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BFF erfüllt. Zudem bestanden zum Zeitpunkt der Erstellung des vorliegenden Gutachtens bezüglich der Anforderungen an ein qualifiziertes "Lingua-Gutachten" und des Umfangs des Anspruchs auf rechtliches Gehör noch keine allgemein gültigen Grundsätze. Daher kann der Vorinstanz auch nicht vorgeworfen werden, in ihrer bisherigen Praxis anerkannte Regeln systematisch verletzt zu haben, und es rechtfertigt sich zum heutigen Zeitpunkt eine Kassation deshalb nicht.

Es ergibt sich somit, dass die Vorinstanz zwar den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör hinsichtlich der Bekanntgabe der Qualifikation des Gutachters verletzt hat, diese Verletzung aber durch den Umstand, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen der Vernehmlassung Qualifikation und Herkunft des Gutachters offengelegt worden sind, wozu er hat Stellung nehmen können, sowie kraft der der ARK zukommenden umfassenden Prüfungsbefugnis im vorliegenden Fall als geheilt zu betrachten ist.

f) Das vorliegend zu beurteilende "Lingua-Gutachten" hält einer Überprüfung hinsichtlich der unter Ziff. 8 Bst. b - e dieser Erwägungen umschriebenen Anforderungen stand. Das BFF hat mit seiner Erstellung einen externen Sachverständigen betraut, dem - wie den Akten zu entnehmen ist - die für die zu beantwortenden Fragen erforderliche fachliche Qualifikation zweifellos zukommt. Weiterhin ist der Beschwerdeführer und Proband vom Experten nicht nur in sprachlicher Hinsicht, sondern auch in Sachen Länder-/Ortskenntnis geprüft und begutachtet worden, und zwar mittels einer direkten Anhörung. Letztlich befinden sich die Erkenntnisse des Sachverständigen in Form eines umfassenden, widerspruchsfreien und schlüssigen Berichts bei den vorinstanzlichen Akten. Damit kommt dem "Lingua-Gutachten" beweisrechtlich durchaus eine zentrale Bedeutung zu (vgl. oben Ziff. 8 Bst. g). Das BFF stellte in der angefochtenen Verfügung gestützt auf dieses Gutachten fest, dass der Beschwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit - und entgegen seinen Angaben - nicht aus Jaffna stamme. Die Kommission kann sich dieser Beweiswürdigung der Vorinstanz gestützt auf die vorstehenden Erwägungen vollumfänglich anschliessen, zumal weder die Ausführungen des Rekurrenten in seiner Stellungnahme vom 1. November 1997 noch seine Vorbringen auf Beschwerdeebene geeignet sind, die vom Sachverständigen gewonnenen Erkenntnisse in Zweifel zu ziehen. Der vom Beschwerdeführer in Form einer Fotokopie eingereichte Geburtsschein reicht - wie vom BFF zu Recht festgestellt - als Identitätsausweis nicht aus, ist er doch nicht mit einer Fotografie versehen. Damit aber entbehren die Asylvorbringen des Beschwerdeführers jeglicher Grundlage.