Mitteilung 1 / 2003
Die Präsidentenkonferenz hat am 10. Dezember 2002 die bestehenden Beschlüsse betreffend Kostenvorschuss in vier Punkten geändert:
Bei Beschwerden, die sich gegen einen Entscheid des BFF richten, mit welchem ein Wiedererwägungsgesuch abgelehnt oder darauf nicht eingetreten wird, beträgt der Kostenvorschuss - entsprechend dem für Revisionsverfahren geltenden Betrag (vgl. dazu EMARK Mitteilungen 1999/3, Ziff. 1) - in der Regel Fr. 1'200.--.
In Abweichung vom bisher geltenden Grundsatz, wonach im Verfahren betr. unbegleitete Minderjährige kein Kostenvorschuss erhoben wird (vgl. EMARK Mitteilungen 2000/1, Ziff. 1.2.), kann inskünftig dann ein Vorschuss erhoben werden, wenn sich die Beschwerde - trotz der geltend gemachten Minderjährigkeit - als offensichtlich aussichtslos erweist.
Im Flughafenverfahren wird auf den Kostenvorschuss nicht mehr "in der Regel" verzichtet (vgl. EMARK Mitteilungen 2000/1, Ziff. 1.2), sondern nur noch, wenn sich die Beschwerde nicht als aussichtslos erweist.
Eine im Betrag der mutmasslichen Verfahrenskosten vorhandene Deckung auf dem Sicherheitskonto (vgl. EMARK Mitteilungen 2000/1, Ziff. 1.2) führt nur im ordentlichen Verfahren zum Verzicht auf den Kostenvorschuss. Im ausserordentlichen Rechtsmittelverfahren (also insbesondere im Revisionsverfahren sowie Beschwerdeverfahren betr. Wiedererwägungsentscheide) wird somit ein Kostenvorschuss unbesehen eines bestehenden Sicherheitskontos erhoben.
© 26.04.04