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werden müsse, vermögen denn auch nicht zu überzeugen. Insbesondere gab die Beschwerdeführerin zwar an der Empfangsstelle zu Protokoll, keine eigenen Asylgründe zu haben und ihres Verlobten wegen in die Schweiz gekommen zu sein, führte aber zusätzlich auch aus, sie sei in der Türkei von den Behörden bedrängt und beobachtet worden. Auch dass sie sich im Juli 1989, bevor in der Folge die behördlichen Behelligungen anfingen, einen Pass ausstellen liess, spricht nicht gegen die Glaubwürdigkeit ihrer Darstellungen.

Die Beschwerdeführerin beantragt in der Beschwerdeeingabe, sie sei zu ihren Asylgründen erneut zu befragen; sie führt aus, es sei ihr während der kantonalen Befragung nicht bewusst gewesen, dass sie ihre Asylgründe detailliert schildern müsse; deswegen seien ihre Angaben, wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung feststelle, nur vage geblieben. Zu einer erneuten Befragung der Beschwerdeführerin besteht indessen kein Anlass. Aufgrund ihrer Angaben in der kantonalen Befragung, denen sie damals auch nach Rückübersetzung des Protokolls nichts beizufügen hatte, und die im übrigen in der Beschwerdeeingabe bestätigt werden, ohne dass neue, nicht zur Sprache gekommene Asylgründe geltend gemacht würden, darf der entscheidwesentliche Sachverhalt als genügend geklärt betrachtet werden.

b) - Zu Recht hielt demgegenüber die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung fest, die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden den Anforderungen von Artikel 3 Absatz 1 und 2 AsylG nicht genügen. Ihren Angaben zufolge wurde die Beschwerdeführerin während dreier Monate polizeilich beobachtet; vor ihrem Haus sei ein Auto mit Beamten in Zivil postiert gewesen; man sei ihr gefolgt; einmal sei sie aufgefordert worden, in das Auto einzusteigen, und sei eine Stunde lang, nun von uniformierten Polizisten, über ihren Verlobten und dessen Freunde ausgefragt worden, wobei man ihr mit Folter gedroht habe. Diese Behelligungen sind indessen von ihrem Ausmass und ihrer Intensität her zu wenig schwerwiegennd, um als ernsthafte Nachteile im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 und 2 AsylG zu gelten. Ebenso ergeben sich aus den Schilderungen der Beschwerdeführerin - die sich ihren Angaben zufolge selber politisch nicht engagiert hat, die auch nie auf den Posten mitgenommen oder von der Polizei zu Hause aufgesucht worden sei - keine Anhaltspunkte dafür, dass ihr eine zukünftige asylrelevante Verfolgung aus politischen Gründen real und mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit gedroht habe.

Um eine begründete Furcht vor künftigen staatlichen Verfolgungsmassnahmen als asylrelevant im Sinne von Artikel 3 AsylG zu bejahen, muss glaubhaft gemacht werden, dass begründeter Anlass zur Annahme besteht, die Verfol-