1993 / 24 - 159

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Decisione di principio: [3]
Art. 3 cpv. 3 LA: Riconoscimento della qualità di rifugiatoal cuncubino; art. 8 LA: effetti dell'indegnità d'un rifugiato sullo statuto giuridico della sua famiglia.

1. E' ugualmente riconosciuto come rifugiato, giusta l'art. 3 cpv. 3 LA, il concubino che forma con il rifugiato una comunità durevole analoga al matrimonio (consid. 7 e 8).

2. L'idegnità d'un rifugiato non è ostativo al riconoscimento della qualità di rifugiato al coniuge, o cuncubino, e ai loro figli minorenni che non adempiono personalmente le condizioni di cui all'art. 3 LA, ma esclude che sia concesso loro l'asilo (consid. 9).


Zusammenfassung des Sachverhalts:

Die Beschwerdeführerin ist die Verlobte des türkischen Staatsangehörigen A.M., der sich seit Januar 1989 in der Schweiz aufhält. Sie verliess die Türkei ihrerseits im Oktober 1989, um ihrem Verlobten in die Schweiz nachzureisen, wo sie ebenfalls ein Asylgesuch stellte. Die Beschwerdeführerin machte im wesentlichen geltend, sie sei in die Schweiz gekommen, um mit ihrem Verlobten leben zu können. Ausserdem sei sie ihres Verlobten wegen - sie selber habe sich nie in irgendeiner Form politisch engagiert - polizeilich verfolgt worden, nachdem den Behörden die Verlobung bekannt geworden sei. In den letzten drei Monaten vor ihrer Ausreise aus der Türkei sei sie von der Polizei beobachtet und und bedroht worden. Auf den Polizeiposten sei sie nie gebracht worden; auch habe die Polizei nie bei ihr zu Hause vorgesprochen.

Am 12. Januar 1990 lehnte der DFW das Asylgesuch ab. Gegen diese Verfügung reichte die Beschwerdeführerin durch ihren Vertreter am 14. Februar 1990 Beschwerde ein. Sie beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung des Asyls. Eventuell sei das Verfahren bis zum Vorliegen eines endgültigen Entscheides über das Asylgesuch von A.M. zu sistieren. Ebenfalls eventuell sei die Beschwerdeführerin vorläufig aufzunehmen. 


[3]  Decisione della Conferenza dei presidenti su questione giuridica di principio, conformemente all'art. 12 cpv. 2 lett. a dell'ordinanza concernente la Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo (OCRA; RS 142.317).