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Mitteilung 1 / 2000 

Richtlinien zur Vereinheitlichung der Praxis bezüglich Kostenvorschuss und Parteientschädigung. [1]

1. Kostenvorschuss

1.1. Grundsatz:

Grundsätzlich wird ein Kostenvorschuss erhoben (Art. 63 Abs. 4 VwVG). Weder die Bedürftigkeit noch eine kurze Aufenthaltsdauer in der Schweiz stellen für sich allein einen Grund dar, auf den Kostenvorschuss zu verzichten.

1.2. Ausnahmen:

Kein Kostenvorschuss wird erhoben:

1.3. Nachträgliche Erlassgesuche:

Geht nach Erhebung eines Kostenvorschusses ein Gesuch um Erlass ein, so ist dieses stets nach den Kriterien der unentgeltlichen Rechtspflege zu beurteilen, auch wenn ausdrücklich nur Verzicht auf den Vorschuss und nicht Befreiung von der Kostenpflicht beantragt wird.

Anmerkungen:

Ein Anspruch auf Befreiung von der Vorschusspflicht besteht somit nur unter den Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG, nämlich dass ein entsprechendes Gesuch gestellt worden ist, die Partei bedürftig ist und das Rechtsmittel nicht aussichtslos erscheint. Ob darüber hinaus - insbesondere im Interesse der Prozessökonomie - im Einzelfall auch ohne eingehende Prüfung dieser Voraussetzungen auf einen Vorschuss verzichtet wird, entscheidet der Instruktionsrichter nach seinem Ermessen.
  

2. Parteientschädigung

2.1. Stundenansatz:

Für Anwälte, die in einer Anwaltskanzlei tätig sind, beträgt der Stundenansatz Fr. 200.--, für andere (entgeltlich tätige) Rechtsvertreter Fr. 100.--.

2.2. Kostennote:

Eine Kostennote ist einzuholen:

2.3. Minimalentschädigung:

Parteikosten, welche weniger als Fr. 100.-- ausmachen, werden nicht entschädigt (unter Vorbehalt der Anwendungsfälle von Art. 8 Abs. 2 Bst. b KostenV).


[1] Aktualisierte Fassung der Mitteilung 1998/1.
[2] Ergänzung gemäss Beschluss der Gesamtkommission vom 8. Dezember 1999.

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