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8. a) Als verfügende und damit in erster Instanz rechtsanwendende Behörde ist
das BFF ein zur Objektivität verpflichtetes Organ. Daraus kann gefolgert werden, dass
seine Berichte und "Gutachten" grundsätzlich fachlich zuverlässig, objektiv
und unparteiisch sein müssen. Ferner müssen sie auch schlüssig und in sich
widerspruchsfrei sein und nachvollziehbar begründet werden. Im Hinblick auf die
erhebliche Bedeutung der "Lingua-Gutachten" im Asylverfahren ist sowohl an die
fachliche Zuverlässigkeit als auch an die Neutralität des Sachverständigen ein strenger
Massstab anzulegen.
b) Zunächst sollten nur bestens qualifizierte und möglichst amtsexterne Gutachter
beigezogen werden. Amtsexterne Gutachter sind der Weisungsbefugnis des BFF nicht
unterstellt und haben deshalb keinen Anstrich von Parteilichkeit. Hohe fachliche
Qualifikation heisst aber nicht, dass jeder Gutachter über eine bestimmte Ausbildung zu
verfügen hat. Betreffend der fachlichen Kompetenz eines Gutachters lassen sich keine
allgemein gültigen Kriterien festlegen, sondern er muss - aus neutraler Sicht beurteilt -
zweifelsfrei geeignet sein, die abzuklärende Herkunftsfrage kompetent zu beantworten.
c) Ferner ist die Geeignetheit von "Lingua-Gutachten" als Beweismittel nicht
ausschliesslich von der Person und fachlichen Qualifikation des Gutachters abhängig,
sondern es muss bei den rein sprachlichen "Lingua-Gutachten" auch
berücksichtigt werden, dass Sprachproben nicht unabhängig von der konkreten Sprache in
gleicher Weise geeignet sind, Rückschlüsse auf die Herkunft des Probanden zu ziehen
(Bsp.: rund 460 Sprachen in Nigeria).
d) Die Erstellung eines "Lingua-Gutachtens" sollte sodann möglichst durch eine
direkte Anhörung des Betroffenen (Unmittelbarkeitsprinzip) erfolgen. Abklärungen mittels
elektronischer Hilfsmittel (Telefon oder Tonbandaufnahmen) sind zwar ebenfalls denkbar und
können im Einzelfall rechtsgenüglich sein. Allfällige Einwände betreffend technischer
Störungen oder nicht einwandfreier Übermittlung oder Registrierung müssten im Rahmen
der freien Beweiswürdigung berücksichtigt werden.
e) Schliesslich sind die Grundlagen und Schlussfolgerungen im "Lingua-Gutachten"
protokollarisch oder berichtsmässig festzuhalten und zusammen mit den Personalien des
Experten aktenkundig zu machen. Nur so ist es der Rechtsmittelinstanz möglich, dem
Gutachter allenfalls ergänzende Fragen zu stellen.
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