Mitteilung 1 / 2000
Grundsätzlich wird ein Kostenvorschuss erhoben (Art. 63 Abs. 4 VwVG). Weder die Bedürftigkeit noch eine kurze Aufenthaltsdauer in der Schweiz stellen für sich allein einen Grund dar, auf den Kostenvorschuss zu verzichten.
Kein Kostenvorschuss wird erhoben:
Geht nach Erhebung eines Kostenvorschusses ein Gesuch um Erlass ein, so ist dieses stets nach den Kriterien der unentgeltlichen Rechtspflege zu beurteilen, auch wenn ausdrücklich nur Verzicht auf den Vorschuss und nicht Befreiung von der Kostenpflicht beantragt wird.
Ein Anspruch auf Befreiung von der Vorschusspflicht besteht somit nur unter
den Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG, nämlich dass ein entsprechendes
Gesuch gestellt worden ist, die Partei bedürftig ist und das Rechtsmittel nicht
aussichtslos erscheint. Ob darüber hinaus - insbesondere im Interesse der
Prozessökonomie - im Einzelfall auch ohne eingehende Prüfung dieser
Voraussetzungen auf einen Vorschuss verzichtet wird, entscheidet der
Instruktionsrichter nach seinem Ermessen.
Für Anwälte, die in einer Anwaltskanzlei tätig sind, beträgt der Stundenansatz Fr. 200.--, für andere (entgeltlich tätige) Rechtsvertreter Fr. 100.--.
Eine Kostennote ist einzuholen:
Parteikosten, welche weniger als Fr. 100.-- ausmachen, werden nicht entschädigt (unter Vorbehalt der Anwendungsfälle von Art. 8 Abs. 2 Bst. b KostenV).
[1] Aktualisierte Fassung der
Mitteilung 1998/1.
[2] Ergänzung gemäss Beschluss der
Gesamtkommission vom 8. Dezember 1999.
© 27.06.02