten - dessen Asylgesuch damals erstinstanzlich noch hängig war - seien im Falle der Beschwerdeführerin nicht erfüllt, da die beiden weder verheiratet seien noch der Verlobte als Flüchtling anerkannt worden sei. Diesbezüglich haben sich indessen in der Zwischenzeit die Verhältnisse in zweierlei Hinsicht geändert.

a) - Das Asylverfahren von A.M. ist in der Zwischenzeit mit Urteil der Asylrekurskommission vom 27. November 1992 abgeschlossen worden. Die Asylrekurskommission stellte fest, A.M. erfülle die Flüchtlingseigenschaft; gestützt auf Artikel 8 AsylG sei ihm indessen die Asylgewährung zu verweigern; sein Asylgesuch sei abzulehnen und er sei aus der Schweiz wegzuweisen; anstelle des Vollzugs der Wegweisung, welcher sowohl gegen Artikel 45 AsylG und Artikel 33 FK wie auch gegen Artikel 3 EMRK verstossen würde, sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen.

b) - Weiter wurde am 5. April 1991 Z., die Tochter der Beschwerdeführerin und A.M.s, geboren; A.M. hatte bereits vor der Geburt des Kindes seine Vaterschaft anerkannt. Mit Verfügung des BFF vom 25. Juni 1991 wurde die Beschwerdeführerin neu dem Aufenthaltskanton von A.M., zugewiesen; wie aus den Akten hervorgeht, hatte sie bereits vorher bei ihrem Verlobten gelebt. Mittlerweile wurde am 6. Mai 1993 eine weitere Tochter, D., in der Schweiz geboren, die A.M. ebenfalls anerkannt hat. Unter diesen Umständen darf indessen die seit 1987 bestehende Verlobung zweifelsohne als dauerhafte, eheähnliche Lebensgemeinschaft bezeichnet werden.

8. - a) Artikel 3 Absatz 3 AsylG sieht einen Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft nur für Ehegatten und minderjährige Kinder vor; in der parlamentarischen Beratung des Asylgesetzes wurde eine Erweiterung dieser Bestim-