1993 / 24 - 160

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Mit Verfügung vom 20. Juni 1990 sistierte der Beschwerdedienst des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes das Beschwerdeverfahren der Beschwerdeführerin bis zum Vorliegen eines erstinstanzlichen Entscheides über das Asylgesuch von A.M.

Aus der Verbindung der Beschwerdeführerin mit A.M. sind zwei Töchter hervorgegangen (geb. 1991 und 1993), deren Vaterschaft von A.M. anerkannt worden ist.

Das Asylverfahren von A.M. wurde mit Urteil der Asylrekurskommission vom 27. November 1992 letztinstanzlich abgeschlossen. Dabei wurde die Flüchtlingseigenschaft von A.M. anerkannt, ihm indessen das Asyl wegen Asylunwürdigkeit verweigert (s. dazu das in EMARK 1993 Nr. 8 S. 46 ff. publizierte Urteil). 

Das Beschwerdeverfahren der Beschwerdeführerin wurde in der Folge stillschweigend wiederaufgenommen. Die ARK heisst die Beschwerde teilweise gut.


Aus den Erwägungen:

5. - Der Verlobte der Beschwerdeführerin, A.M., hat in seinem Asylverfahren - belegt durch beigebrachte Dokumente wie auch durch Abklärungen der Schweizerischen Vertretung in Ankara - glaubhaft dargelegt, dass er sich in der Türkei aktiv für die THKO/TDY engagiert und insbesondere im Jahre 1980 an der gewaltsamen Befreiung eines inhaftierten Parteigenossen teilgenommen hat, wobei eine Person getötet, eine andere verletzt wurde.(...)

6. - a) Nachdem indessen feststeht, dass A.M. in der Türkei gesucht wird, erscheinen die Angaben der Beschwerdeführerin, sie sei polizeilich beobachtet und befragt worden, seitdem ihre Verlobung bekannt geworden sei, entgegen der Ansicht der Vorinstanz, durchaus glaubwürdig. Zu Recht wird in der Beschwerdeeingabe darauf hingewiesen, dass Angehörige gesuchter Personen in der Türkei mit derartigen Behelligungen rechnen müssen, da man sich von ihnen Auskunft über den Aufenthalt oder Kontakte und Tätigkeiten der gesuchten Person erhofft.

Die Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung, wonach an der Glaubwürdigkeit der Darstellungen der Beschwerdeführerin gezweifelt