Kostenvorschüsse und Ansetzung von Fristen


Die Präsidentenkonferenz hat an ihren Sitzungen vom 1. Juni und 10. August 1999 bei der Praxis bezüglich Kostenvorschüsse und Ansetzung von Fristen die folgenden Änderungen beschlossen, welche am 1. Oktober 1999 in Kraft getreten sind.

1. Erhöhung der Kostenvorschüsse

Nachdem die materiellen Einzelrichterentscheide (Art. 10 Bst. c und d VOARK) durch das neue Asylgesetz abgeschafft werden, indem materielle Entscheide künftig nur noch in Besetzung mit drei Richtern vorgesehen sind, wird die Höhe der Kostenvorschüsse wie folgt angepasst:

Im ordentlichen Verfahren beträgt der Kostenvorschuss Fr. 600.--, im Revisionsverfahren Fr. 1200.--.

 

2. Ansetzung und Mitteilung von Fristen

Die gesetzlichen oder richterlich angesetzten Fristen werden in der Regel mit einer Anzahl von Tagen bestimmt (berechnet ab Eröffnung der Instruktionsverfügung), mit Ausnahme der erstmaligen Frist zur Zahlung des Kostenvorschusses, welche auf ein bestimmtes Datum festgelegt werden kann.

Die Notfrist, welche bei einer verweigerten Fristerstreckung gewährt wird, um die verlangte Rechtshandlung nachträglich vorzunehmen, beträgt drei Tage (gerechnet ab Eröffnung des ablehnenden Entscheides).