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rechtliches Gehör. Es handelt sich nicht um die Frage, wann eine
Gehörsverletzung vorliegt, sondern vielmehr darum, wann, aufgrund einer zweifellos
bestehenden Verletzung, eine Kassation vorgenommen werden soll und wann eine Heilung in
oberer Instanz angenommen werden kann. Allerdings sind Fälle denkbar, in denen sich, auch
unter Berücksichtigung der in der obenerwähnten Lehre enthaltenen Vorbehalte gegen eine
Heilung, eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz rechtfertigen kann, obwohl eine
Heilung nach den Anforderungen des Bundesgerichts möglich wäre. Beispielsweise kann dann
eine Kassation in Betracht gezogen werden, wenn die Gehörsverletzung durch die Vorinstanz
kein Versehen im Einzelfall darstellt, sondern Resultat gehäufter unsorgfältiger
Verfahrensführung ist. In solchen Fällen kann einer Kassation durchaus auch ein
'erzieherischer' Nutzen zukommen. Es kann nicht Sinn der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung sein, durch systematische Heilung erstinstanzlicher Verfahrensfehler die
Vorinstanzen von sorgfältiger Verfahrensführung zu entbinden und auf diese Weise zur
Verschlechterung der Position von Betroffenen beizutragen. Häufen sich Verfahrensfehler
derselben oder ähnlicher Art, so kann es sich daher rechtfertigen, eine Kassation
auszusprechen, obwohl eine Heilung möglich wäre, um die Vorinstanz auf diese Weise auf
ihre verfahrensrechtlichen Pflichten aufmerksam zu machen. Weiter muss eine Kassation dann
in Betracht gezogen werden, wenn es sich um schwere Verletzungen handelt, die zwar
grundsätzlich geheilt werden könnten, die aber von einer derartigen Schwere sind, dass
dadurch der Gehalt des rechtlichen Gehörs geradezu ausgehöhlt würde (vgl. hierzu
Grundsatzentscheid der ARK vom 20. Dezember 1993 i.S. A.D., in: EMARK 1994 Nr. 1). In
solchen Fällen ginge den Gehörsberechtigten durch eine Heilung eine Instanz verloren,
würde doch eine Neubeurteilung aufgrund des korrekten Verfahrensablaufs nur noch von der
Beschwerdeinstanz vorgenommen. Gerade im Asylverfahren aber mit seinem lediglich
zweistufigen Instanzenzug ist eine solche Beschneidung der Rechtsmittel zu vermeiden.
e) Im vorliegenden Fall rechtfertigt sich eine Rückweisung an die Vorinstanz unter
Berücksichtigung obiger Grundsätze jedoch nicht. Zwar hat die Vorinstanz, wie gezeigt,
in einem Punkt die Gehörsansprüche des Beschwerdeführers verletzt. Es handelt sich
indessen um keine schwerwiegenden Verletzungen in dem Sinne, als sie für den Betroffenen
einen schweren Nachteil bedeutet oder ihn sonst irgendwie in schwerer Weise getroffen
hätten. Auch wurde dem Beschwerdeführer der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht
generell verweigert, sondern lediglich nicht im erforderlichen Ausmass bezüglich der
Qualifikation des Gutachters eingeräumt. Sämtliche übrigen Anforderungen im
Zusammenhang mit einem "Lingua-Gutachten" (vgl. Erw. 8 und 9) wurden vom |