|
|
f) In der Botschaft des Bundesrates zum AVB wird festgehalten, dass der
Hilfswerksvertreter im wichtigsten Verfahrensabschnitt - an der Befragung - anwesend sein
muss. Dass die Anwesenheit eines Hilfswerksvertreters nur bei Anhörungen zu den
Asylgründen vorgesehen ist, kann Art. 15a AsylG entnommen werden, in welchem
ausdrücklich von der "Anhörung über die Asylgründe gemäss Artikel 15" die
Rede ist. Da die Asylgründe der Betroffenen bei den fraglichen Begutachtungen nicht
angesprochen werden, handelt es sich klarerweise nicht um solche Anhörungen, für welche
die Anwesenheit der Hilfswerksvertreter vorgeschrieben ist. Ziel eines
"Lingua-Gutachtens" ist einzig die Ermittlung der tatsächlichen Identität
beziehungsweise der Herkunftsregion des Gesuchstellers und Probanden. Die Offenlegung
seiner Identität stellt gemäss Art. 12b Abs. 1 Bst. a AsylG denn auch Teil der
Mitwirkungspflicht des Asylgesuchstellers dar.
g) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die vom Bundesamt in Auftrag gegebenen
"Lingua-Gutachten" "Parteigutachten" (exakt: schriftliche Auskünfte
im Sinne von Art. 49 BZP i.V.m. Art. 19 VwVG) darstellen, die einzelfallbezogen frei zu
würdigen sind. Gleichzeitig soll aber auch festgestellt werden, dass diesen
"Parteigutachten" bei Einhaltung der unter Erwägungen 8b - e angeführten
Anforderungen - im Vergleich zu gewöhnlichen Parteivorbringen - im Einzelfall durchaus
erhöhter Beweiswert zugemessen werden kann, wie er gerichtlichen/amtlichen
Sachverständigengutachten im Sinne von Art. 57 ff. BZP generell zukommt (vgl. oben Ziff.
6 Bst. b).
9. a) Gemäss Art. 26 Abs. 1 VwVG hat die Partei oder ihr Vertreter Anspruch darauf, in
ihrer Sache alle Eingaben der Parteien und Vernehmlassungen von Behörden, alle als
Beweismittel dienenden Aktenstücke sowie alle Niederschriften eröffneter Verfügungen am
Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde
einzusehen. Diese Einsichtnahme darf nach Art. 27 Abs. 1 VwVG verweigert werden, wenn
wesentliche öffentliche Interessen des Bundes oder der Kantone, insbesondere die innere
oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft (Bst. a), wesentliche private Interessen
(Bst. b) oder das Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung (Bst.
c) die Geheimhaltung erfordern. Wird einer Partei die Einsichtnahme in ein Aktenstück
verweigert, muss ihr die Behörde nach Art. 28 VwVG von seinem wesentlichen Inhalt
mündlich oder schriftlich Kenntnis sowie Gelegenheit geben, sich zu äussern und
Gegenbeweismittel zu bezeichnen. Die zuständige Behörde hat für jede Beschränkung des
Einsichtsrechts eine Entscheidung im Einzelfall zu treffen, welche die konkreten
Gegebenheiten berücksichtigt. Sie begeht eine formelle Rechtsverweigerung, wenn sie das
Ge- |