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amt redlich bemüht ist, den Sachverhalt seriös abzuklären. Indem das BFF dies
im vorliegenden Fall unterliess, verletzte es den Anspruch des Beschwerdeführers auf
rechtliches Gehör. Es wird nun in der Folge zu prüfen sein, welche rechtlichen Folgen
diese Unterlassung zeitigt.
d) Nach der Praxis des Bundesgerichts (vgl. BGE 116 Ia 95 f., mit weiteren Hinweisen) kann
die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die untere Instanz in oberer
Instanz geheilt werden, wenn diese mit gleicher Kognition entscheidet und den Betroffenen
die gleichen Mitwirkungsrechte zustehen. Es kann indessen "nicht Sinn des durch die
Rechtsprechung geschaffenen Instituts der Heilung des rechtlichen Gehörs sein, dass sich
Verwaltungsbehörden über den elementaren Grundsatz des rechtlichen Gehörs hinwegsetzen
und darauf vertrauen, dass solche Verfahrensmängel in einem vom durch den Verwaltungsakt
Betroffenen allfällig angehobenen Gerichtsverfahren dann schon behoben würden" (BGE
116 V 187). Die Heilung bedeutet einen rechtfertigungsbedürftigen Einbruch in das
Prinzip, wonach der Anspruch auf Einhaltung der wesentlichen Verfahrensvorschriften und
Gewährung des rechtlichen Gehörs formeller Natur ist (vgl. Gygi, a.a.O., S. 298). Die
uneingeschränkte Heilung der Verletzung des rechtlichen Gehörs birgt zudem die Gefahr in
sich, dass den Betroffenen dadurch eine Instanz verlorengeht und zur Verwirklichung des
Anspruchs ein Rechtsmittel ergriffen werden muss (vgl. G. Müller, Kommentar zur
Bundesverfassung, N 103 zu Art. 4 BV). In der Lehre wird daher einer klaren Einschränkung
der Heilbarkeit das Wort geredet, indem die Gehörsverletzung für die Betroffenen keinen
schweren Nachteil bedeuten darf, beziehungsweise sie nicht in schwerer Weise trifft (vgl.
A. Kölz/I. Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich
1993, S. 41 N. 53; P. Saladin, Das Verwaltungsverfahrensrecht des Bundes, Basel 1979, S.
137).
Die Frage, ob bei korrekter Gewährung des rechtlichen Gehörs der erstinstanzliche
Entscheid anders ausgefallen wäre, kann bei der Beurteilung der Gehörsverletzung keine
Rolle spielen. Eine solche Betrachtungsweise widerspräche dem formellen Charakter des
Gehörsanspruchs. Indessen spielen auch prozessökonomische Überlegungen bei der
bundesgerichtlichen Praxis betreffend Heilung eine Rolle. So wird gesagt, die Verneinung
einer Heilungsmöglichkeit unter den vom Bundesgericht aufgestellten Voraussetzungen
führe zu einer zwecklosen Formalität und einer unnötigen Verlängerung der Verfahren
(BGE 110 Ia 82 Erw. d, 107 Ia 244 Erw. 4 mit weiteren Zitaten). Dieses Kriterium
widerspricht - unter der Voraussetzung, dass die Heilungsmöglichkeit generell akzeptiert
wird - nicht dem formellen Charakter des Anspruchs auf |