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Hingegen sind Herkunft, Dauer und Zeitraum des Aufenthaltes des Gutachters im
umstrittenen Herkunftsland sowie sein Werdegang, auf welchen sich seine Sachkompetenz
abstützt, dem Probanden im Rahmen der Lingua-Abklärungen vollständig offenzulegen,
damit er sich eine klare Vorstellung über die gutachterliche Qualifikation machen kann.
10. a) Für den vorliegenden Fall ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zum
Nachweis seiner Identität lediglich eine Kopie eines Geburtsscheins, ausgestellt am 6.
Juni 1997 in Colombo, eingereicht hat. Zu diesem Zeitpunkt befand er sich nach eigenen
Angaben jedoch in Madras. Ansonsten brachte der Beschwerdeführer keinerlei Dokumente bei,
welche seine Identität und insbesondere seine angebliche Herkunft aus dem Norden Sri
Lankas belegen könnten.
b) Aufgrund der während der kantonalen Anhörung entstandenen Zweifel an der geltend
gemachten srilankischen Staatsangehörigkeit liess das BFF den Beschwerdeführer durch
einen externen Gutachter einem Sprach- und Ländertest unterziehen. Die Abklärungen
fanden 17. Oktober 1997 durch eine direkte Anhörung des Beschwerdeführers statt. Dabei
wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht das im Norden Sri Lankas übliche
Tamilisch spreche, weshalb dieser mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht während 30
Jahren in Jaffna gelebt und gearbeitet habe. Auch sei der Beschwerdeführer nicht in der
Lage gewesen, das Quartier, in welchem er bis 1995 gelebt haben wolle, zu beschreiben.
Sodann habe er nicht vermocht anzugeben, wo sich die wichtigen und allgemein bekannten
Gebäude in Jaffna befinden. Zudem würden seine Angaben zur angeblichen Schulbildung
nicht mit der Realität im Norden Sri Lankas übereinstimmen.
c) Mit Schreiben vom 24. Oktober 1997 wurde dem Beschwerdeführer zu den wesentlichen
Ergebnissen des Gutachtens das rechtliche Gehör gewährt. Dabei wurde aber keine Einsicht
in den Wortlaut des Gutachtens gewährt. Ebenso wurden die Identität des Gutachters
verschwiegen sowie dessen Herkunft und fachliche Qualifikation nicht offengelegt.
Letzteres wurde erst in der Vernehmlassung zur Beschwerde bekanntgegeben. Stehen einer
Offenlegung des Wortlautes des Gutachtens und des Namens des Gutachters überwiegende
öffentliche Interessen entgegen, so ist dies in bezug auf die Geheimhaltung betreffend
Herkunft, Werdegang und Qualifikation des Gutachters nicht der Fall (vgl. Erwägung 9b
hievor). Es muss dem Asylgesuchsteller und Probanden möglich sein, sich ein objektiv
nachvollziehbares Bild über die Qualifikation des Gutachters zu machen. Nur so kann er
darauf vertrauen, dass das Bundes-
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