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BFF erfüllt. Zudem bestanden zum Zeitpunkt der Erstellung des vorliegenden
Gutachtens bezüglich der Anforderungen an ein qualifiziertes "Lingua-Gutachten"
und des Umfangs des Anspruchs auf rechtliches Gehör noch keine allgemein gültigen
Grundsätze. Daher kann der Vorinstanz auch nicht vorgeworfen werden, in ihrer bisherigen
Praxis anerkannte Regeln systematisch verletzt zu haben, und es rechtfertigt sich zum
heutigen Zeitpunkt eine Kassation deshalb nicht.
Es ergibt sich somit, dass die Vorinstanz zwar den Anspruch des Beschwerdeführers auf
rechtliches Gehör hinsichtlich der Bekanntgabe der Qualifikation des Gutachters verletzt
hat, diese Verletzung aber durch den Umstand, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen der
Vernehmlassung Qualifikation und Herkunft des Gutachters offengelegt worden sind, wozu er
hat Stellung nehmen können, sowie kraft der der ARK zukommenden umfassenden
Prüfungsbefugnis im vorliegenden Fall als geheilt zu betrachten ist.
f) Das vorliegend zu beurteilende "Lingua-Gutachten" hält einer Überprüfung
hinsichtlich der unter Ziff. 8 Bst. b - e dieser Erwägungen umschriebenen Anforderungen
stand. Das BFF hat mit seiner Erstellung einen externen Sachverständigen betraut, dem -
wie den Akten zu entnehmen ist - die für die zu beantwortenden Fragen erforderliche
fachliche Qualifikation zweifellos zukommt. Weiterhin ist der Beschwerdeführer und
Proband vom Experten nicht nur in sprachlicher Hinsicht, sondern auch in Sachen
Länder-/Ortskenntnis geprüft und begutachtet worden, und zwar mittels einer direkten
Anhörung. Letztlich befinden sich die Erkenntnisse des Sachverständigen in Form eines
umfassenden, widerspruchsfreien und schlüssigen Berichts bei den vorinstanzlichen Akten.
Damit kommt dem "Lingua-Gutachten" beweisrechtlich durchaus eine zentrale
Bedeutung zu (vgl. oben Ziff. 8 Bst. g). Das BFF stellte in der angefochtenen Verfügung
gestützt auf dieses Gutachten fest, dass der Beschwerdeführer mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit - und entgegen seinen Angaben - nicht aus Jaffna stamme. Die Kommission
kann sich dieser Beweiswürdigung der Vorinstanz gestützt auf die vorstehenden
Erwägungen vollumfänglich anschliessen, zumal weder die Ausführungen des Rekurrenten in
seiner Stellungnahme vom 1. November 1997 noch seine Vorbringen auf Beschwerdeebene
geeignet sind, die vom Sachverständigen gewonnenen Erkenntnisse in Zweifel zu ziehen. Der
vom Beschwerdeführer in Form einer Fotokopie eingereichte Geburtsschein reicht - wie vom
BFF zu Recht festgestellt - als Identitätsausweis nicht aus, ist er doch nicht mit einer
Fotografie versehen. Damit aber entbehren die Asylvorbringen des Beschwerdeführers
jeglicher Grundlage.
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