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Hingegen sind Herkunft, Dauer und Zeitraum des Aufenthaltes des Gutachters im umstrittenen Herkunftsland sowie sein Werdegang, auf welchen sich seine Sachkompetenz abstützt, dem Probanden im Rahmen der Lingua-Abklärungen vollständig offenzulegen, damit er sich eine klare Vorstellung über die gutachterliche Qualifikation machen kann.

10. a) Für den vorliegenden Fall ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zum Nachweis seiner Identität lediglich eine Kopie eines Geburtsscheins, ausgestellt am 6. Juni 1997 in Colombo, eingereicht hat. Zu diesem Zeitpunkt befand er sich nach eigenen Angaben jedoch in Madras. Ansonsten brachte der Beschwerdeführer keinerlei Dokumente bei, welche seine Identität und insbesondere seine angebliche Herkunft aus dem Norden Sri Lankas belegen könnten.

b) Aufgrund der während der kantonalen Anhörung entstandenen Zweifel an der geltend gemachten srilankischen Staatsangehörigkeit liess das BFF den Beschwerdeführer durch einen externen Gutachter einem Sprach- und Ländertest unterziehen. Die Abklärungen fanden 17. Oktober 1997 durch eine direkte Anhörung des Beschwerdeführers statt. Dabei wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht das im Norden Sri Lankas übliche Tamilisch spreche, weshalb dieser mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht während 30 Jahren in Jaffna gelebt und gearbeitet habe. Auch sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen, das Quartier, in welchem er bis 1995 gelebt haben wolle, zu beschreiben. Sodann habe er nicht vermocht anzugeben, wo sich die wichtigen und allgemein bekannten Gebäude in Jaffna befinden. Zudem würden seine Angaben zur angeblichen Schulbildung nicht mit der Realität im Norden Sri Lankas übereinstimmen.

c) Mit Schreiben vom 24. Oktober 1997 wurde dem Beschwerdeführer zu den wesentlichen Ergebnissen des Gutachtens das rechtliche Gehör gewährt. Dabei wurde aber keine Einsicht in den Wortlaut des Gutachtens gewährt. Ebenso wurden die Identität des Gutachters verschwiegen sowie dessen Herkunft und fachliche Qualifikation nicht offengelegt. Letzteres wurde erst in der Vernehmlassung zur Beschwerde bekanntgegeben. Stehen einer Offenlegung des Wortlautes des Gutachtens und des Namens des Gutachters überwiegende öffentliche Interessen entgegen, so ist dies in bezug auf die Geheimhaltung betreffend Herkunft, Werdegang und Qualifikation des Gutachters nicht der Fall (vgl. Erwägung 9b hievor). Es muss dem Asylgesuchsteller und Probanden möglich sein, sich ein objektiv nachvollziehbares Bild über die Qualifikation des Gutachters zu machen. Nur so kann er darauf vertrauen, dass das Bundes-