indexEMARK - JICRA - GICRA
  


Mitteilung 1 / 2003 

Änderungen beim Kostenvorschuss

Die Präsidentenkonferenz hat am 10. Dezember 2002 die bestehenden Beschlüsse betreffend Kostenvorschuss in vier Punkten geändert:

Erhöhung bei Beschwerden betr. Wiedererwägungsentscheide

Bei Beschwerden, die sich gegen einen Entscheid des BFF richten, mit welchem ein Wiedererwägungsgesuch abgelehnt oder darauf nicht eingetreten wird, beträgt der Kostenvorschuss - entsprechend dem für Revisionsverfahren geltenden Betrag (vgl. dazu EMARK Mitteilungen 1999/3, Ziff. 1) - in der Regel Fr. 1'200.--.

Einschränkung der Ausnahmen bei Minderjährigen

In Abweichung vom bisher geltenden Grundsatz, wonach im Verfahren betr. unbegleitete Minderjährige kein Kostenvorschuss erhoben wird (vgl. EMARK Mitteilungen 2000/1, Ziff. 1.2.), kann inskünftig dann ein Vorschuss erhoben werden, wenn sich die Beschwerde - trotz der geltend gemachten Minderjährigkeit - als offensichtlich aussichtslos erweist.

Einschränkung der Ausnahmen im Flughafenverfahren

Im Flughafenverfahren wird auf den Kostenvorschuss nicht mehr "in der Regel" verzichtet (vgl. EMARK Mitteilungen 2000/1, Ziff. 1.2), sondern nur noch, wenn sich die Beschwerde nicht als aussichtslos erweist.

Beschränkung der Deckung durch das Sicherheitskonto auf das ordentliche Rechtsmittelverfahren

Eine im Betrag der mutmasslichen Verfahrenskosten vorhandene Deckung auf dem Sicherheitskonto (vgl. EMARK Mitteilungen 2000/1, Ziff. 1.2) führt nur im ordentlichen Verfahren zum Verzicht auf den Kostenvorschuss. Im ausserordentlichen Rechtsmittelverfahren (also insbesondere im Revisionsverfahren sowie Beschwerdeverfahren betr. Wiedererwägungsentscheide) wird somit ein Kostenvorschuss unbesehen eines bestehenden Sicherheitskontos erhoben.

top


© 26.04.04